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Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit. Nächtlicher Bereitschaftsdienst gilt darum genauso als Nachtarbeit wie jede andere Arbeit.

ParagrafArbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 2  Begriffsbestimmungen
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr […].
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die […] Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 6  Nacht- und Schichtarbeit
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet link§ 3 Satz 2 Anwendung.

Kurz und klar: Wer zu Nachtarbeit gleich welcher Form eingeteilt wird und dabei an einem Tag mehr als 8 Stunden arbeitet, hat einen Ausgleichszeitraum von längstens einem Monat. Das Ziel ist der Schutz der Gesundheit, besonders für die stärker belasteten Nachtarbeitnehmerinnen.
Für die überlange Nachtarbeit im Form von Bereitschaftsdiensten wird im öffentlichen Dienst der Ausgleichszeitraum auf „bis zu ein Jahr” ausgeweitet:

 TVöD-K  und  TVöD-B  § 7.1 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt link§ 6 Abs. 2 Satz 1.

AVR-Caritas: Eine ähnliche Öffnungsklausel in § 8 (6).

 BAT-KF , TV-Ä-KF,  AVR DD   (AVR DW EKD): Fehlanzeige. Wenn für eine/n Beschäftigte/n monatlich rund 4  Bereitschaftsdienste oder nächtliche Rufdiensteinsätze anfallen, ist hier der Ausgleichszeitraum „Kalendermonat” zwingend.

ParagrafArbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 6  Nacht- und Schichtarbeit
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Ein solcher angemessener Ausgleich für Nachtarbeit in Form von Bereitschaftsdienst wird in den Tarifen sogar ausdrücklich verneint. Darum können wir ihn linkerstreiten:

Urteil linkAusgleich für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst: Ein Urteil aus Siegen zum BAT-KF bestimmt 3 freie Tage für 29  Bereitschaftsnächte

Urteil linkBAG-Urteil vom 5.9.2002, 9 AZR 202/01 : Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit