Bereitschaftsdienst zählt zur Arbeitszeit. Nächtlicher Bereitschaftsdienst gilt darum genauso als Nachtarbeit wie jede andere Arbeit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr […].
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die […]
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb
von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des
§ 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet
§ 3 Satz 2 Anwendung.
Kurz und klar: Wer zu Nachtarbeit gleich welcher Form eingeteilt wird und dabei an einem Tag mehr als 8 Stunden
arbeitet, hat einen Ausgleichszeitraum von längstens einem Monat. Das Ziel ist der Schutz der Gesundheit, besonders
für die stärker belasteten Nachtarbeitnehmerinnen.
Für die überlange Nachtarbeit im Form von Bereitschaftsdiensten wird im öffentlichen Dienst
der Ausgleichszeitraum auf „bis zu ein Jahr” ausgeweitet:
(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.
AVR-Caritas: Eine ähnliche Öffnungsklausel in § 8 (6).
BAT-KF , TV-Ä-KF, AVR DD (AVR DW EKD): Fehlanzeige.
Wenn für eine/n Beschäftigte/n monatlich rund 4 Bereitschaftsdienste oder nächtliche Rufdiensteinsätze
anfallen, ist hier der Ausgleichszeitraum „Kalendermonat” zwingend.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer
für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier
Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Ein solcher angemessener Ausgleich für Nachtarbeit in Form von Bereitschaftsdienst wird in den Tarifen sogar ausdrücklich verneint. Darum können wir ihn erstreiten:
Ausgleich für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst: Ein Urteil aus Siegen zum BAT-KF bestimmt 3 freie Tage für 29 Bereitschaftsnächte
BAG-Urteil vom 5.9.2002, 9 AZR 202/01 : Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit