(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Hinweis des Bearbeiters
zur Aushilfe nebenan§ 106 Gewerbewerbeordnung (GewO)
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. […]● die für Dich geplant angeordnete Arbeitszeit unverändert bleibt
● dein Arbeitsvertrag deine organisatorische Einordnung so offen lässt
● die mit dir vertraglich vereinbarte Tätigkeit die Aushilfstätigkeit mit umfasst; (»eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit« hat dir dein Arbeitgeber gemäß § 2 Nummer 5 Nachweisgesetz schriftlich ausgehändigt)
● die Aushilfstätigkeit durch die Entgeltordnung gleich bewertet wird wie deine bislang überwiegenden Aufgaben; denn sonst folgt automatisch deine Herabgruppierung und die braucht dein Einverständnis.
● für dich kein Ausbildungsplan greift
● du am Aushilfs-Arbeitsplatz in die eigens darauf ausgerichteten Maßnahmen zu deinem Gesundheitsschutz eingewiesen wurdest und
● diese besondere Einweisung aufgrund einer gründlichen vorhergehenden Untersuchung vom Betriebsrat / Personalrat / von der MAV mitbestimmt wurde.
Mit den festgelegten spezifischen Maßnahmen zum Schutz vor den Belastungen an den Arbeitsplätzen nehmen es die Arbeitgeber manchmal nicht so genau. Und erst recht nicht mit den Einweisungen in diese Maßnahmen.§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen ….Anlage 1 Entgeltordnung
Teil B Besonderer Teil Abschnitt XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
Ziffer 1 Protokollerklärungen:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei [...]
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
[...] ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patientinnen oder Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 100,00 Euro.
§ 95 BetrVG Auswahlrichtlinien
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist
die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,
Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.