§ 48 BT-B Wechselschichtarbeit
(1) Abweichend von
§ 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Hinweis des Bearbeiters
zu, sechsten Tag
Zu Satz 3
auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die Arbeit kann auf fünf – unter engen Voraussetzungen auch gelegentlich auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta
Artikel 31 II GRC
hast Du Anspruch auf 34 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche
(24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). Dies schließt einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche aus.
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
• Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
§ 49 BT-B Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Hinweis des Bearbeiters
zum freien Sonntag
Mindestanspruch: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.