(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2Durch
beide Betriebsparteien
festgelegter
Ausgleichszeitraum der
wochendurchschnittlichen
Zeitschuld festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Überplanung und Überraschung