Abschnitt II Arbeitszeit
§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie
beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie
für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag,
an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des
§ 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit
etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
5Wird die Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des
§ 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde
gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt.
6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf
das Arbeitszeitkonto nach
§ 10 Abs. 3 Satz 2Gemeint sind
tarifkonforme
Umwandlungskonten:
Geld in meine Zeit! zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird,
ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung 4. Zu § 8 Abs. 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: „Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte."
Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Inanspruchnahmen
Zu Satz 4
Arbeitsleistung ... innerhalb der Rufbereitschaft
»Sie erreichen mich bei meinem Mobiltelefon. Bitte versäumen Sie nicht, morgen diese private Telefonnumer bei sich zu löschen!«. Am so gewählten Aufenthaltsort erreicht sie ein Anruf. Erst in dem erfährt sie, ob und wohin sie – für den Arbeitgeber – eilen soll. Bereits diese
Wegezeit ist Arbeitszeit.
»Die Arbeitsleistung [...] innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im
Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA [entspricht § 8 Abs. 3 TVöD] und dem Weg ins
Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort.
Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen.«
BAG Urteil 20.08.2014 – 10 AZR 937/13
Zu Satz 4
mit etwaigen Zeitzuschlägen
»Die Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas [entspricht TV Ärzte VKA; § 8 Abs. 3 TVöD] ergibt, dass ein angestellter Arzt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auch für Zeiten, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegen, einen Vergütungsanspruch in Höhe von
235 % seines Stundenlohns hat.«
LAG Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17
Leitsatz: »Bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für
die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.«
BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 429/16