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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 9 Bereitschaftszeiten

(2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienst­ver­ein­ba­rung. 2Link6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters

einvernehmlich
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung (PersVG, MVG.EKD, MAVO) liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor (§ 38 Abs. 3). Doch kann diese zur Vermittlung einer Vereinbarung angerufen werden.

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