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Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Fällt der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31.Dezember, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach Link§ 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

2. Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu: Zwei Zahltage

Zu Abs. 1 Satz 3

Wochenfeiertag
Es gibt (bewegliche) gesetzliche Feiertage. Sie fallen reihum auf alle Wochentage, auf Werktage und auf Sonntage. Dennoch taucht gelegentlich der Begriff Wochenfeiertag auf. Die Bundesarbeitsrichter:innen haben sich bemüht, dem einen Sinn zu geben.
[Rn. 16: zu MTV zwischen ver.di und einem Klinikum] »Wortlaut, Systematik und Zweck deuten vielmehr darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des Wochenfeiertags grundsätzlich im Sinn eines gesetzlichen Feiertags in der Zeit von Montag bis Sonntag verwenden.«
[Rn. 19 ] »Die ständige Rechtsprechung hat aus dem Gesetzesrecht unabhängig von tariflichen Definitionen den Begriff des (gesetzlichen) Wochenfeiertags in Abgrenzung zu einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, entwickelt [...] . Manche Tarifvertragsparteien haben diese Begrifflichkeit aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, wenn – im Sinn einer Ausnahme – keine Arbeitszeitgutschrift oder Arbeitsbefreiung für einen auf einen Samstag oder einen anderen arbeitsfreien Tag fallenden Wochenfeiertag erfolgen soll [...]. In die Allgemeinsprache ist der Begriff des Wochenfeiertags dagegen noch nicht eingegangen (vgl. Duden Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „Feiertag“; Duden Das Bedeutungswörterbuch 4. Aufl. Stichwort: „Feiertag“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort: „Feiertag“). Die zitierten allgemeinsprachlichen Lexika weisen auch unter dem Stichwort „Wochenfeiertag“ keine Einträge auf.«
BAG Urteil 20.06.2013 – 6 AZR 696/11
Der TVöD hält dazu nichts ausdrücklich fest. Doch für Sonntage, auch für diejenigen, auf die ein Feiertag fällt, trifft der TVöD im zweiten Teil des Satzes 3 eine klare Bestimmung. Daher meint Wochenfeiertag hier die übrigen Fälle, in denen ein Feiertag auf einen Montag bis Samstag fällt.

Zu Abs. 1 Satz 4

am Zahltag des zweiten Kalendermonats
Beschäftigte in Schicht- oder Wechselschichtarbeit finden meist in längere Liste an Einzelposten auf ihrer monatlichen Entgeltabrechnung: Zeitzuschläge und unständige Zulagen.
Solche »unständigen« Entgeltbestandteile müssen auch bei Arbeitsunfähigkeit, im Urlaub, bei Arbeitsbefreiung und an den Vorfesttagen fortbezahlt werden. Doch im TVöD werden sie dann nicht »spitz« abgerechnet. Es wird stattdessen eine tagesgleiche Pauschale (Aufschlagsatz) mit Rückblick auf die vorangegangenen drei Monate fällig.
§ 21 Satz 2 bestimmt:
Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
Einige Betriebe greifen bei einem Teil der Zeitzuschläge vor und zahlen diese bereits im Folgemonat ihrer Entstehung aus. Das macht es komplizierter und fehleranfällig. Um nachzuprüfen, brauchen wir die einzelnen Entgeltabrechnungen (monatlicher Nachweis). Allerdings kommt es nicht darauf an, wann gezahlt wurde, sondern wann dieser Anspruch zur Zahlung fällig wurde. Basis der Aufschlagsätze sind die Entgeltabrechnungen der drei Vormonate. Damit dieser Schlüssel greift, muss entweder

● der Zahltag nach zwei Monaten exakt umgesetzt werden, oder

● zu den einzelnen Posten der Zeitzuschläge und Zulagen jeweils der Monat ihrer Entstehung hinzugesetzt werden.

§ 108  Gewerbeordnung (GewO) Abrechnung des Arbeitsentgelts

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.