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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Link§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(9) Link§ 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu weiteren Belastungen

Der TVöD schraubt in Link§ 6 Abs. 4 den Gesundheitsschutz bei Höchstarbeitszeit, Pausen, werktäglicher und wöchentlicher Ruhezeit zurück.
unberührt
Trotz der in § 45 bereits zugestandenen Zumutungen stehen diese Öffnungen des Link§ 6 Abs. 4 dem Arbeitgeber weiter offen. Unter sehr engen Voraussetzungen –

• es braucht Gründe, welche dies rechtfertigen

• diese müssen im Betrieb liegen (nicht im Arbeitsvertrag)

• es muss eine (freiwillige) Betriebs- oder Dienstvereinbarung geschlossen werden

• die Vorgaben zum Ausgleich (Gesundheitsschutz) im Arbeitszeitgesetz müssen ausgestaltet werden.


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