(9)
§ 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
Hinweis des Bearbeiters
zu weiteren Belastungen• es braucht Gründe, welche dies rechtfertigen
• diese müssen im Betrieb liegen (nicht im Arbeitsvertrag)
• es muss eine (freiwillige) Betriebs- oder Dienstvereinbarung geschlossen werden
• die Vorgaben zum Ausgleich (Gesundheitsschutz) im Arbeitszeitgesetz müssen ausgestaltet werden.