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Besonderer Teil Krankenhäuser

Link§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(10) 1Für Beschäftigte in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, gelten die Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufe I einzuhalten sind. 2Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Absatz 10

Aufgrund § 1 TVöD sind die in Abs. 10 angesprochenen Einrichtungen dem Geltungsbereich des TVöD­ BT-B zugeordnet. Dieser Absatz ist deshalb ohne tatsächlichen Regelungsgehalt.
Mit Blick auf gewachsene arbeitsvertragliche Bezugnahmen, durch eine Unsicherheit bei der Abtrennung des Geltungsbereichs des TVöD­ BT-K im Jahr 2006 oder infolge eines redaktionellen Versehens verblieb er im § 45 TVöD BT-K.

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