(6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs-/Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 sind die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene
zu informieren.
Hinweis des Bearbeiters
zur Meldepflicht
Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) reagiert manchmal verwundert, wenn ein Betriebsrat ihm die Aufnahme von betrieblichen Verhandlungen meldet.
Im Idealfall löst eine Meldung durch die Betriebsparteien beim Landesfachbereich von ver.di (zuständig ist die Landebezirkliche Tarifabteilung) eine Visite der im Bezirk verantwortlichen ver.di-Beschäftigten aus (betreuende Sekretäre / »Hauptamtliche«). Gemäß § 2 BetrVG wirkt ver.di im Betrieb mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber zusammen.
Die Tarifparteien wollten die Öffnungen bei Höchstarbeitszeit und Ausgleichzeitraum nicht unbesehen an die Betriebe weiterreichen.
Zu oft haben noch ungeschulte Betriebsräte / PR / MAV eine ihnen durch die Arbeitgeberin vorgelegte Betriebsvereinbarung unterschrieben. Und die Beseitigung einer solchen Betriebsvereinbarung / Dienstvereinbarung bereitet später Mühe und Kosten.
Ein Unterlassen der Meldung an die zuständigen Tarifparteien auf Landesebene hat spätestens dann rechtliche Folgen, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einzelner unterschriebenen Regelungen und Zumutungen aufkommen. Die Betriebsvereinbarung gilt dann wohl nicht in den übrigen Teilen weiter.