Hinweis des Bearbeiters
zur Rufbereitschaft
Zu Satz 1
Die Anordnung von Rufbereitschaft wird in § 45 BT-K und § 45 BT-B besonders eingeschränkt.
erfahrungsgemäß
Der Anfall der Arbeit (Arbeitseinsätze) wird dazu über eine Zeitspanne erfasst. Das Erfasste begründet die Erfahrung. Es werden die Rufbereitschaften, in denen es zu einer oder mehreren Inanspruchnahmen kommt, ins Verhältnis gesetzt zu denen ohne Inanspruchnahmen.
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt
§ 45 Absatz 1 zu Bereitschaftsdienst legt die Schwelle dort, wo »die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt«. § 45 Abs. 8 zu Rufbereitschaft legt die Hürde deutlich höher: Die Rufbereitschaftsdienste ohne Ruf müssen die Regel sein, die Rufbereitschftsdienste mit Inanspruchnahmen die Ausnahme.
Eine Ausnahme liegt sicher vor bei einem Verhältnis 9 zu 1. Andere sehen bereits bei einem Verhältnis von 3 zu 1 eine Ausnahme. Falls später dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, endet zugleich die Erlaubnis (»darf«), Rufbereitschaften anzuordnen.
Zu Satz 2
Die Verlängerung der Höchstarbeitszeit stösst an überraschende Grenzen.
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (
§ 3 ArbZG)
Handelt es sich um Nachtarbeitnehmer:innen im Sinne
§ 2 Abs. 5 ArbZG? Deren tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt nicht § 3 sondern
§ 6 Abs. 2 ArbZG. Den Schutz der Nachtarbeitnehmer:innen tastet hier der TVöD, anders als in § 45 Abs. 2 und 3, nicht an.
Die abschließende werktägliche Ruhezeit kann laut
§ 5 Abs. 3 ArbZG auf 5,5 Stunden verkürzt werden. Weder der TVöD noch das ArbZG verkürzen diese Spanne – sie lassen nur zu, dass die Betriebsparteien hier die zusätzliche Belastung und die Ersatzruhezeit (Lage, Länge, Kennzeichnung) regeln. Es handelt sich dann um eine nicht erzwingbare, freiwillige Betriebsvereinbarung.