Buch der 99 Fragen
Ana fragt am 24.04.2018, 05:42:06
[? Vertrag / AVR, ? betriebliche Interessenvertretung] Berechnung UrlaubAnspruchs bei Stunden Aufstockung.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
- Urlaub wird nicht aufgrund der wochendurchschnittlichen Zeitschuld umgerechnet, sondern aufgrund der Tage/Woche.
- Möglicherweise interessiert Dich, wie dann der bislang erworbene Urlaubsanspruch die Vergütung während des Urlaubsanspruchs ändert ...
Max fragt am 23.04.2018, 22:49:37
[? Vertrag / AVR, ? betriebliche Interessenvertretung] Ich soll am Dienstag früh bis Samstag arbeiten und Sonntag Nacht bis Freitag früh arbeiten. ist das erlaubt so zu arbeiten?
Schichtplan-Fibel:- Artikel 12 des Grundgesetzes schützt Deine Ausübung der Berufsfreiheit. Du darfst so viel arbeiten, wie Du möchtest. Die Frage ist wohl eher: Musst Du für den Chef so arbeiten, darf er Dich so arbeiten lassen?
- Einschränkungen seines Direktionsrechtes sind: Dein Arbeitsvertrag, die betriebliche Interessenvertretung, das billige Ermessen (GewO § 106), bei Schichtarbeit die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit -
ArbZG § 6, ArbSchG §§ 5 und 12 ...
Nadja fragt am 23.04.2018, 12:44:35
[ TVöD , Betriebsrat] Schichtdienst, Teilzeit, kein Arbeitszeitkonto
1)Laut. schon hier oft zitiertem Urteil sind zuschlagspflichtige Überstunden Stunden, die an einem Tag gemacht werden, an dem man kürzer geplant war (länger bleiben) bzw. bei Überplanung im Dienstplan, wenn nicht nach Ende des Dienstplan-Turnus( bei uns 4 Wochen) nicht ausgeglichen wird. Ist das so richtig?
Wann entsteht dann Mehrarbeit?
2) Mit Minustunden verplant, arbeite an einem Feiertag (7 Stunden) bekomme den 1/5 Vorwegabzug.Wie werden die gearbeiteten Feiertagsstunden vergütet, bzw. steht mir ein Tag frei zu? Leitung sagt nein, weil die gearbeiteten Stunden sozusagen das geplante Minus ausgleichen. Kann das so sein?
Schichtplan-Fibel:- Zu 1.) Die Anwendungsfälle von TVöD § 7 Abs. 6
TVöD § 7 Abs. 6
Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 1.1 Satz 1) leisten. sind zumindest sehr, sehr wenige. Sie beschränken sich ja ausdrücklich auf Teilzeitkräfte, dürfen diese aber nicht 'wegen der Teilzeit' schlechter stellen. - Zu 2) Arbeit an Feiertagen winken zunächst mit dem 35 v.H. Zeitzuschlag. Über den Vorwegabzug hinaus gibt es keine Verminderung, keinen Freizeitausgleich.
Durch Unterplanung verfällt dem Arbeitgeber am Ende des Turnus sein Anspruch auf die im Ausgleichszeitraum fällige aber von ihm nicht abgeforderte Zeitschuld.
Querkopf fragt am 20.04.2018, 17:27:16
[ AVR Caritas (Anlage 5), MAV] Rettungsdienst, Schichtdienst
Ich hätte eine Frage bezüglich der wöchentlichen (maximalen) Höchstarbeitszeit von 60 Stunden. Da ich im Netz oder anderweitig nichts finden konnte, hoffe ich, dass Ihr mir weiterhelfen könnt.
Wie erwähnt arbeite ich im Schichtdienst (12 Stunden Tag/Nacht). Wie verhält es sich denn, wenn durch die Nachtschicht von Sonntag auf Montag die 60 Stunden überschritten werden? Zählt die Zeit dann schon zur nächsten Woche oder gilt der gesamte Arbeitstag als zur aktuellen Woche zugehörig?
Schichtplan-Fibel:- ArbZG § 3 regelt, dass der Arbeitgeber Dich 8 Stunden werktäglich, und damit wochendurchschnittlich 48 Stunden arbeiten lassen darf.
- Das Arbeitszeitgesetz beschreibt keine Höchstarbeitszeit für konkrete Wochen oder gar für Kalenderwochen.
- Die wochendurchschnittliche Höchstbelastung ist bei Dir aufgrund ArbZG § 6 Abs. 2 auf vier Wochen oder einen Monat zu bemessen (Ausgleichszeitraum).
- Auch die Anlage 5 der AVR Caritas hat versäumt, die Arbeitszeitmassierungen zu beschränken. Da könnte Deine MAV aktiv werden
Drea fragt am 18.04.2018, 23:56:12
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Bezüglich meiner Frage vom 18.04 2018.
Freizeitausgleich
Ich hatte mit Vertreter der MAV gesprochen . Sie meinten, ich soll zuerst selbst mit meiner PDL das Gespräch suchen. Um den bürokratischen Weg einzuhalten. Sie würden das Gespräch auch zusammen mit ihr führen. Meine PDL ist ein Typ Mensch die immer Recht hat und keine Widersprüche duldet. Was sie sagt. wird gemacht. Die MAV hat Mitbestimmungsrecht bei der Dienstplangestaltung ,dies wurde in unseren Haus leider noch nicht umgesetzt. Ich bräuchte ein paar handfeste Formuliereungen um meiner PDL sicher entgegen treten zu können. Sonst werd ich überrollt.
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst der MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollgegen,
nicht die KPDL sondern die MAV ist durch die MAVO zuständig für die Überwachung der Umsetzung der AVR, für die Mitebstimmung meines - vertragsfremden - Freiszeitausgleichs und für die Dienstvereinbarung über eine AVR-konformes Arbeitszeitkonto (Anl. 32 § 9). Die MAV kümmert sich insbesondere um meinen Schutz vor Überlastung durch Überstunden. Deren betriebliche Notwendigkeit ist Euch gegenüber zu begründen. Ohne Eure Zustimmung kann mir kein Dienstplan angeordnet werden (MAVO § 38 Abs.1). Ich fände es nicht gut, wenn Ihr all diese Aufgaben nun wieder an mich zurückreicht. Denn anders als die MAV bekomme ich keine Seminare über MAVO und AVR und keinen besonderen Kündigungsschutz.
Bitte teilt mir zeitnah mit, was Ihr zur Abhilfe meiner Beschwerde unternehmen wollt.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Drea fragt am 18.04.2018, 09:39:25
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Was sind Arbeitszeitkonten? Für mich,eine Summe meiner Überstunden oder Mehrarbeit die ich im Monat geleistet habe. So wird es zumindest bei uns gehandhabt. Gibt es Unterschiede wie ich diese abbummeln kann ?
Schichtplan-Fibel:- Die Anlage 33 regelt in § 9 die Arbeitszeitkonten. Wenn sie durch eine Dienstvereinbarung mit der MA eingerichtet wurden, kannst Du entscheiden, welche Deiner Vergütungsansprüche oder Überträge Du auf Dein Konto buchen lassen willst. Und Du bist die Einzige, die Abbuchungen (Freizeitausgleich) bestimmen kann.
Bea fragt am 18.04.2018, 23:33:28
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Aus Datenschutzgründen gibt uns unser AG den Soll /Ist vergleich nicht mehr aus . So kann kein MA seine Stunden oder Zeitzuschläge kontrollieren. Für jeden einzelnen einen Ausdruck wäre ihnen zu viel Papier. Und wenn jeder einzelne MA den WBLeiter fragt und um Einsicht in den Dienstplan/Abrechnung bittet ,würde dies auch nicht funktionieren. Jetzt soll die MAV ein Schreiben erstellen ,das jeder MA damit einverstanden ist ,das ,die Soll /Ist Abrechnung ,auf ein Blatt Papier und für jeden Bereich einzeln ausgedruckt wird .Dieser ist dann für jeden MA des Bereiches einsehbar. Alle MA sollen
dafür Unterschreiben und mit der Unterschrift ihr Einverständniss ,zwecks verzicht auf denDatenschutz ,geben.
1.Wie wird es denn in anderen Häusern mit den Datenschutz und den Dienstplänen und Abrechnungen gehandhabt
2.Wie setzt man am besten so ein Schreiben auf .Auf welche gestzlichen Grundlagen muss man dabei achten .
Letztendlich würde der Ausdruck im Ordner verschwinden. Aber wir hätte wieder die Kontrolle über unsere Stunden und Zeitzuschläge ,was uns allen zur Zeit verwährt wird.
Schichtplan-Fibel:- Hin und wieder verlieren die Manager den Überblick. Oder sie sehen Gespenster. Der Spku lässt sich vertreiben.
- Bitte , zusammen mit Deinen Kolleginnen, Deine MAV, Dir das Stundensaldo auszudrucken. Denn die MAV musst ja im Zuge der Mitbestimmung umfassend informiert sein.
- Schreib dem Chef, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herrn,
Leider schließen Sie mich bislang von den Leserechte in der elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten und deren Aufsaldierung aus. Ich greife deshalb zunächst ersatzweise auf die individuellen Informationsrechte gemäß BDSG § 34 (1) zurück:
Bitte teilen Sie mir all diejenigen Daten mit, die Sie gespeichert haben -
? über mich als Person oder Beschäftigte/r (Stammdaten),
? meine Vereinbarungen zur Arbeitszeit (Stammdaten),? meine Arbeitszeit (Bewegungsdaten),
? deren vergütungsrechtliche Bewertung (Parametrisierung entsprechend Arbeitsvertrag),
? meine Freistellungen (u.a. Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten),
? deren Herkunft und Empfänger sowie
? Alter und Zweck der jeweiligen Speicherung über zwei Jahre hinaus (Löschkonzept).
Hochachtungsvoll «
Frank fragt am 18.04.2018, 20:19:25
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit.
Unser Arbeitgeber hat auf das Urteil vom BAG reagiert. Überstundenzuschläge werden jetzt für tägliche Überstunden für alle Beschäftigten vergütet.
Plötzlich werden Stunden, die man arbeitsbedingt länger bleibt (Teamsitzung, längere Übergabe, usw.), nicht als Überstunden anerkannt. Sie werden jetzt Mehrarbeit genannt. Nur wenn Stunden angeordnet werden, gelten sie als Überstunde. Der Arbeitgeber hat wohl jetzt für sich ein Schlupfloch gefunden...
Wie können wir hier Klarheit schaffen?
Schichtplan-Fibel:- BAG (Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn 66):
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist […].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […].
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist […].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].« - 'Mehrarbeit' beschränkt bereits TVöD § 7 Abs. 6 ausdrücklich auf Teilzeit-Beschäftigte.
- Überstunden sind aufgrund TVöD § 8 Abs. 1 nicht nur mit Zeitzuschlägen zu vergüten, sondern auch ausdrücklich 'als solche', also mit der Stundenvergütung.
Drea fragt am 18.04.2018, 08:26:05
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Mein Wohnbereichsleiter schreibt unseren Dienstplan.Und plant für mich im Mai 11 freie Tage. Die es im Monat Mai gibt. Dann geht der Dienstplan zu unsere PDL und sie streicht mir freie Tage so das ich im Monat Mai nur noch 8 freie Tage habe. Darf sie das so einfach. Für mich bedeutet es das sich wieder Überstunden ansammeln. Und mir stehen doch die freien Tage zu.
Schichtplan-Fibel:- Die Anlage 33 regelt in § 3 Abs. 3 zwei freie Tage auf jeder Sicht über zwei Wochen. Das hilft Dir nicht weiter.
- Geh zur MAV:
»Liebe Kolleginnen,
Ihr bestimmt meine Dienstpläne mit. Am Ende des Mai-Planes (Schichtplanturnus gemäß Anl. 33 § 4 Abs. 8c zweite Alt.) entstehen mir durch die Überplanung vergütungspflichtige Überstunden (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Leider wird mir und wohl auch Euch gegenüber deren betriebliche Notwendigkeit nicht begründet (§ 2 Abs. 5). Dies beschwert mich. Wie könnt Ihr mir im Zuge Eurer Mitbestimmung helfen?«
Thorsten fragt am 18.04.2018, 11:29:46
[ TVöD-K , Betriebsrat] Ergänzend zu meiner Frage vom 17.04. „Rufbereitschaft“ würde ich gerne noch fragen, ob ihr mir noch sagen könnt wo steht, dass meine Arbeitspflicht mit dem Ende der Rufbereitschaft erloschen ist. Ich bräuchte noch eine Argumentationshilfe.
Vielen Dank schon mal
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 7 Abs. 4 regelt zunächst, dass Du innerhalb der Rufbereitschaft auf Anforderung hin die Arbeit aufnehmen musst.
- TVöD § 8 Abs. 3 regelt dann -
»Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.« - Einen Ausgleich für Arbeitsleistung über die Rufbereitschaft hinaus regelt der TVöD nicht. Denn er sieht sie ja auch gar nicht vor!
Thorsten fragt am 17.04.2018, 12:58:08
[ TVöD-K , Betriebsrat] Ich arbeite in einer Abteilung „Steri“. Am Wochenende sollen unsere „Anwesenheitdienste“ in eine Rufbereitschaft umgewandelt werden. Die Rufbereitschaft soll von 11-16:00 gelten. Grundsätzlich finden wir das okay und das geht auch von unserer Abteilung aus. Uns wurde angekündigt: “Naja, dann ruf ich halt um 15:50 an und dann müsst ihr weiterarbeiten“. Das sieht auch die PDin so und behauptet, dass wäre Tarifkonform. Aus meinem Verständnis heraus ist die Rufbereitschaft aber um 16:00 beendet, so auch die Vorlage der GF, und danach ist Feierabend. Korrekt? Und wenn ja, wo steht das? Unser Betriebsrat arbeitet bereits den Tarifvertrag durch, ebenfalls die Schichtplanfibel😎.
Schichtplan-Fibel:- Richtig, Deine Arbeitspflicht betrifft ausschließlich die Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft. Die Rufbereitschaft ist kein Zeitfenster, durch das hindurch Arbeitsstunden in der Freizeit und ohne Zustimmung des Betriebsrates angeordnet werden dürfen.
- Der Betriebsrat muss nun sein Mitbestimmungsrecht aktivieren. In der Betriebsvereinbarung über die Rufbereitschaft muss er sicherstellen, dass die Fahrt aus der Inanspruchnahme nach Hause nicht nur vergütet wird (Dienstfahrt), sondern auch bis zum Ende des Rufdienstes abgeschlossen werden kann.
Mayer3 fragt am 16.04.2018, 09:11:28
[ TVöD-V , Personalrat] 48 h Woche mit Bereitschaftszeit, Wechselschicht , 12-Stunden-Dienste
In den Monaten, in denen durch Wochenfeiertage ohne Freizeitausgleich die 135% Zuschlag gezahlt werden, wird mir gleichzeitig die gleiche Zahl an Arbeitsstunden aus meinen Stundennachweis gestrichen. Deshalb fehlen mir dann Stunden, die ich gearbeitet habe welche evtl. Überstunden sind oder ich habe deshalb Minusstunden, die ich nacharbeiten muss. Auf Nachfrage bekommt man dann zu hören, die sind mit dem Grundgehalt bezahlt. Es gab da schon ein Urteil vom Arbeitsgericht. Aber es geht immer so weiter, als ob es das Urteil nicht gibt. Was kann man da noch machen, um damit diese Sache aufhört?
Schichtplan-Fibel:- Deine Fallschilderung (und unsere Antwort) beschränkt sich auf Arbeit an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen. Das ArbZG § 11 regelt, dass der Arbeitgeber, mitbestimmt durch den Personalrat, Dir schutzrechtlich für Feiertagsarbeit an einem anderen Tag eine freie Spanne von gesamt 35 Stunden (Ersatzruhetag) gewährt. TVöD-V § 8 Abs. 1 regelt -
»Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde [...] d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., [...]
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe [...].
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. « - Der 'Stundennachweis' dokumentiert wohl lediglich Deine Arbeitsleistung im Sinne des ArbZG § 16. Du hast keinen durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber 'richtige' Saldierungen führt. Du hast einen vertraglichen Anspruch auf ungekürzte Monatsvergütung. Du hast einen Anspruch auf den darüber hinaus gehenden Zeitzuschlag.
- a) Du kannst - am Monatsersten nach dem Zahltag zwei Monate nach der Leistung der Feiertagsarbeit - die säumige Vergütung geltend machen, zuzüglich der Versäumnispauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Absatz 5.
b) Du kannst Dich beim Personalrat beschweren, weil im Dienstplan Dein Freizeitausgleich nicht ausgewiesen und bezeichnet ist.
c) Du kannst darauf achten, dass Dir Minusstunden (Unterplanung) entgegen TVöD § 7 Abs. 8 c zweite Alternative nicht im folgenden Turnus (Ausgleichszeitraum) nachträglich abgefordert werden können. Es handelt sich sonst tatsächlich um zu vergütende Überstunden im neuen Turnus.
Mayer3 fragt am 15.04.2018, 09:44:34
[ TVöD-V , Personalrat] 48 h Woche mit Bereitschaftszeit ,Wechselschicht , 12-Stunden-Dienste
Nachfrage: Es stehen weder Ort noch die Schicht fest, ob Tag oder Nachtschicht - es werden einfach 12 Stunden im Plan als Springerdienste eingeschrieben, an dem ich auf Abruf irgendwo im Landkreis eine Vertretung über nehmen muss. Dazu muss ich aber die Arbeitsschutzbegleitung in meinen PKW lagern über Tage und Wochen, wenn ich vor diesen Springerdiensten Urlaub oder Frei habe. Es kann doch wohl keiner verlangen das ich erst noch auf Arbeit fahre und diese Sachen hole oder im Auto habe?
Schichtplan-Fibel:- Auf die Lagerung der Schutzkleidung wird es hier nicht ankommen. Es ist wohl zumutbar, dass Du Werkzeug oder etwa Kleidung in einer gesonderten Tasche mit nach Hause nimmst und später zum nächsten Einsatzort.
- Im TVöD legen Pläne die Arbeitszeit (Beginn und Ende, auch die Pausen) an Arbeitstagen fest. Arbeitstage sind im TVöD Kalendertage (zuletzt BAG Urteil 21.07.2015 – 9 AZR 145/14). Nach Deiner jüngsten Schilderung legt ein 'Springerdienst' die Schichtart nicht abschließend fest, und damit, ob an einem Kalendertag überhaupt Arbeitsstunden anfallen.
- Der Personalrat darf und kann nicht - erst recht nicht in einer Dienstvereinbarung - die Bestimmung der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit allein dem Arbeitgeber überlassen.
Aufgrund BGB § 315 steht Dir eine mitbestimmte und rechtzeitige Ankündigung von Beginn und Ende zu. 'Rechtzeitig' meint hier deutlich früher als bei der Arbeit auf Abruf (TzBfG §12); denn Du arbeitest nicht etwa weniger als 39 Stunden (Teilzeit). Du bist ja bereits durch erheblich mehr Stunden (48 Stunden im Wochendurchschnitt) belastet und in der Planung Deiner Freizeit einschränkt, zudem durch Nacht- und Wochenendarbeit.
Anordnungen oder Dienstvereinbarung finden ihre Schranken im billigen Ermessen, in den gesetzlichen Schutzbestimmungen (ArbZG § 6 Abs.1) und im Tarifvertrag (Normierung der Festlegung Deiner Zeitschuld in der Lage durch § 7 Abs. 8c). Anordnungen oder Dienstvereinbarung, die diese Schranken verletzen, bleiben rechtswidrig und damit für Dich unverbindlich.
Mayer3 fragt am 14.04.2018, 18:03:40
[ TVöD-V , Personalrat] 48 h Woche mit Bereitschaftszeit ,Wechselschicht , 12-Stunden-Dienste
Nachfrage zu Springerdiensten: ? soll wohl das heißen, man kann es nicht mit Dienstvereinbarungen regeln, dass es Springerdienst gibt?
Schichtplan-Fibel:- Der Arbeitgeber darf in einem 'Springerdienst' Ort oder Arbeitsinhalte zuordnen. Der Personalrat darf dabei etwa Gesundheitsschutz oder Eingruppierung mitregeln. Freiwillig können weitere Begleitmaßnahmen geregelt werden (Belastungszulagen, Fahrtkostenzuschüsse).
- Es handelt sich weiter um dienstplanmäßige Arbeit. Der Dienstplan legt ja die Schichten fest (ausdrücklich in TVöD § 7 Abs. 8
TVöD § 7 Abs. 8
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...]
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.). Dies schließt Dienstvereinbarungen über 'kurzfristiges Springen im nicht festen Plan' aus.
Mayer3 fragt am 14.04.2018, 07:15:12
[ TVöD-V , Personalrat] 48 h Woche mit Bereitschaftszeit ,Wechselschicht , 12-Stunden-Dienste
Im Rettungsdienst will man Springerdienste einführen, bei welchen ich erst kurz vor dem Dienst erfahre auf welcher Wache ich Dienst machen muss im Landkreis. Im TVöD-V konnte ich nichts dazu finden, da gibt es nur Rufbereitschaft und das TzBfG sagt nein, die Schicht muss 4 Tage vorher bekannt sein. Ist eine Dienstvereinbarung dazu möglich um es doch zu machen?
Schichtplan-Fibel:- Die Anweisung 'Springer' lässt wohl die Arbeitszeit (Beginn, Ende, Pausen) unverändert. Sie betrifft nur den Ort der Arbeitsleistung und vielleicht den Inhalt.
- Beides wird durch Deinen Arbeitsvertrag vielleicht beschränkt (lies da nach!). Eine Dienstvereinbarung regelt weder den Ort noch die Inhalte der Arbeit.
- Deine Dienstvereinbarung kann vieles regeln, etwa Deine Einweisung in die zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Schutzmaßnahmen an diesem Arbeitsplatz (ArbSchG § 12), ausdrücklich vor Aufnahme der Tätigkeit dort.
Agnes fragt am 14.04.2018, 14:36:27
[ TVöD-K , Betriebsrat]
50%, 3 Schichten, kein Rahmendienstplan
Bei uns haben alle Mitarbeiter 30 Tage Urlaub, Mitarbeiter mit 100% werden 7,7 Stunden pro Urlaubstag angerechnet, denen mit 50%, 3,85 Stunden usw. Ihr schreibt, daß ich nur an den Tagen mit Urlaub verplant werden kann, an denen Arbeitspflicht besteht. In unserem Dienstplan gibt es nur eine Zeile für Dienst, entweder stehe ich mit Dienst im Plan oder mit Urlaub. Auf mein Nachfragen, wieso nicht erst Dienst geplant und dann Urlaub eingetragen wird, kam die Antwort, dass ja jeder 30 Tage habe, mit anteilig Stundenberechnung und dass die Urlaubsplanung mit der erst ein Dienst hinterlegt werden muss, nur dann gemacht werden muss, wenn Mitarbeiter nach einem festen Rahmendienstplan arbeiten? Der Betriebsrat ist der gleichen Meinung. Haben die Recht?
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 26 Abs. 1 regelt recht verständlich -
»Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.«
Vielleicht arbeitest Du nicht nur halbe Schichten. Du solltest nun Deine tatsächliche Verteilung der regelmäßigen Arbeitsstunden auf Deine durchschnittliche Tage/Woche feststellen. - Die Umrechnung Deines Urlaubsanspruchs folgt daraus automatisch. Im Ergebnis hat nicht jede oder jeder 30-tägigen Urlaubsanspruch, sondern den tariflich umgerechneten.
- Jeder dieser Urlaubsanspruchstage stellt Dich dann von der am konkreten Tag geplanten / geschuldeten Arbeitspflicht frei. Wenn Dir an Urlaubstagen nur Teile deiner an diesen Tagen geschuldeten Arbeitszeit als geleistet zugerechnet wird, müsstest Du in der Folge die so fehlenden Stunden nacharbeiten. Dies verstieße eklatant gegen das Bundesurlaubsgesetz.
- Der Betriebsrat bestimmt laut Betriebsverfassungsgesetz § 87 nicht Beginn und Ende Deines Urlaubs mit. Er bestimmt auch weiterhin nur die Verteilung Deiner Arbeitspflicht auf die Wochentage mit.
So verzichtet der Betriebsrat bei Euch also über 6 von 52 Wochen im Jahr auf seine Amtspflicht der Mitbestimmung. Vielleicht mit dem Grund: Die betrieblichen Pläne heben unsere Mitbestimmung im Urlaub auf - unsere Mitbestimmung hat also selbst Urlaub. Und falls jemand vor oder während des Urlaubs arbeitsunfähig wird, fühlt sich der Betriebsrat für die Folgen wohl nicht mehr zuständig.
Andy fragt am 14.04.2018, 08:43:05
[ TVöD-Bund , Betriebsrat] Nachdem man bei uns schon eine "neue Arbeitszeit- und Urlaubsberechnung" durchgeführt hat, die den Tarifvertrag widerspricht (siehe Anfrage vom 17.03.2017) will man jetzt, dass wir für das Frei (TVöD § 6 Abs. 3) an den Vorfeiertagen 1 Tag Urlaub einbringt. Da wir durch die Arbeit, nach Dienstplan arbeiten müssen (auch an Feiertagen, Samstag u. Sonntag), will man dieses durch Betriebsvereinbarung erreichen. Begründet wird dieses durch die schlechte Haushaltslage im Alten- und Pflegeheim. Da Betriebsrat "Arbeitgeberfreundlich" eingestellt ist, wird so etwas wahrscheinlich
so geregelt, wie der Arbeitgeber es möchte (siehe Neue Berechnung Arbeitszeit und Urlaubsregelung obwohl Tarifwidrig!). Auch so, müssen wir im Pflege- und Servicebereich mehr Stunden einbringen (keine Pausen, Arbeitszeitberechnung nicht nach Zeiterfassungsuhr, Wasch- und Umkleidezeit keine Arbeitszeit usw.) als berechnet u. bezahlt wird. Man sollte lieber Prüfen, ob nicht eventuell im Verwaltungsbereich kosten eingespart werden können. Würde ja gleichbedeutend heißen, das der Verwaltungsbereich 2 Tage Urlaub einbringen müsste, da dieser an allen beiden Vorfeiertagen frei hat!
Frage 1: Kann man durch Betriebsvereinbarung Tarifvertrag ändern.
Frage 2: Verstößt dieses nicht gegen bestehende tarifliche Vorgaben?
Schichtplan-Fibel:- Zu Frage 1: BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 schränkt die Mitbestimmung auf den Rahmen ein, den Gesetze und Tarifverträge ziehen. Dies schließt Änderungen von tariflichen Regeln aus.
- Zu Frage 2: Betriebsvereinbarungen über die Lage des Urlaubs sind zulässig. Eine Teilung des Urlaubs ohne Zustimmung der einzelnen Beschäftigten verstößt wohl gegen TVöD § 26 Abs. 1 Satz 5 (»Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.«).
- Nur wenn am 24.12. oder am 31.12. eine Arbeitspflicht (Schicht) angeordnet wird, kann ein Urlaubstag von dieser freistellen. Die geplante Arbeitspflicht lässt dann den entsprechenden Freistellungsanspruch entstehen, fällig in den folgenden drei Kalendermonaten. Möglicherweise haben dies die Betriebsparteien übersehen oder wollen die tariffern aushebeln.
Nicole fragt am 12.04.2018, 19:02:16
[? Vertrag / AVR, ? betriebliche Interessenvertretung] Muss ich Plusstunden auszahlen lassen zum Nachteil des Verdienstes ?
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Fleximan fragt am 12.04.2018, 13:37:58
[ AVR Caritas (Anlage ), MAV] Ambulantes betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung (ambulante Pflege); Schichtarbeit offiziell nicht
Meine Arbeitszeit wird in einem monatlichen Dienstplan verplant. Allerdings werden die genauen Arbeitszeiten jeden Tag am Abend über ein elektronisches Gerät (wie Smartphone) für den nächsten Tag präzisiert. Leider weichen die Zeiten gewaltig vom Dienstplan ab. Statt von 6-11 Uhr sind dann Zeiten von 10-13 oder auch noch am Abend Dienste zu leisten. Manchmal sind die Dienste auch um 2-3 Stunden länger. Habe ich nicht einen Anspruch auf Einhaltung des ursprünglichen Dienstplans? Muss diesem Dienstplan nicht die MAV zugestimmen? Es würden doch auch Überstundenzuschläge trotz Arbeitszeitkonto anfallen!?
Schichtplan-Fibel:- Deine Zeitschuld bestimmt AVR Caritas Anlage 32 wochendurchschnittlich - nicht monatlich. Vielleicht wird Dir dennoch, nach Zustimmung durch die MAV, ein über den Ausgleichszeitraums eines Monats der Plan mit Deinen Schichten angeordnet. Der Arbeitsgeber hat ein Recht aus dem Arbeitsvertrag, Dir diese Schichten. Du hast einen Anspruch auf die Anordnung.
Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Verpflichtung, Deine tatsächliche Arbeitszeit zu dokumentieren. Das eine hat mit dem anderen wenig zu tun. - Du schreibst nicht, was zu den Abweichung zwischen den Anordnungen (Plan) und Deiner tatsächlichen Arbeitsleistungen führt. Eine abweichende Anordnung des Chefs? Dein persönlicher Entschluss? Der Lauf der Tour?
Du bist Schichtarbeiter im Sinne ArbZG § 6 Abs. 1 mit den entsprechenden
Leitlinien zu Deinem Schutz. Wende Dich zunächst an die MAV und kläre dies mit ihr gemeinsam auf. Da Die MAV die Lage Deiner tatsächlichen Arbeitszeit mitbestimmt, sollte sie da hochgradig interessiert sein. - Wir haben Zweifel, dass es sich bei dem von Dir beschriebenen 'Arbeitszeitkonto' um eine Dienstvereinbarung über das vertragsgemäße Arbeitszeitkonto gemäß AVR Caritas Anlage 32 § 9 handelt. Denn da würde ja nur auf Deinen Wunsch hin auf- und abgebucht.
Schiwo fragt am 12.04.2018, 10:06:00
[ TV DN , MAV] Schichtarbeit als Arzt, Teilzeit
Ich arbeite 24 Stunden an regelmäßig 3 Tagen/Woche laut Arbeitsvertrag - jedoch ohne fixe Wochentage. Wie werden nun Feiertage richtig bewertet?
Der TV-DN scheint weder die Glück-Pech-Regel, noch Vorweg-Abzug zu beinhalten, sondern etwas eigenes zu machen? Nun habe ich ja keinen Wochentag, an dem ich regelmäßig _nicht_ arbeite. Ich lese demnach: Pro Feiertag werden 8 Stunden abgezogen, der Dienstplan-Ersteller und die Dienstplan-Software ziehen aber "nur" die proportionalen 4,8 Stunden ab. Was ist korrekt?
Schichtplan-Fibel:- TV DN § 9 Regelmäßige Arbeitszeit regelt -
»(2) Für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, reduziert sich die vertragliche, durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmerin für die betreffende Woche um die durchschnittliche, tägliche Arbeitszeit (§ 8 Abs. 4 TV DN), es sei denn, die Arbeitnehmerin hat an diesem Wochentag regelmäßig nicht zu arbeiten.
Die Reduktion der Arbeitszeit wird grundsätzlich durch die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsbefreiung am betreffenden Feiertag, andernfalls durch Arbeitsbefreiung am gesetzlich angeordneten Ersatzruhetag vollzogen.
Ein auf einen Sonntag fallender Feiertag mindert die vertragliche, durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht. Muss an einem solchen Tag dienstplanmäßig gearbeitet werden, gilt der auf den Feiertag folgende nächste dienstplanmäßig freie Werktag (§ 12 Abs. 1 TV DN) als Ersatzruhetag i. S. d. § 11 Abs. 3 ArbZG.«
TV DN § 9 -
»(4) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wird ermittelt, indem die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin durch die Anzahl ihrer regelmäßigen Wochenarbeitstage dividiert wird. « - Du schreibst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Tarifvertrag TV DN vermindert anlässlich jedes gesetzlichen Feiertags, der nicht auf einen Sonntag fällt, meine Zeitschuld in dieser Woche. Es handelt sich bei TV DN § 9 Abs. 2 um einen 'Vorwegabzug', bei dem zugleich die Lage der zusätzlichen Freizeit bestimmt wird - entweder an diesem Feiertag, oder am durch die Betriebsparteien im Plan bestimmten Ersatzruhetag.
Der Umfang dieser Arbeitszeitreduktion bestimmt TV DN § 8 Abs. 4. Dazu wird meine vertragliche wochendurchschnittliche Zeitschuld dividiert durch die Anzahl meiner Arbeitstage (Tage, an denen für mich eine regelmäßige Schicht beginnt) im Wochendurchschnitt.
Mein Arbeitsvertrag bestimmt, dass ich wochendurchschnittlich 24 Stunden an drei Tagen arbeite. Dies entspricht auch der betrieblichen Praxis.
Der Tarifvertrag reduziert also für jeden werktäglichen Feiertag meine Zeitschuld um 24 Stunden / 3 Tage = 8 Stunden. Abweichend davon weist Ihr Schichtplan jedoch nur eine Reduzierung um 4,8 Stunden aus. Die tarifwidrige Parametrisierung der eingesetzten Software betrifft nicht nur mich. Sie führt zu betrieblich nicht notwendigen, nicht erkannten und nicht ausgeglichenen Überstunden. Dies beschwert mich. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wie Sie dem abhelfen.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Gina fragt am 11.04.2018, 14:57:03
[AVR, MAV] 3-Schichten-System.
Es gibt bei uns im Haus seit Jahren dienstverpflichtende Fortbildungen. Durch den Schichtdienst kommt es häufiger vor, dass jemand zu den Fortbildungen erscheinen muss, auch wenn er an dem Tag frei hat. Bis jetzt wurde die Fahrzeit zu diesen Terminen auch berechnet. Jetzt soll aber eine Dienstvereinbarung in Kraft treten. Die besagt, dass uns gesetzlich der Freizeitausgleich für diese Fahrten nicht zusteht. Freundlicherweise würde uns der Dienstgeber aber zukünftig pro Fortbildung 0,25Stunden gut schreiben. (aber nur 0,25 Stunden für beide Strecken.
Für mich z.B. bedeutet das, eine grosse Einbuße, weil meine Fahrtzeit für eine Strecke 30-45 Minuten betragen.
Ist der Dienstgeber im Recht mit der Kürzung der Fahrzeit?
Schichtplan-Fibel:Dein Arbeitsvertrag hat eine
AVR in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
- Die Teilnahme an Fortbildungen gehört zu Euren Arbeitspflichten, genau wie etwa Brandschutzübungen, Dokumentation oder Umkleiden. Fortbildungen brechen nicht überraschend aus; sie werden deshalb mitbestimmt und in den Schichtplan aufgenommen.
- 'Frei' und Fortbildung schließen sich daher aus. Entweder, oder!
- Die MAV kann die Auswahl und die Einteilung zur Fortbildung mitbestimmen - regelmäßig geschieht das bei der Schichtplanung. Fortbildungen rechtfertigen keine Bonsai-Schichten. Fortbildungen brauchen nicht die vertragliche / gesetzliche Anzahl der freien Tage verschlechtern. Für Dienstvereinbarungen bleibt da nicht sehr viel zu regeln. Sicherlich aber kann eine MAV nicht regeln, dass die Wegezeiten zur und von der Arbeit zu vergüten sind.
Mayer3 fragt am 11.04.2018, 14:31:22
[ TVöD-V , Personalrat] 48 h Woche mit Bereitschaftszeit ,Wechselschicht , 12-Stunden-Dienste, 10 Stunden werden bezahlt.
Wie werden die Stunden bei Krank berechnet.
Schichtplan-Fibel:- TVöD Anhang zu § 9 B regelt -
»Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.«
In Normal-Sprech übersetzt: Deine Zeitschuld ist 39 Stunden/Woche. Doch vier Stunden in Deiner Schicht sind Bereitschaftszeit und tilgen nur zwei Stunden Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld. - Durch Arbeitsunfähigkeit wird Deine Leistung unmöglich. Du kannst sie nicht nachholen. Deine Leistungspflicht entfällt (12 Stunden mit 4 Stunden Bereitschaftszeit, faktorisiert gesamt 10 Stunden Deiner Zeitschuld).
- Die Vergütung richtet sich dagegen nach TVöD § 21.
Rudi fragt am 10.04.2018, 22:46:01
[ TVöD-K , Personalrat]
1. Wenn ich in einem Dienstplan überplant werde und diese Überstunden auch leiste, stehen mir dann Überstundenzuschläge zwei Monate später zu selbst wenn diese Überstunden im nächsten Dienstplan ausgeglichen werden?
2. Wie ist der Sachverhalt bei einer Teilzeitkraft? Erhält sie Überstundenzuschläge nur wenn sie zu mehr Arbeit herangezogen wird als eine Vollzeitkraft? Oder bereits wenn sie mehr arbeitet als vertraglich geschuldet?
Schichtplan-Fibel:- Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. - Zu 1.) Für geleistete Überstunden regelt TVöD-K § 8 Abs. 1 abschließend:
»Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H., [...] des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. [...] Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.«
Ein Dankeschön, ein Wertschätzungs-Frei oder ein Blumenstrauß gleichen Deine Sonderleistung also nicht tarifgemäß aus. Dir stehen unverändert gesamt 130 v.H. in Euro zu, fällig am Zahltag zwei Monate nach der Leistung. - Zu 2.) Das BAG (Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16) hat den Fall eines teilzeitbeschäftigten Krankenpflegers mit überraschender Längerarbeit entschieden: Überstunden entstehen, wenn er am Ende einer geplanten Schicht länger arbeiten muss.
Teilzeitbeschäftigten muss auch geleistete Überplanung vergütet werden. Noch nicht gerichtlich entschieden wurde, ob nur über TVöD § 8 Abs. 2
TVöD § 8 Abs. 2
Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. oder auch hier gleich wie den Vollzeit-Kolleginnen.
Marie fragt am 10.04.2018, 18:12:17
[ AVR DD , MAV] Schichtarbeit
Ich habe eine 19,5 Stelle als Präsenzkraft. Stocke jetzt für einen Monat auf 39 Stunden auf. Habe diesen Monat aber 2 Wochen Urlaub. Wie viele Stunden werden mir pro Tag angerechnet?
Schichtplan-Fibel:- AVR DD § 9 Abs. 2 regelt -
»Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.«
AVR DD § 28 Abs. 10 regelt -
»Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen.«
Antwort 1: Du stockst nur vorübergehend auf. In diesem Monat wird Dir zunächst jeder Tag mit durchschnittlich 7,8 Stunden geplant, danach stellt Dich jeweils ein Urlaubstag von der an diesem Tag geplanten Stundenzahl frei. Du brauchst wegen Deines Urlaubs keine Stunden 'nacharbeiten'. Du erwartest jedoch für die beiden Urlaubswochen die hälftige Vergütung entsprechend der Vorwochen. - Antwort 2: Für den umgekehrten Wechsel aus der Teilzeit in die Vollzeit (Wechsel in die Teilzeit) hat das BAG entschieden, dass der erworbene Urlaubsanspruch nicht 'wegen der Teilzeit' gekürzt werden darf. Dies wäre entgegen TzBfG § 4 eine Benachteiligung eben 'wegen der Teilzeit'.
Für Deinen Fall fehlt bisher eine gerichtliche Überprüfung. Sie würde wahrscheinlich Antwort 1 nicht ändern.
Inkognito fragt am 09.04.2018, 22:41:38
[ TVöD-K , Betriebsrat] Teilzeit, Wechselschicht
Unser Betriebsrat ist sehr passiv und Arbeitgeber-freundlich. Wie kann ich da vorgehen, wenn ich willkürlich überplant werde und willkürlich meine Stunden abgebaut werden?
Der Betriebsrat fällt mir bei Beschwerden bei ihm vor Ort in den Rücken.
Schichtplan-Fibel:- Fasse Beschwerden schriftlich. Richte sie ausdrücklich gemäß BetrVG § 84 an den Arbeitgeber und gemäß BetrVG § 85 an den Betriebsrat.
- Zunächst geht es aufgrund TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. darum, Dir zu jeder Überstunde deren betriebliche Notwendigkeit begründen zu lassen. - Überplanung für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen, wenn Du am Ende des Planungsturnus die überplanten Stunden tatsächlich leistest.
Die entstandenen Überstunden sind Dir gemäß TVöD § 8 Abs. 1 zwingend zwei Monate später zu vergüten: 100 v.H für die Überstunden als solche und 30 v.H. als Überstundenzeitzuschlag. Diese Vergütungsanteile gehen im Urlaubs- oder Krankheitsfall in die tagesgleichen Aufschlagsätze ein. Sie gehen auch in die Jahressonderzahlung (November) ein. Achtung: Das geht der Personalabrechnungs-Software oft durch.
Eule fragt am 09.04.2018, 11:14:25
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht im Blockmodell, 5 Tage Dienst - 9 Tage frei, 50%Arbeitszeit.
Muss ich mich nac einer Arbeitsunfähigkeit gesund melden?
Dienst war Freitag bis Mittwoch geplant, Sonntag bis Mittwoch Arbeitsunfähigkeit. Danach:
Donnerstag bis Donnerstag war ich nicht zum Dienst geplant.
Am Montag wieder Arbeitsunfähigkeit wegen was anderem. Arbeitgeber verlangt von mir, dass ich mich hätte gesund melden müssen - für den Notfall (?) ,auch wenn ich nicht zum Dienst geplant war. Gibt es eine rechtliche Grundlage zum "gesundmelden" im frei?
Schichtplan-Fibel:- EntgFG § 5 regelt die Anzeige- und Nachweispflichten.
Du musstest am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit diese 'unverzüglich' anzeigen - unabhängig, ob an diesem Tag für Dich Arbeitszeit geplant war. Du musstest dabei die voraussichtliche Dauer anzeigen. Ein eventuelles späteres Attest hat dies nur bestätigt und zugleich um eine ärztliche Prognose der Dauer ergänzt. - Da der TVöD-K keine Arbeitspflicht an planfreien Tagen kennt, kommt es auf vermeintliche Notfälle hier nicht an. Doch die Mitteilung Deiner Genesung hilft dem Chef bei seiner betrieblichen Planung. Er darf dies von Dir erwarten, sobald Du mit Deiner Genesung rechnest.
- Es reicht, wenn Du in Zukunft Deine AU-Anzeige (Email) ergänzt um die Formel - »Diese dauert voraussichtlich bis zum Dienstag an. Andernfalls werde ich Sie rechtzeitig informieren.«
Pucki fragt am 08.04.2018, 18:18:49
[ TVöD-K , Betriebsrat] Krankenschwester, Vollzeit
Angeordnete Überstunden gehen - auf meinen Buchungswunsch hin - in das Arbeitszeitkonto (TVöD § 10). Gibt es etwas zusätzlich als Ausgleich, wenn der Plan sehr kurzfristig geändert wird? Mitarbeiter krank gemeldet, muss einspringen in den Spätdienst obwohl frei geplant war- mitgeteilt am Vormittag, oder sind die Stunden abgegolten mit den tatsächlich geleisteten Stunden?
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. verpflichtet Dich zur Leistung von durch den Betriebsrat mitbestimmten Überstunden.
Was Schichtarbeiterinnen 'Überstunden sind, hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst: Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. - Du hast nicht über ein geplantes Schichtende hinaus gearbeitet; die zusätzliche Schicht war auch nicht geplant.
a) Du bist zu solcher außervertraglichen Arbeitsleistung nicht verpflichtet; es handelt sich ja nicht um Überstunden.
b) Der TVöD- regelt darum auch keinen Ausgleich für Leistungen, die er gar nicht verlangt. - Du solltest vor der Ableistung von außertariflichen Stunden deren übertariflichen Ausgleich vereinbaren. Sonst guckst Du in die Röhre, der Chef behauptet, es war eine einvernehmliche Planänderung. Aktiviere Deinen Betriebsrat.
drea fragt am 08.04.2018, 12:04:01
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Schichtarbeit
Meine Pflegedienstleitung verlangt, dass die Blätter in der Bewohner-Akte so einzusortieren sind, wie sie es wünscht. Wir arbeiten aber schon Jahre anders, da es für uns sinnvoller ist. Ist das eine Dienstanweisung oder kann das die MAV über eine Dienstvereinbarung geltend machen? Ich weiß, das artet gerade in Kindergarten aus. Aber bei uns ist es gerade so und ich bin froh diese Seite gefunden zu haben.
Schichtplan-Fibel:Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Mit guten Gründen.
- Mit dem Arbeitsvertrag verkaufst Du Deine Arbeitskraft. Der Arbeitgeber setzt sie - im vertraglichen und gesetzlichen Rahmen - frei ein.
GewO § 106
Gewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. hat dies als Gesetz gefasst. - Die MAV bestimmt die Zeit Deines Arbeitseinsatzes mit, nicht jedoch die Arbeitsinhalte. Das Umsortieren einer Akte ist durch den Arbeitsvertrag gedeckt und führt auch nicht zu einer geänderten Eingruppierung.
- Etwas beeinträchtigt Euch. Beschwert Euch bei der MAV, weil enge Organisationsanweisungen Eure Arbeitsbelastung nicht verbessern (entgegen ArbSchG § 3). Die MAV kann aufgrund ihrer Mitbestimmung (ArbSchG § 5, hier Nummer 6) initiativ und mit Euch gemeinsam Störungen ausräumen.
Marita fragt am 07.04.2018, 23:57:10
[BAT in Vollzeit, ? betriebliche Interessenvertretung]. Der Dienstanweisung hängt immer ca. sechs Wochen im voraus. Kann die PDL plötzlich verlangen, dass ich an einem Tag arbeiten kommen muss, der schon fest als Xü geplant war? Sie behauptet , daß ein Xü jederzeit widerrufen werden kann.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Der BAT wurd im Jahr 2006 durch den TVöD abgelöst. Arbeitsgerichte entscheiden, dass Verweisklauseln m Arbeitsvertrag, die auf den BAT Bezug nehmen, in Verweisklauseln auf den aktuellen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes umzudeuten sind.
- Falls es keinen Betriebsrat gibt, falls der BAT tatsächlich gilt, falls Du Dich zur Leistung von Überstunden verpflichtest hast, falls Du sie geleistet hast und falls es sich um Freizeitausgleich gemäß BAT § 17 Abs. 5 handelt, - dann handelt es sich um eine widerufliche Freistellung von der Arbeitspflicht.
Die PDl darf Dich fragen, ob Du an diesem erwartete arbeitsfreien Tag etwas ihrer Berücksichtigung wertes vorhast. Und sie darf nach gewissenhafter Abwägung rechtzeitig vorher das Freizeitangebot widerrufen.
Drea fragt am 06.04.2018, 14:08:09
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Schichtarbeit
Was geschieht eigentlich wenn sich keine neue MAV bildet? Das heißt, wenn keine Kolleginnen im Haus bereit sind, ihre Wahl anzunehmen? Wie muss sich denn dann der Arbeitgeber verhalten?
Schichtplan-Fibel:- Die kircheneigene MAVO regelt in § 10 -
§ 10 Dienstgeber – »(1) Wenn in einer Einrichtung die Voraussetzungen für die Bildung einer Mitarbeitervertretung vorliegen, hat der Dienstgeber spätestens nach drei Monaten zu einer Mitarbeiterversammlung einzuladen. Er leitet sie und kann sich hierbei vertreten lassen. Die Mitarbeiterversammlung wählt den Wahlausschuss, der auch den Wahltag bestimmt. [...]
(2) Kommt die Bildung eines Wahlausschusses nicht zustande, so hat auf Antrag mindestens eines Zehntels der Wahlberechtigten und nach Ablauf eines Jahres der Dienstgeber erneut eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung eines Wahlausschusses einzuberufen.«
Und MAVO § 13 Abs. 4-»Außerhalb des einheitlichen Wahlzeitraums ist die Mitarbeitervertretung zu wählen, wenn in einer Einrichtung keine Mitarbeitervertretung besteht und die Voraussetzungen für die Bildung der Mitarbeitervertretung (§ 10) vorliegen.« - Der Arbeitgeber wird sich tüchtig anstrengen, um zu einer gewählen MAV zu gelangen. Denn ihn bedroht MAVO § 33 Abs. 1 (Wirksamkeitsvoraussetzung) -
»In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.«
Che fragt am 06.04.2018, 13:37:29
AVR Pflege BR
Bei uns im Gremium taucht immer wieder die Frage auf, gilt die verkürzte Pause nach dem letzten Einsatz im Rufdienst oder hat es diese nur im Rufdienst zu geben?
Schichtplan-Fibel: Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als
Nach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Drea fragt am 04.04.2018, 22:01:02
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Schichtarbeit
Kann oder darf mein Arbeitgeber mich während meines Krankenstandes zum Gespräch bitten, um sich über meine Krankheit, Krankheitsverlauf, Genessung etc. ein Bild zumachen? Und was passiert, wenn ich als erkrankter Arbeitnehmer nicht zu diesem Gespräch gehen möchte? Muss ich meinen Arbeitgeber zwingend darüber informieren?
Schichtplan-Fibel:So viele Fragen ....
- Arbeitgeber sind mächtig. Sie können viel tun, was so nicht offiziell vorgesehen ist. Dazu gehört, auch, dass sie bitten dürfen. Kein Gesetz verbietet ihnen das.
- Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit (in Teilen oder zusammenhängend) verpflichtet § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX den Arbeitgeber, Dir ein Gespräch anzubieten: »mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person.«, beteiligt sind auch Schwerbehindertenvertretung und MAV. Es nennt sich bEM, betriebliches Eingliederungsmanagement, und eröffnet Dir die Möglichkeit, mildernde Schutzmaßnahmen an Deinem Arbeitsplatz einzufordern. »Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen.«
- Du brauchst auf dieses Angebot nicht zu antworten und auch nicht hingehen. Denn während der Arbeitsunfähigkeit ruhen alle Deine Arbeitspflichten.
Üblich ist es aber, kurz zu mailen - »Sehr geehrte Damen und Herren, krankheitsbedingt kann ich Ihr bEM-Angebot zumindest derzeit nicht annehmen. Mit freundlichen Grüßen ....«
Drea fragt am 04.04.2018, 17:54:24
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] Schichtarbeit
Wir haben momentan einen sehr hohen Krankenstand. Kann mein Arbeitgeber mich Betriebsbedingt aus den Urlaub holen? Und wenn ja, was bekomm ich als Gegenleistung? Zugleich möchte mein Arbeitgeber wissen, an was die Kolleginen erkrankt sind und eine tiefgründige Prüfung durchführen (wie immer er das auch machen möchte). Wie soll ich mich als erkrankter Arbeitnehmer verhalten?
Schichtplan-Fibel:- BUrlG § 9 Erkrankung während des Urlaubs -
»Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.«
Zunächst musst Du Deinem Arbeitgeber mailen, dass Du im Urlaub erkrankt bist. Dann gehst Du zu einem Arzt, und läst Dir attestieren, dass Du aufgrund dieser Krankheit an Deinem Arbeitsplatz leistungsunfähig wärst. Knipse mit dem Smartphone dieses Attest und maile es an die Personalabteilung. Später nach der Heimkehr reichst Du das Original nach. - Du darfst Deinen Urlaub auf Wunsch Deines Chefs abbrechen. Dann bekommst Du für Deine Arbeit Dein Monatsentgelt und den Resturlaub bekommst Du vielleicht später. Du kannst, doch Du musst das nicht: »Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).« (BAG Urteil 20.06.2000 - 9 AZR 405/ 99).
- Hegt der Arbeitgeber Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit, kann er von der Krankenkasse eine Einladung seines Arbeitnehmers zum Medizinischen Dienst der Krankenkasse verlangen. Diese Regelung gilt allerdings nur bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Eine Begründung des Arbeitgebers nicht erforderlich. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben. Du darfst Dich entspannt zurücklehnen - der MDK lehnt bereits viele solche Aufträge von sich aus ab. Einer Einladung des MDK leistest Du Folge. Merke aber - diese Mediziner wollen nichts für Deine Gesundheit tun.
Markus fragt am 04.04.2018, 13:01:14
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Schichtarbeit
Jugendhilfeeinrichtung, EG S11b Stufe 3.
Bis zum 31.12.2017 habe ich dort mit 100% gearbeitet, ab dem 01.01.2018 Teilzeit, 75%, befristet für 18 Monate, aufgrund einer Weiterbildung.
Bis zum 31.12.2018 habe ich in Vollzeit 150 Überstunden "gesammelt".
Die Auszahlung habe ich im Januar beantragt.
Mir wurden die 150 Überstunden auch ausgezahlt, jedoch ohne jegliche Zuschläge.
Die Personalabteilung sagte:
'Da sie ja nun in der Teilzeit sind, können Sie keine Überstundenzuschläge bekommen.'
Die Überstunden sind in Vollzeit auf Anordnung entstanden, laut Dienstplan entstanden.
Die entstandenen Zuschläge werden hier erst ausgezahlt, wenn die auch die Überstunde an sich ausbezahlt wird.
Da ich nun von VZ in TZ gewechselt habe, gewährt mir die Personalabteilung nun nicht mehr die Zuschläge für die angeordneten Überstunden.
Was ist zu tun?
Schichtplan-Fibel:- Die AVR der Caritas kennen keine Vergütungsansprüche, die Du zunächst beantragen musst.
- Die Ansprüche auf Vergütung entstanden am Ende jedes Schichtplans (Turnus), wenn Du geplant mehr Arbeitszeit geleistet hast, als regelmäßig im Tunrnus geschuldet.
Die Vergütung (100 v.H. für die Überstunden als solche und 30 v.H. Überstunden-Zeitzuschlag) wurden zwei Monate später zur Auszahlung fällig. - Du schreibst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Ende des Schichtplanturnus im September entstand mir gemäß AVR Caritas Anlage 33 § 4 Abs. 8 c zweite Alternative der Vergütungsanspruch für ... Überstunden (§ 6 Abs. 1), fällig am Zahltag im Oktober. Eine von den AVR verschlechternd abweichende Ausgleichsregelung oder eine vorausgehende Antragsstellung haben wir nicht vereinbart.
Ich mache diesen Anspruch sowie die Verzugspauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Abs. 5 geltend.
Ebenso jeweils für die Vergütung der geplanten..... Überstunden aus Oktober, ..... Überstunden aus November, ..... Überstunden aus Dezember, ..... Überstunden aus Januar, ..... Überstunden aus Februar.
Ihre Auskunft, wegen meines Wechsels in die Teilzeit stünden mir vorher entstandene Vergütungsansprüche nicht mehr zu, benachteiligt mich offenkundig entgegen TzBfG § 4 Abs. 2. Falls Sie mir die Überstunden seit Wechsel in die Teilzeit entgegen BAG (23.03.2017 - 6 AZR 161/16) mit einer gegenüber Vollzeitbeschäftigten geringeren Vergütung ausgleichen wollen, teilen Sie mir und unserer MAV dies bitte mit einer kurzen Begründung mit.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Regina fragt am 03.04.2018, 09:51:30
[ AVR J , MAV] Arbeite im Schichtdienst 30 Stunden wöchentlich. Werde oft vom Spätdienst bis 20.30 und danach zum Frühdienst um 6.30 Uhr geplant. Muss ich dann innerhalb von 4 Wochen eine Verlängerung der Ruhezeiten auf 12 Stunden haben , wenn ich wieder von spät auf früh geplant werde? Oder wie ist das gemeint?
Schichtplan-Fibel:- Die
Leitlinien für Schichtarbeiterinnen warnen dringend vor rückwärtsrollierenden Schichtfolgen (Spät - Früh). Ohne Deine Zustimmung geht das gar nicht!
Die Werktag beginnt mit der Schicht und endet 24 Stunden später: an diesem Werktag darf Dein Arbeitgeber Dich nicht mehr als 10 Stunden beschäftigten (ArbZG § 3). Tut er aber. Die Ruhezeit (ArbZG § 5) beginnt nicht irgendwann, sondern nach Beendigung der [werk]täglichen Arbeitszeit, also nach der letzten Arbeitsstunde an diesem Werktag. Du schilderst also eine überlange Pause, oder eine auf 10 Stunden verkürzte Ruhezeit an einem extrem verkürzten Werktag. - ArbZG § 5 (2) -
»Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.« - 'Eine andere Ruhezeit' ist recht allgemein. Wenn zum Beispiel im Plann Frühschicht auf Frühschicht folgt, ist die Ruhezeit dazwischen wahrscheinlich 14 Stunden lang. Folgt auf die Freitagsschicht ein freier Samstag, ist die Ruhezeit sogar weit über 24 Stunden lang.
Ratloser fragt am 02.04.2018, 10:29:06
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
Wir haben eine 5-Tage/Woche, ich bin Teilzeit und arbeite 33,65 Stunden, das heißt ein Soll von 6,73 Stunden täglich. Ist es rechtens, dass ich im Tagdienst immer mit weniger Stunden geplant werde (6,5 Stunden.) und somit mehr Tage arbeiten muss?
Lediglich die Nachtdienste sind länger (10 Stunden).
Schichtplan-Fibel:- Der TVöD § 6 Abs. 1
TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. regelt keine durchschnittliche 5-Tage/Woche, er betrachtet die konkrete Kalenderwoche. Bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs (§ 26) und beim Divisor (§ 21) stellt der TVöD auf die tatsächlichen Arbeitstage im Durchschnitt der Wochen ab. - Nachtschichten erstrecken sich über zwei Arbeitstage (BAG Urteil 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 zu TVöD § 26 Abs. 1). Wir haben also zunächst Zweifel, dass sich dadurch für Dich oder andere im Betrieb eine tatsächliche 5,0-Tage/Woche ergibt.
- Es ist kein bitteres Unrecht, wenn für Dich als Teilzeitkraft die Länge der Schichten verkürzt wird. Dies handeln Arbeitgeber mit Dir und mit Deinem Personalrat aus (der bestimmt ja Beginn und Ende aller Schichten mit).
Pollux fragt am 02.04.2018, 10:27:02
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit
Ich lebe in Rheinland-Pfalz und möchte gerne eine Sabbatzeit über mehrere Monate einarbeiten. Steht darüber was im TVöD? Ist das bei Angestellten überhaupt möglich? Wenn ja, muss mein Arbeitnehmer mir das genehmigen?
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 28 Sonderurlaub -
»Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.«
Die Schlüssel sind also - können, wichtiger Grund. Du beantragst das und gibst dabei einen Grund an, den das Grundgesetz erwähnt (Familie, Gesundheit, Kultur, Gewerkschaft, Partei ...) - Während einer längeren Auszeit ruht Dein Arbeitsverhältnis, auch Deine Krankenversicherung. Das kann teuer werden.
- Geschickter ist es, die Arbeitszeit gemäß TVöD § 11 befristet auf 5 v.H. zu verringern (ein Tag in 4 Wochen), und diese Tage geballt in der ersten Woche dieser Spanne legen zu lassen. Denn dann bleibst Du 'aktiv' und versichert in den Folgemonaten, bummelst sozusagen Deine Vorarbeit ab bis sie sich ausgleicht.
Andi fragt am 01.04.2018, 21:12:54
[ AVR J , MAV] Schichtdienst, 35 Stunden/Woche, aber keine vertraglich vereinbarte Tagewoche. Habe gefragt, nach welcher Tagewoche ich dann arbeiten muss. Da wurde mir mitgeteilt, dass es sich danach richtet, wie ich letztes Jahr gearbeitet habe. Ich musste oft einspringen. Ist das dann nicht ein Nachteil und vor allem rechtens.
Schichtplan-Fibel:- Da geht viel durcheinander. Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter begründen keine Verpflichtung zur Arbeit an planfreien Tagen. Sie kennen diese Arbeit gar nicht. Sie berücksichtigen - etwa bei der Umrechnung des Urlaubs - nur die tatsächliche Verteilung Deiner regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit.
- AVR K § 11 Abs. 1 regelt im dritten Unterabsatz -
»Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.« - Diese Vereinbarung löst die Qual der Wahl - wolltest Du Dich an der Verteilung Deiner Vollzeit-Kolleginnen orientieren (»Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mit arbeiters beträgt 8 Stunden.«)? Dann Schichten bei unveränderter 5-Tage/Woche auf hast Du eine 4,37-Tage/Woche vereinbart.
Oder wolltest Du Deine täglichen Schichtzeit bei unveränderter 5-Tage/Woche auf 7 Stunden verkürzen?
Dono fragt am 01.04.2018, 18:55:05
[ TVöD-K , Personalrat] , 3-Schichtarbeit
In unserem Betrieb (Reha-Klinik) arbeite ich als Krankenschwester alleine in der Schicht, egal ob Früh-, Spät- oder Nachtdienst.
Bei jeder Schicht wird mir eine Pause abgezogen (Tagdienst 30 Minuten und Nachtdienst 45 Minuten), obwohl ich nicht abgelöst werde. Ich muss jederzeit für die Patienten zu erreichen sein falls etwas passiert.
Meinen direkten Vorgesetzten habe ich bereits darauf angesprochen, er tut dies ab. 'Stellt euch nicht so an' - bekommen wir zu hören.
Was kann ich tun?
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst an die Personalabteilung, in Kopie an den Personalrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben bislang in meinen Schichten nicht zusammen mit dem Personalrat Beginn und Ende meiner gesetzlich vorgeschriebenen Pausen festgelegt. Meine Vorgesetzten haben mit bedeutet, dass ich entgegen ArbZG § 4 Satz 4 nicht nach 6 Stunden Arbeitszeit meinen Arbeitsbereich zur 30-minütigen Pause verlassen darf. Ich muss mich vor Ort bereit halten, um zumindest bei plötzlichen Bedarfen für Sie die Arbeit aufzunehmen.
'Die vertragsgemäße Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf jederzeit berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ist in vollem Umfang Arbeitszeit.' (SIMAP-Urteil des EuGH 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98). Ich mache daher geltend: Für in August 2017 bis Januar 2018 von Ihnen in Abzug gebrachte aber tatsächlich weder gewährte noch vergütete Arbeitszeit (siehe meine anhängende Anlistung) die Überstundenvergütung gemäß TVöD § 8 Abs. 1 entsprechend meiner Entgeltgruppe und Stufe (höchstens jedoch Stufe 4), ebenso die Zeitzuschläge gemäß TVöD § 8 Abs. 1 von 30 v.H sowie aus jedem Monat die Verzugspauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Abs. 5.
Für denselben Sachverhalt in Zukunft verweise ich auf TVöD § 37, würde mich allerdings über Ihre zeitnahe grundsätzliche Beseitigung des organisatorischen Mangels freuen. Vor rechtswirksamen Anweisungen zu meinen Pausen wäre die Mitbestimmung meines Personalrates zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen ....«
inkognito fragt am 01.04.2018, 17:47:58
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht, Teilzeit
Wir haben bei uns Probleme unsere Schuld der Arbeitsleistung zu erfüllen. Es finden keinerlei Gefährdungsbeurteilungen statt, der Arbeitgeber und Betriebsrat verwechseln dies mit der Begehung des Arbeitssicherheitsausschusses (ASA). Wir fragen nach, aber es geschieht nichts. Der Arbeitgeber und Betriebsrat ähneln der 3 weisen Affen. Vermehrt komt es dadurch bei mir zu vermehrtem krank während der Arbeit (AK). Als einem Schwerbehinderten Gleichgestellten habe ich da erhebliche Probleme.
Was kann ich da als verdi Mitglied unternehmen?
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst (mailst) an den Arbeitgeber, in Kopie an den Betriebsrat, den Betriebsarzt und den ASA -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
an meinem Arbeitsplatz gibt es Gefährdungen, sei es bei Bränden, sei es durch die Übertragung von Infektionen, durch Überlastung, durch die Gestaltung des Schichtplans oder durch gefährliche Alleinarbeit mit Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren (DGUV Regel 100-001: 2.7.1). Sie haben all diese Gefährdungen an meinem Arbeitsplatz sicherlich gründlich erfasst und die sich daraus ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu meinem Schutz zwischen den Betriebsparteien vereinbart (BetrVG § 87 Abs. 1 nr.7) und dokumentiert (ArbSchG § 6).
MuSchG § 14 Absatz 2 schreibt vor - 'Der Arbeitgeber hat alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu informieren.' Sie haben mich noch nicht informiert. Leider mangelt es darum auch noch am für mich wichtigsten Schritt: Sie haben mich nicht in die Schutzmaßnahmen an meinem Arbeitsplatz eingewiesen. Diese Einweisung wird laut ArbSchG § 12 'vor Aufnahme der Tätigkeit' erfolgen. Der Mangel betrifft alle Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsbereich. Bitte teilen Sie mir zeitnah mit, wann er behoben wird oder ob ich mich an eine andere Stelle zu wenden habe.
Mit freundlichen Grüßen .... « - Du mailst diesen Brief danach als Kopie mit einem kurzen Kommentar an die betreuende Sekretärin in Deinem ver.di-Bezirk.
Paul fragt am 31.03.2018, 12:32:34
[ TVöD-B , schutzlos] Schichtarbeit, Behinderteneinrichtung
Ich muss 8 Stunden Bereitschaftsdienste leisten. Die werden bei uns Schlafbereitschaft genannt, also ich muss nur im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen. Ich glaube 25 % wird als Arbeitszeit gewertet, also 2 Stunden! Was passiert wenn tatsächlich Arbeit anfällt? Ist dieses schon durch die Pauschale, die ich erhalte, gedeckt?
Schichtplan-Fibel:- Der TVöD-B kennt die Umrechnung von Vergütungsansprüchen in Zeit (TVöD § 8.1 Abs. 6) nur im Falle eines mit Dir vereinbarten Arbeitszeitkontos (TVöD § 10). Andernfalls steht Dir Vergütung zu - pauschal für jede Bereitschaftsstunde, unabhängig vom konkreten Arbeitsanfall. Deine
Vergütungsansprüche kannst Du nachfordern. - Die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz kannst Du sogar rückwirkend ab Januar 2015 nachfordern. MiLoG § 1 -
»Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt [derzeit 8,84 Euro] je Zeitstunde.« - Etwas anderes gilt nur für Pflegekräfte. Die PflegeArbbV regelt für sie -
»(3) Das nach Absatz 1 maßgebliche Mindestentgelt ist für Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß den nachstehenden Grundsätzen zu zahlen. Bereitschaftsdienste im Sinne dieser Verordnung leisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Bereitschaftsdienste sind im Dienstplan zu hinterlegen.
(4) Zum Zwecke der Entgeltberechnung kann die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung zu mindestens 40 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden. Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, sind mit dem Mindestentgelt nach Absatz 1 zu vergüten. Das Gleiche gilt, wenn die Arbeitsleistung innerhalb eines Bereitschaftsdienstes mehr als 25 Prozent umfasst.« - Zudem haben wir
begründete Zweifel, dass Du bloß 'Bereitschaftsdienst' im Sinne des Gesetzes oder des TVöD-B leistest.
Caligola fragt am 30.03.2018, 17:14:36
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht, Arbeitszeitkonto
Können Sie mir eine Definition des Arbeitszeitkontos nach TVöD-K geben?
Ich bin mir nicht sicher ob das bei uns alles tarifkonform abläuft, kenne mich aber leider auch nicht aus.
Zum Beispiel weiß ich nicht, ob ich einer Buchung auf oder vom Arbeitszeitkonto zustimmen muss oder ob das automatisch von statten geht.
Ist es rechtens, dass ein Mitarbeiter von vornherein mit weniger Stunden als vereinbart geplant wird und diese Unterplanung (Minusstunden) in den nächsten Turnus übertragen werden?
Schichtplan-Fibel:- Ja, wir können die tariflichen Voraussetzungen eines TVöD-Arbeitszeitkonto (§ 10) beschreiben:
⊗ Die Betriebsparteien haben in einer Dienstvereinbarung für Deinen Arbeitsbereich Arbeitszeitkonten einrichten lassen; diese Vereinbarung wurde betrieblich veröffentlicht.
⊗ Du hast aufgrund dieser Dienstvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum erklärt, welche Deiner Vergütungsbestandteile (Überstunden, Zeitzuschläge, ...) Du zur Buchung durch den Arbeitgeber auf dieses Konto frei gibst (TVöD § 10 Abs. 3 Satz 3).
⊗ Du beantragst hin und wieder Abbuchungen (Freizeitausgleich) von Deinem Konto. - Eventuell (z.B. für Brückentage) kann die Dienstvereinbarung für da bestimmte Zeiten automatische Abbuchungen durch den Arbeitgeber vorsehen (TVöD § 10 Abs. 5 c).
- Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. Du bist durch TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. zur Leistung dieser Überplanung verpflichtet. Dazu hat ihr vorher der Personalrat zugestimmt. Unterplanung ist im TVöD-K nicht vorgesehen. Der TVöD-K lässt keinen Übertrag von Zeitschulden oder Zeitguthaben von einem Ausgleichszeitraum (Dienstplanturnus) in den folgenden zu. Dies würde den Begriff 'Ausgleichszeitraum' in sein Gegenteil verkehren.
Bea fragt am 30.03.2018, 11:54:06
[ AVR Caritas (Anlage 32), MAV] 24/7
Ich arbeite auf einer Station eines Seniorenstifts. Meine Leitung hatte den Einfall, unseren Dienstplan für eine Woche, mit Fotos der Mitarbeite/innen, auf dem Stationsflur aufzuhängen, damit Bewohner und Besucher immer wissen, wer Dienst hat. Dieser Plan beinhaltet auch alle Abwesenheitszeiten wie z.B. Urlaub und Krankheit.
Kann ich mich weigern, mein Foto für dieses zur Verfügung zu stellen, da aus meiner Sicht da doch auch irgendwie der Datenschutz verletzt wird.
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst an Deine Stiftsleitung, in Kopie an die MAV-
»Sehr gehrte Damen und Herren,
ich trage mein Gesicht durch meinen Wohnbereich. Das offene Aushängen meines Fotos an meinem Arbeitsplatz ist insoweit wohl unkritisch.
Allerdings hat das Offenlegen von höchstpersönlichen Daten wie den tatsächlichen Arbeitszeiten bereits zu erheblichen Nachteilen für Beschäftigte in Altenheimen geführt. Ich erinnere da an den Fall, als Anfang September 2009 die Lippstädter Kriminalpolizei einen Einbrecherring festnahm; darunter eine verantwortliche Pflegedienstkraft aus einer Geseker Einrichtung. Der Polizeibericht schrieb damals - 'Besonders verwerflich ist, dass ein Teil dieser Einbrüche offenbar bei Mitarbeitern der Pflegeeinrichtung durchgeführt wurden, während diese arbeiten mussten. Die Einbrecher kannten die Dienstpläne und waren sich sicher, dass sie bei den Straftaten nicht gestört wurden. Bei einzelnen Taten stand die Frau Schmiere, während der Mann in die Objekte eindrang'.
Bei Urlaub, Krankheit oder Schichtart handelt es sich offenbar um empfindliche Daten, die von Ihnen vor unbefugtem Einblick gemäß BDSG zu schützen sind. Der allgemein zugängliche Aushang im Arbeitsbereich, erweitert um mein Foto, erfüllt diesen Schutz nicht. Hierzu gibt Ihnen wohl Ihr Datenschutzbeauftragter Auskunft.
Ich möchte dies daher nicht mit meinem Foto unterstützen. Sie werden dies sicherlich verstehen. Wahrscheinlich hat Sie unsere MAV bereits im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe darauf aufmerksam gemacht.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Namenlos fragt am 29.03.2018, 17:43:48
[ BAT-KF , , MAV] Teilzeit 75%, GDB von 50, keine Schwerbehindertenvertretung.
Aufgrund der erheblichen Ausfallzeiten haben alle Mitarbeiter, die hoche Fehlzeiten aufweisen (ich auch wegen meiner Schwerbehinderung), eine Einladung zum einem Gespräch mit der Betriebsleitung bekommen.
Bin ich verpflichtet, dem Folge zu leisten oder kann ich ohne weiteres ablehnen?
Die MAV teilte mit, die Gespräche würden auf freiwilliger Basis stattfinden, denn es gäbe keine Zustimmung von Seite der MAV?
Schichtplan-Fibel:- Der Arbeitgeber braucht keine Zustimmung der MAV, um mit Beschäftigten über die Arbeit zu reden. Der Arbeitgeber braucht auch keine Zustimmung der MAV, um mit Beschäftigten über ihren Arbeitsvertrag zu reden. Der Arbeitgeber braucht jedoch eine Zustimmung der MAV, falls er mit Beschäftigten reden will, weil sie in den letzten 12 Monaten länger als 6 Wochen/42 Tage ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren.
- Du schreibst (mailst) an den Arbeitgeber, in Kopie an die MAV, idelaerweise gemeinsam mit Gleichgesinnten -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Gespräche über Ihre Aufgaben und Möglichkeiten des verbesserten Gesundheitsschutzes an unserem Arbeitsplatz sind gemäß § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX mit der MAV (§ 175 SGB) IX) zu führen. Soweit erforderlich, wird unser Betriebsarzt hinzugezogen. Wir wären zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. An all dem scheint es zu mangeln. Ein solches Gespräch stünde also unter einem schlechten Stern.
Sicher wird es geschickter sein, Sie weisen uns im gesamten Team gemäß ArbSchG § 12 in die von Ihnen mit unserer MAV aktualisierten Maßnahmen zu unserem Schutz vor Überlastung ein. In diesem Gespräch werden dann alle gerne teilnehmen.
Mit freundlichen Grüßen .....«
Christiane fragt am 29.03.2018, 07:42:04
[ TVöD-K , ? betriebliche Interessenvertretung?] Krankenschwester im ND
Was zählt mehr, der Urlaub an tatsächlichen Arbeitstagen oder die vertraglichen Wochenarbeitsstunden? Seit 20 Jahren arbeite ich in Teilzeit jedes 2. Wochenende 3 bis 4 Nächte, was aber auch so nicht im Arbeitsvertrag steht. Im vergangenen Jahr fing es an, das die PDL Urlaubstage in Freiblöcke eintrug.
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
- Du hast eine (umgerechnete) Anzahl von Urlaubstagen, aus dem vertraglichen Grundurlaub (TVöD § 26) und dem Zusatzurlaub (§ 27). Der Urlaub stellt Dich dann über von Dir beantragte Zeitspannen hinweg von der Arbeitspflicht frei.
- »Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen. [...] Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum.« (BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Randnummer 22). Du hast als auch in den 'Freiblöcken' Urlaub. Du verbrauchst aber an diesen keinen Dein Urlaubs-Anspruchs-Tagen.
- Du beantragst Urlaub vom ... bis ... - im Ergebnis etwa über 2 Wochen. Dein Chef muss Dich nun in dieser Zeit für (typische) Arbeitsschichten einplanen. Dein Urlaub stellt Dich dann davon frei.
Harry fragt am 28.03.2018, 23:45:23
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
»Der Arbeitgeber hat ein Recht zur Anordnung (Direktionsrecht) der Arbeitszeit. Doch ist die vertraglich geschuldete Arbeitszeit erbracht, ist auch das Direktionsrecht erschöpft. Der Arbeitnehmer hat nur dann über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Rechtsgrundlage.« So steht’s hier in der Schichtplan-Fibel. Dennoch werde ich im Schichtplan immer wieder überplant.
Meine Sollarbeitszeit ist z.B. mit 146,3 Stunden angegeben und geplant sind 177,1 Stunden. Wie kann ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass er nur die tariflich geschuldete Arbeitszeit planen darf, bzw. ich nur die tarifliche Zeit arbeiten möchte.
Schichtplan-Fibel:- TVöD § 6 Abs. 5
TVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. könnte die Rechtsgrundlage sein, Dich über Deine regelmäßige Zeitschuld hinaus zu Überstunden heranzuziehen.
Überstunden für Schichtarbeiterinnen hat das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. Sie entstehen beim überraschenden Längerbleiben (täglich) und bei der Überplanung. - Du schreibst an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat,
der TVöD begrenzt die Belastung durch Überstunden. Zunächst muss der Arbeitgeber Euch die betriebliche Notwendigkeit begründen (TVöD § 6 Abs. 5). Dann muss er sie - nach billigem Ermessen, also nach Rücksprache mit den Betroffenen - gleichmäßig auf die Beschäftigten verteilen. Dann braucht es Eure ausdrückliche Zustimmung; denn BetrVG § 87 Abs. 1 bindet die Anordnungen hier an die Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitbestimmung. Da die Betriebsparteien sich noch auf keine Einrichtung von Arbeitszeitkonten (TVöD § 10) einigen mochten, folgt zwei Monate nach der Leistung die Vergütung (TVöD § 8 Abs. 1).
Die Schichtpläne ziehen mich wieder und wieder zu Überstunden durch Überplanung heran. Ich kann aber nie erkennen, ob die von mir skizzierten tariflichen Vorbedingungen erfüllt sind und ob die tarifgemäße Einhaltung des Ausgleichs beabsichtigt ist. Dies beeinträchtigt mich (BetrVG § 85). Ich bitte Euch, diese Praxis zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Regina fragt am 28.03.2018, 00:18:30
[ BAT-KF , MAV] Schichtdienst.
Bin im Spätdienst bis 20.45 Uhr eingeteilt, habe mit einer Kollegin den Dienst getauscht, so dass ich den nächsten Tag um 6.30 Dienst habe ( aus privaten Gründen) . Ich weiß, dass die >Ruhezeit nicht eingehalten wird. Ist dies zulässig, wenn ich dem zustimme?
Schichtplan-Fibel:- Kein Gesetz verbietet Dir zu arbeiten. Das ist der Vorteil der bürgerlichen Freiheiten.
Allerdings darf der Arbeitgeber Dich nur im Rahmen der Schutzgesetze beschäftigen. Darum kümmert er sich nicht immer. - ArbZG § 4 erlaubt in Kliniken und Heimen weniger Schlaf -
»(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.«
Der BAT-KF ist in § 6 Abs. 4 noch freizügiger -
»Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann zweimal pro Woche um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.« - Du bist gerne bereit, am Morgen erst um 06:45 Uhr zu kommen. Doch die Art der Arbeit erfordert wohl, dass Du ein Übergabegespräch mit der Nachtwache führst.
Harry fragt am 27.03.2018, 00:36:36
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Zunächst vielen Dank für das tolle Antwortschreiben. Dennoch habe ich eine Nachfrage (25.03.2018, 18:11:29). Meine Gehaltsabrechnung im Februar beinhaltete den Zuschlag für 24./ 31.12. (35% Zeitzuschlag ab 6 Uhr). Fehlt da noch ein Zuschlag (Aufschlagsatz)? Ich verstehe gerade nicht was der Satz bedeutet „Ihre Entgeltabrechnungen weisen auch keinen Aufschlagsatz aus.“
Schichtplan-Fibel:- TVöD-K § 6 Abs. 3 regelt - »Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/ der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.«
- Das Entgelt nach TVöD § 21 ist die Vergütung, wie Du sie an Krankheits- oder Urlaubstagen beziehst. -
»Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.« - Genau an diesem (fehlenden) Aufschlagsatz wird deutlich, dass der Betrieb mit seiner 'Stundengutschrift' vom TVöD zu Eurem Nachteil abweicht.
Harry fragt am 25.03.2018, 18:11:29
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Letztes Jahr erhielt ich m.E. keinen Freizeitausgleich nach TVöD § 6 Abs. 3. (Weihnachten/Silvester). Mein Arbeitgeber hat mir im April 17 »FF« in den Dienstplan eingetragen, an einem Tag an dem ich frei hatte, also gar keine Schicht eingeplant war. Ich habe nachgefragt und den fehlenden Ausgleich geltend gemacht. Mein Arbeitgeber schrieb daraufhin: »Die Stundengutschrift erfolgt durch entsprechende Absenkung der Sollstunden direkt am Feier- bzw. Vorfesttag. Wenn dann in Ihrer Abteilung das Kürzel "FF"
eingetragen wird, ist dies nur ein Kennzeichen, dass es sich nicht um dienstplanmäßiges Frei handelt, sondern dass dies speziell das Frei für Feier- bzw. Vorfesttagsarbeit ist. Da dadurch die Stundengutschrift vom Ereignistag ausgeglichen wird (=Freizeitausgleich), erfolgt an dem Tag, an dem der Freizeitausgleich genommen wird, nicht nochmals eine Stundengutschrift.«
Ich habe es nicht begriffen und auch keinen entsprechender Freizeitausgleich erhalten. Dieses Jahr fehlt der Freizeitausgleich nach TVöD § 6 Abs. 3 für meine Arbeit an Weihnachten wieder. Bisher ist auch kein »FF« im Plan
eingetragen.
Wie komm ich an den tariflichen Freizeitausgleich?
Schichtplan-Fibel:- TVöD-K § 6 Abs. 3 regelt - »Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/ der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.« - Du schreibst nach dem 1. Juni an die Personalabteilung, in Kopie an den Betriebsrat:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem bereits im Vorjahr der Ausgleich für Vorfesttagsarbeit fernab der Tarifregeln vollzogen wurde, beeinträchtigen mich erneut die betrieblichen Unsicherheiten. Der TVöD-K § 6 Abs. 3 differenziert drei Rechtsfolgen - Freistellung, Freizeitausgleich und AZ-Verminderung. Sie haben - wohl mit der notwendigen Zustimmung des Betriebsrates - mir für den 24.12. gesamt .... Stunden Arbeitszeit angeordnet, ich habe diese geleistet.
Der TVöD kennt keine diesen Anspruch ersetzende 'Stundengutschrift' am Tag der Leistung. Der TVöD-K sieht für diesen Fall den 'entsprechenden Freizeitausgleich' vor. Das bedeutet die Freistellung von geplanter Arbeitszeit, Fortzahlung des Entgeltes und zwei Monate später der tagesgleiche Aufschlagsatz (§ 21).
Sie haben mich bis zum 24.03.2018 an keinem Tag mit entsprechend der am 24.12. abgeforderten Stundenzahl geplanter Arbeitszeit von dieser freigestellt. Sie werden dies nach Rücksprache mit Ihrem Betriebsrat bestätigt bekommen - er hat keiner Freistellung gemäß BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 3 in Lage und Dauer zugestimmt. Ihre Entgeltabrechnungen weisen auch keinen Aufschlagsatz aus.
Damit entstand der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Stundenvergütung (TVöD § 8 Abs. 2), gemäß EStG § 3b Abs. 1 nr. 4 steuer- und in der Folge sozialabgabenbefreit, fällig mit der Entgeltabrechnung im Mai. Sie haben nicht gezahlt. Ich mache diesen Anspruch geltend, zuzüglich der Verzugspauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Abs. 5.
Mit freundlichen Grüßen -«
Barbara fragt am 26.03.2018, 14:29:50
[arbeitsvertraglich TVöD-K, Reha klinik] nicht tafivgebunden, 24-Stunden-Schichten, BetrVG
Mitarbeiter hat einen Jahresplan seiner Rufbereitschaft und erkrankte vor einer seiner Rufbereitschaftswochen. Die Personalleiterin bezahlt ihm diese nun nicht. Zählt Rufbereitschaft nicht zu in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen? Muss die Rufbereitschaft nicht auch als Entgeltfortzahlung erfasst werden?
Schichtplan-Fibel:- Wir vermuten, dass einzelvertraglich nicht eine monatliche Pauschalierung der Vergütung für Rufbereitschaften vereinbart wurde (TVöD § 24 Abs. 6).
- Dir werden die Rufbereitschaften und die Inanspruchnahmen 'spitz' vergütet, fällig zwei Kalendermonate nach ihrer Leistung. Dazu bestimmt TVöD § 21 -
»Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23 Abs. 2 und 3.« - Du warst an einem Tag arbeitsunfähig. An diesem entsteht der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz (aufgrund der unständigen Vergütungsbestandteile der Vormonate), fällig zwei Monate später. In diesen Aufschlagsatz gehen zunächst die Stundenvergütung für die Rufbereitschaft selbst ein (TVöD § 8 Abs. 3). Zudem geht die Vergütung der Inanspruchnahmen ein, da es sich nicht um Überstunden handelte sondern nur um einen nloßen Verweis auf deren Vergütung (BAG Urteil 06.09.2017 - 5 AZR 429/16). Das solltet Ihr überprüfen! (Alle unständigen Vergütungsbestandteile der drei Vormonate summieren und durch die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage teilen)
Jürgen fragt am 26.03.2018, 02:31:17
[ TV KAH , Betriebsrat] , Wechselschicht. Zur Stundenberechnung:
donnerstags, 10 Stunden (ich habe frei), Anfrage, ob ich zum Nachtdienst um 21 Uhr (Dienstzeit 9,2 Stunden) kommen könne, Frühdienst. Am Freitag (müsste ich eigentlich arbeiten) bekomme ich frei (Dienstzeit 7,7 Stunden). Leiste ich mit dem Einspringen in den Nachtdienst nicht 9,2 Überstunden, die mir auf mein Stundenkonto gutgeschrieben werden müssen ohne Abzug der 7,7 Stunden?
Schichtplan-Fibel:- Da geht viel durcheinander.
Der TV KAH kennt kein Stundenkonto. Der TV KAH kennt auch keine Gutschriften für geleistete Überstunden. Der TV KAH regelt wie der TVöD, dass Deine wochendurchschnittliche Zeitschuld im Dienstplanturnus fällig ist; darüber hinaus geleistete Stunden sind als Überstunden zwei Monate später zu vergüten. - Du hast Dich offenbar leichtfertig auf Übergriffe in Deinen angeordneten Dienstplan eingelassen. Diese 'Änderungen' wurden wirksam, falls der Betriebsrat dem ursprünglichen Plan und diesen Änderungen zugestimmt hat. Wir haben da schon Zweifel.
- Am Donnerstag war der Chef unter Druck und Du hattest noch das Sagen. Du hättest klar regeln können, wie Du Dir den Plan und den Ausgleich für Deine Gutmütigkeit auf Dein Girokonto vorstellst.
- Anders als Du ist der Arbeitgeber nun unbekümmert und geht von einer bloßen einvernehmlichen Änderung aus (Wann-Anders-Stunden).
Im Nachhinein brauchst Du einen aktiven Betriebsrat. Der kann mit der Drohung, die Verletzung seiner Mitbestimmung teuer zu ahnden, Dein Kuddelmuddel auflösen. Lerne daraus!
Rene fragt am 25.03.2018, 22:25:53
Wir haben einen Betriebsrat und bei uns zählt der TVöD -Kommunen. Wenn ich an einem Wochenfeiertag arbeite, bekomme ich 35 % Zuschlag. Wenn ich 135 % ausbezahlt haben möchte, muss ich die gearbeiteten Stunden vom meinem Überstundenkonto abziehen lassen. Die Feiertage werden bei uns im Vorabzugsprinzip im Dienstplan abgezogen. Ist das so richtig?
Und wie wird ein Feiertag bezahlt, wenn er auf einen Sonntag fällt ? Da gibt es ja keinen Abzug vom Schichtensoll.
Desweiteren lässt uns der Chef 6 Tage pro Woche arbeiten, was in einem 24/7 Schichtbetrieb natürlich zu großen Problemen
im Arbeitszeitenschutzgesetz führt. Wo der Betriebsrat auch nichts zu sagt! Ist das so einfach möglich?
Schichtplan-Fibel:- Da geht viel durcheinander.
Der TVöD-V § 6 Abs. 3 stellt an Feiertagen von der an diesen geplanten Arbeitszeit frei. Diese Freistellung ist kein 'Vorwegabzug'.
Der TVöD-V § 6 Abs. 3 Satz 3 regelt nur für Feiertage, die auf einen planmäßig freien Werktag fallen, dass die Zeitschuld im Turnus um die übliche Schichtdauer vermindert ist (Vorwegabzug). - Der TVöD-K kennt kein 'Überstundenkonto'. Nur in der Nicht-Schichtarbeit werden geleistete Überstunden ' als solche' binnen drei Kalendermonaten nach ihrer Leistung durch Freizeit ausgeglichen.
- An Tagen mit geplanter Feiertagsarbeit entstehen im TVöD-V keine Überstunden.
- Dir steht nicht die Bezahlung von Feiertagen zu, auch nicht, wenn sie auf einen Sonntag fallen. Stattdessen steht Dir der Zeitzuschlag zur für geleistete Feiertagsarbeit: - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.. Darauf, ob diese Feiertagsarbeit auf einen Sonntag fällt, kommt es nicht an.
Kuddel fragt am 25.03.2018, 20:51:08
[ TVöD-V , Personalrat] Schichtdienst,- 24/7 ,- Vollzeit , 5-Tage/Woche
Streitfrage 1 : Wie viele komplett arbeitsfreie Tage stehen mir pro Kalendermonat zu ?
Streitfrage 2 : Für geleistete Arbeit an Feiertagen wird nur ein 35 %iger Zuschlag gezahlt. Wie hat der daraus resultierende Freizeitausgleich auszusehen?
Gibt es 1 :1 nach geleisteten Stunden Freizeitausgleich oder pauschal 1 arbeitsfreien Tag?
Und wie sind in diesem Zusammenhang Bereitschaftsdienstzeiten von 00:00h - 8:00h mit voriger und anschließender normal geplanten Dienstaufnahme an Feiertagen zu bewerten?
Schichtplan-Fibel:- Wir wollen keinen Streit. Wir können so viele Fragen kaum angemessen beantworten.
- Zu 1.) TVöD-V § 6 Abs. 1 Satz 3 regelt - »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« Dein Personalrat und Du prüfen zuerst, ob es in einigen Kalenderwochen notwendige Gründe gibt, Dich an einem sechsten Tag arbeiten zu lassen. Eine Verteilung auf Kalendermonate regeln weder die Gesetze noch der TVöD.
- Zu 2.) TVöD-V § 8 Abs. 1 regelt zwei Alternativen für den Ausgleich der Feiertagsarbeit:
»Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.« Es handelt sich um einen Anspruch entsprechend der am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden. - Der Personalrat regelt den Gesundheitsschutz und den sozialen Ausgleich für die Zumutungen des 'Bereitschaftsdienst'. Der TVöD-V lässt insbesondere Sonn- und Feiertagsarbeit beim Ausgleich offen.
Lothar fragt am 23.03.2018, 21:56:50
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
Durch Nachrechnung hat sich herausgestellt, dass jedem Mitarbeiter im Nachtdienst die falsche Arbeitszeit berechnet wurde. Es fehlen bei jedem Nachtdienst 15 Minuten. Der Personalrat weiß bereits Bescheid.
Für welchen rückliegenden Zeitraum kann ich im Nachhinein eine Zeitgutschrift fordern?
Kann ich eine Frist verlangen, bis zu deren Ablauf eine ordentliche Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt sein soll?
Schichtplan-Fibel:- Das BAG (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« hat festgestellt: Geleistete Überplanung entsteht als Überstunden. - Diese Überstunden werden am Zahltag zwei Monate später zur Vergütung fällig. Danach musst Du jeweils diesen Vergütungsanspruch schriftlich geltend machen, und jeweils zuzüglich der 40 € Verzugspauschale gemäß BGB § 288 Abs. 5. Sechs weitere Monate später gehen andernfalls Deine traiflichen Ansprüche unter.
- Suche daher den Schichtplanturnus raus, der im Juli 2017 endete und beginne, schriftlich Deine Ansprüche einzutreiben.
Chrissi fragt am 23.03.2018, 18:08:51
[ AVR DD , MAV] 3-Schicht-System
Bei uns gilt als Dienstplanprogramm das Breitenbach System. Bei uns gibt es nicht nur freie Tage, sondern auch Tage, die mit Mehrstundenabbau gekennzeichnet sind. Diese Mehrstundenabbautage werden aber willkürlich gegeben. Eine klare Definition gibt es dafür nicht, ich finde auch in der AVR keine. Bei zuviel freien Tagen, wird der Urlaubsanspruch verringert, wogegen freie Tage mit der Kennzeichnung 'Mehrstundenabbau' voll gewertet werden und der Urlaubsanspruch bestehen bleibt. Könnt ihr mir mit einer Definition weiter helfen?
Schichtplan-Fibel:- Wir haben den begründeten Verdacht, dass bei der Einführung der Breitenbach-Software nicht die Regeln der AVR DD hinterlegt / parametriert wurden.
- Die AVR DD kennen keine 'Mehrarbeit'. Die AVR DD kennen erst recht keine 'Mehrstundenabbautage'.
- Die AVR bemessen Deinen Urlaubsanspruch auf die 5-Tage/Woche. Die AVR stellen in § 9 Abs. 1 klar, dass alle in einer 5-Tage/Woche eingeteilt werden und arbeiten. Eine Umrechnung der Urlaubsansprüche braucht es darum nicht.
- Die MAV bestimmt Deine einzelnen Schichtpläne im Rahmen der mit Dir vertraglich vereinbarten AVR mit, nicht im Rahmen der Breitenbach-Falsch-Parametrierung. Aktiviere die MAV!
Holger fragt am 22.03.2018, 13:05:03
[ AVR DWBO , MAV] Schichtarbeit, Teilzeit 50% Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Ich arbeite jeden Donnerstag und Freitag jeweils 8 Stunden und den Rest der Arbeitszeit je nach Bedarf des Dienstgebers.
Jetzt fällt der 10.05. auf einen Donnerstag. Meine Sollarbeitszeit für diesen Tag reduziert sich um ein Fünftel (4 Stunden), müsste sie sich nicht eigentlich um 8 Stunden reduzieren?
Schichtplan-Fibel:- Christ Himmelfahrt ist in allen Bundesländern, auch im 'Osten' ein gesetzlicher Feiertag. Die AVR DWBO regeln in § 9c Abs. 1 -
»Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.« - Feiertage reduzieren also nicht Deine Zeitschuld. Deine Zeitschuld entsteht an diesen Tagen erst gar nicht. Auf die konkrete Arbeitszeit an Donnerstagen kommt es dabei nicht an.
Birgit fragt am 21.03.2018, 17:04:11
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Zu den Zuschlägen.
1.) Wenn mich mein Arbeitgeber mit 15,4 Stunden überplant (Sollstundenzahl 146,3 Stunden, geplante Stunden 161,7 Stunden) und in diesem Dienstplan bereits 15,4 Stunden ÜF (Freizeitausgleich für Überstunden) eingeplant sind, stehen mir dann am Ende des Ausgleichszeitraums Zuschläge für Überstunden zu? Mein Arbeitgeber geht davon aus, dass keine Überstunden anfallen, da die gearbeiteten Stunden die Sollstunden nicht überschreiten, also eine Überplanung gar nicht stattfand.
2.) Weihnachten 2017 hatte ich dienstplanmäßig Nachtschicht (21.12-24.12. Sonntag). Auf meiner Abrechnung fehlten 2,2 Stunden Sonntagszuschlag. Wird der Zuschlag für 24./31.12. von 06-14h bzw. 14-24 Stunden vom Sonntagszuschlag abgezogen?
Schichtplan-Fibel:- Zu 1.) Der TVöD-K kennt keinen 'Freizeitausgleich für Überstunden'. Der Tarifvertrag regelt daher auch nicht die Rechtsfolgen Eurer tariffremden / tarifwidrigen Praxis. Der TVöD § 8 Abs. 1 regelt die - unverzichtbaren - Ansprüche auf Vergütung der Überstunden. Mach diese schriftlich geltend!
- Zu 2.) Es wird tatsächlich nur der höchste (hier Vorfesttags-)Zuschlag gezahlt.
Christian fragt am 21.03.2018, 10:27:50
[ BAT-KF , , MAV] Nachtarbeit.
Verständnisfrage: § 26 Abs 3 - Mitarbeitende, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitstunden 1 Arbeitstage
600 Nachtarbeitstunden 4 Arbeitstage
Wenn eine Nachtwache eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit von 4,5 Tagen hat, werden dann diese Tage um dieses Verhältnis gekürzt?
Im § 26 Abs. im letzten Satz wird ein Hinweis auf § 25 Absatz 1 Satz 3 gegeben.
Schichtplan-Fibel:- Nach Ermittlung der Anspruchs auf Grundurlaub und auf Zusatzurlaub wird jeweils dieser Einzelanspruch aus der 5-Tage/Woche auf die tatsächliche Tage/Woche umgerechnet.
Ane fragt am 21.03.2018, 09:41:55
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit
Die Fristen zur Dienstplanabgabe werden nicht eingehalten. Der vorgelegte Dienstplanentwurf berücksichtigt keine Mitarbeiterwünsche. Freizeit von bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden werden nicht gegeben. Die Rahmen werden einfach, natürlich unbeabsichtigt, vertauscht. Die Mitarbeiter sollen jetzt danach arbeiten, weil keine Zeit mehr zum umschreiben ist. Wie soll der Betriebsrat darauf reagieren? Nicht zugestimmt Dienstpläne laufen seit dem 19.03.2019. Ist es jetzt schon zu spät für die Einigungsstelle?
Schichtplan-Fibel:- Es ist nie zu spät, eine Rechtanwältin zu beauftragen, arbeitsgerichtlich feststellen zu lassen, dass der Arbeitgeber die Mitbestmmungsrechte verletzt hat, und um für Wiederholungsfälle ein Ordnungsgeld festsetzen zu laasen.
- Es ist nicht zu spät, das Scheitern der Verhanlungen aufgrund der bereits offensichtlichen Anordnung festzustellen und umgehend eine Einigungsstelle zu bestellen.
Bruno fragt am 21.03.2018, 09:32:58
[ BAT-KF , , MAV] Teilzeit, keine Nachtwachen.
Wenn ich nur Frühdienste, Spätdienste und Zwischendienste arbeite - ist das Schichtdienst oder Wechselschicht? Und welchen Unterschied gibt es?
Schichtplan-Fibel:- Zum Entstehen der Rechtsfolge 'Wechselschichtarbeit' braucht es zwingend die Einteilung zu regelmäßigen Nachtschichten.
Andrea fragt am 21.03.2018, 07:30:15
[AVR-EKD, ? Interssenvertretung?] Gibt es ein neues Gesetz, wonach die Arbeitszeit im Nachtdienst verkürzt wurde?
Schichtplan-Fibel:- Da braucht es keine neuen Gesetze, bevor nicht einmal die alten umgesetzt werden.....
Mathias fragt am 20.03.2018, 16:00:20
[Dauernachtschicht, Metall und Elektro, Betriebsrat]
Produktionsstart Montag 0 Uhr bis Schichtende 6 Uhr.
Von Montag bis Freitag/ 30Stundenwoche.
Umkleidezeiten werden laut BAG Urteil 9 AZR574/15 nicht bezahlt. Ist die unbezahlte Umkleidezeit an jedem Sonntag im Jahr 23:50 bis 24 Uhr vor Produktionsstart Sonntagsbeschäftigung im Sinne der §§ 9 bis 11 Arbeitszeitgesetz
Schichtplan-Fibel:
zenzi fragt am 20.03.2018, 15:49:30
[ BAT-KF , , MAV] Ich arbeite als Vollzeitkraft im Schichtdienst. Im April wurden mehrer Kollegen zu einer Schulung nach Salzgitter ca. 100 km für zwei Tage hintereinander geplant. Morgens 8 Uhr fahren wir gemeinsam los .Die Schulung soll bis 16.30 stattfinden. angerechnet werden 7 Stunden.Schätze, vor 18.30 sind wir nicht zu Hause. Den nächsten Morgen bin ich um 6.15 zum Frühdienst geplant.
Darf die Arbeitszeit täglich mit nur 7 Stunden berechnet werden? Darf ich den nächten Tag zum Frühdienst geplant werden?
Schichtplan-Fibel:- Wenn die Schichten der Vollzeit-Kolleginnen 7 Stunden dauern.
- Ja.
Wuschel fragt am 20.03.2018, 09:15:55
[? Vertrag / AVR, ? betriebliche Interessenvertretung] Ich habe mich zum Dienst Tauschen angeboten. Einen Samstag gegen einen Samstag. Jetzt fällt auf dem darauf folgenden Wochenende mit anschließendem Feiertag eine Kollegin aus und ich springe ein. Ich wollte dafür meinen noch nicht eingelösten Tausch rückgängig machen. Man sagte mir, einen Tausch der auf dem Dienstplan eingetragen ist, kann man nicht rückgängig machen. Was zählt da jetzt rein rechtlich ? Der ursprünglich genehmigte Dienstplan ? Oder die Änderung?
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten. Rein rechtlich.
Hewimax fragt am 19.03.2018, 18:18:54
[Versorgungsbetrieb TVV, Betriebsrat] Schichtdienst.
Am 11.04.2018 fahre ich ca. 565 km mit dem PKW zur Kur. Am 10.04.2018 hätte ich noch eine Nachtschicht. Ich fragte unsere Pers. nach Freistellung, da die Nachtschicht 6 Stunden in den 11.04.18 hineinragt, auch wegen Fürsorgepflicht. Antwort: da muß ich Urlaub nehmen, Abfeiern, tauschen oder die Kur verschieben.
Schichtplan-Fibel:- Wer fragt, bekommt Antwort. Besser, Du teilst der Personalabteilung Deine Einberufung zur Kur in Kopie mit und ergänzt:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund des Beginns der Kur-Maßnahme am 11. April (siehe Anlage) wird mir die vorausgehende Nachtschicht ab 22:00 Uhr leider unzumutbar. Bitte richten Sie sich darauf ein, mich in dieser Schicht ersetzen zu müssen. Mit freundlichen Grüßen ....«
Bernd fragt am 19.03.2018, 16:24:51
[ AVR Caritas (Anlage ), MAV]
Am Wochenende der Zeitumstellung habe ich einen kurzen Wechsel von Spät bis 22.00Uhr auf Früh 7.00Uhr. Durch das Vorstellen der Uhr verringert sich die tatsächliche Ruhezeit auf unter 9 Stunden. Darf ich so eingesetzt werden?
Schichtplan-Fibel:- Nein. Möglicherweise hast Du sogar werktäglich (ab Beginn der Arbeit die folgenden 24 Stunden) mehr als 10 Stunden gearbeitet. Zudem Verstoß gegen ArbZG § 6 Abs. 1
Lilly fragt am 19.03.2018, 12:26:12
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit
Der Ersatzruhetag für geleistete Feiertagsarbeit und Freizeitausgleich für einen Feiertag sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe,oder?
Schichtplan-Fibel:- ArbZG § 11 regelt den Ersatzruhetag (eine Zeitspanne von gesamt 36 Stunden).
- 'Freizeitausgleich' gemäß TVöD-K § 6.1 § 2 stellt in der 'entsprechenden' Länge der am Feiertag geleisteten Arbeitsstunden von geplanter Arbeitszeit frei.
Harry fragt am 19.03.2018, 03:51:16
[ TVöD-K , Betriebsrat] BR hält sich aus allem raus, Wechselschicht 7/24, kein Arbeitszeitkonto.
Im Oktober 2017 gab der Arbeitgeber per Rundschreiben bekannt, dass er rückwirkend für Dezember 16 die Sollstunden um die Stunden der Vorfesttage (gem. § 6 Abs. 3. TvöD-K) reduziert und dies auch zukünftig tut. Kurz danach kam der Dienstplan Dezember 2017 wie vorgeplant in den Aushang. Durch die Reduzierung der Sollstunden, (ohne Änderung der geplanten Stunden) wurden alle Mitarbeiter von uns überplant. Es waren also 130,4 Sollstunden und 146,30 Iststunden im Plan festgelegt. Planmäßig hatte ich -
vom 21.12. bis 24.12.2017 Nachtschicht (je 22:00-06:12h), danach frei und anschließend (vorgeplant/planmäßig) 3 Tage ÜF "Freizeitausgleich". Leider wurde ich vor den 3 ÜF krank. Jetzt in der Februar-Abrechnung fehlen mir m.E. Zuschläge für Sonntag, Überstunden und Krankheit. Bei den Zuschlägen für Sonntagsarbeit sind es 2,2 Stunden und die 3 Krankheitstage fehlen komplett. Bereits im Dezember 16 wurde ich durch die rückwirkende Sollstundenreduzierung überplant Die Überplanung Dezember 2016, wie auch im Dezember 17 blieb unberücksichtigt. Habe ich Ansprüche auf Zulagen?
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst an die Personalabteilung, in Kopie an den Betriebsrat -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
für diejenigen, die am Heiligabend (24.12.) angeordnet arbeiten, beschreibt TVöD § 6 Abs. 3 eine klare Rechtsfolge -
'Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechen der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.'
TVöD § 6 Abs. 3 regelt für diesen Fall keine Verminderung (Vorwegabzug). Sie haben mir, mitbestimmt durch den Betriebsrat, für den 24.12. aus betrieblichen Gründen das Ende einer Nachtschicht und den Beginn einer Nachtschicht angeordnet. Mir stand dadurch entsprechende Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 zu. Unglücklicherweise weisen die Dienstpläne fehlerhaft ein unklares 'ÜF' aus, so dass ich und die Personalabrechnung nicht erkennen können, an welchem der Tage der Freizeitausgleich gewährt wurde. Zwei Monate nach Gewährung wurde der Vergütungsanspruch fällig. Doch in der Entgeltabrechnung Februar fehlt der Aufschlagsatz (§21) samt Hinweis auf den 24.12.. Ich mache dies geltend, zuzüglich der Verzugspauschale von 40 € gemäß BGB § 288 Abs. 5.
Die tagesgleiche Aufschläge für die AU am 24.12. und die drei weiteren AU-Tagen im Dezember kann ich ebenfalls schwer nachvollziehen. Die Überplanung am Ende des Turnus entstand gemäß TVöD § 7 Abs. 8c zweite Alt. als Überstunden, entsprechend TVöD § 8 Abs. 1 als Arbeitsleistung als solche zuzüglich Überstundenzeitzuschlag zu vergüten (gesamt 130 v.H.). Auch diesen Vergütungsanteil kann ich in Ihrer Entgeltabrechnung Februar nicht erkennen. Möglicherweise ist der Betrieb dazu übergegangen, Ansprüche abweichend vom Tarifvertrag auszugleichen. Ich bitte da zunächst um eine Erläuterung.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Doro fragt am 18.03.2018, 15:52:16
[ BAT-KF , MAV] 3,5 Tage/Woche /7,7 Stunden.
Wie berechne ich meine Soll-Stunden pro Monat mit und ohne Feiertage?
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 6 Abs 3 regelt -
»Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen. [...]«
BAT-KF § 6 Abs. 5 regelt unter anderm -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.«
Feiertagsarbeit lässt die Zeitschuld selbst unverändert und führt dann zu entsprechendem Anspruch auf Freizeitausgleich. Planmäßiges Frei dagegen führt zu automatischen Verminderung Deiner (kalenderjährlichen) Zeitschuld um eine Schichtlänge. - Für die Umrechnung Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld auf das Kalenderjahr stellen wir Dir eine
Umrechnungshilfe bereit.
Für die vertragsfremde Umrechnung auf die kalnderarische Unregelmäßigkeit 'Monat' gibt es keine Hinweise; in unseren
Hilfen findest Du ein paar Gedankenspiele.
Ane fragt am 18.03.2018, 10:24:30
[ TV AWO nrw , Betriebsrat]
Schichtbesetzung bis zum 18.03.2018 immer: Früh 4 MA Spät 3 MA. Ab dem 19.03.2018.
Beginn neuer Dienstplan 3 MA in der Frühschicht und 2 MA in der Spätschicht, für 32 Bewohner.
Ist das rechtens vom Arbeitgeber? Der Betriebsrat hat erstmal nicht zugestimmt. Mitbestimmung wird zur Zeit missachtet. Was ratet ihr dem Betriebsrat, wie soll er am besten vorgehen?
Schichtplan-Fibel:- 'MA' könnte eine Abkürzung für Kolleginnen und Kollegen sein. Uns ist unklar, ob Deiner Meinung nach individuelle Rechte der Kolleginnen verletzt werden. In Frage käme: Gesundheitsschutz aufgrund gefährlicher Alleinarbeit (MuSchG § 2 Abs. 4; DGUV Regel 100-001: 2.7.1). Rechtsgrundlage wäre dann ArbSchG § 3 und § 12.
Ohne Mitbestimmung keine verbindliche Anordnung Deiner Arbeitszeit. Ohne Anordnung - keine Arbeitspflicht. - Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Konkrete Mitbestimmungsfragen können als
Nach-Hilfe-Ruf behandelt werden.
Gerda fragt am 17.03.2018, 11:28:55
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit.
Wegen bestehenden Minusstunden (8,86 Stunden) weigert sich der Arbeitgeber, für den gearbeiteten Feiertag den Ausgleich zu gewähren.
1.) Wie sieht hier die Rechtslage aus? Entspricht BAT-KF dem TVöD?
2.) Was kann ich unternehmen?
Schichtplan-Fibel:Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest.
- Der BAT-KF regelt – wie der TVöD – eine wochendurchschnittliche Zeitschuld. Doch abweichend vom TVöD ist dieser Durchschnitt auf das Kalenderjahr hin durch den Arbeitgeber auszugleichen.
Der BAT-KF kennt daher keine Minusstunden. In § 6 Abs. 5 Satz 4 und 5 regelt er – abweichend vom TVöD – stattdessen:
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen.«
BAT-KF BAT-KF § 8 Abs. 1 regelt –
»Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde [...] d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag • ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,• mit Freizeitausgleich 35 v.H. [...]
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.« - Du schreibst nun an den Arbeitgeber, in Kopie an die MAV –
»Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben arbeitsvertraglich die Regelungen des BAT-KF in Bezug genommen. Ich haben auf Ihre Anordnung hin am ..... gesamt ..... Stunden gearbeitet. Es handelt sich dabei um Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag bzw. um einen Ostersonntag / Pfingstsonntag. Der BAT-KF regelt den Ausgleich für solche Feiertagsarbeit in § 8 abschließend.
Ein Freizeitausgleich war fällig und mitbestimmt durch die Mitarbeitervertretung zu gewähren. Sie haben in meinem Dienstplan nicht entsprechend der Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d einen Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitspflicht) ausgewiesen. Die bloße Verrechnung gegenüber meiner regelmäßigen wochendurchschnittlichen kalenderjährlichen Zeitschuld (Verminderung) findet in BAT-KF keine Grundlage. Auf das aktuelle Zeitsaldo ('Minusstunden') stellten die zwischen uns vereinbarten Regelungen überhaupt nicht ab.
Alternativ wurden so am Zahltag zwei Kalendermonate später der Ausgleich von 135 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 meiner Entgeltgruppe gemäß BAT-KF § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchst. d fällig. Dieser Ausgleich war gemäß EstG § 3b steuer- und sozialabgabenbefreit zwei Monate nach ihrem Entstehen zu zahlen. Sie haben nicht gezahlt. Ich mache meinen Anspruch geltend, zusätzliche die Verzugspauschale von 40 € aus BGB § 288 Abs. 5. Ihre MAV wird Sie in dieser Angelegenheit sicherlich gerne beraten.
Mit freundlichen Grüßen ......«
Peter fragt am 16.03.2018, 17:15:46
[ ABD , MAV] Angestellter in der Kirche im pastoralen Dienst: Geteilter Dienst, Sechstagewoche, Arbeiten an Sonn- und Feiertag: Wo soll da noch sinnvolle Freizeit möglich sein?
Ich arbeite in Bayern für die katholische Kirche als Pastoralrefernt und meine Vorgesetzten verhalten sich so, als gäbe es keine Einschränkungen für die Zeiten, an denen sie mich zum Dienst rufen können. Die MAV sitzt schweigend mit am Tisch.
Schichtplan-Fibel:- Die ABD hangeln sich am TVöD entlang. Daher gibt es für das Direktionsrecht ein paar Grenzen:
⊗ »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.« In jeder Kalenderwoche bleibt also ein siebter Tag frei. Für die Notwendigkeit des sechsten Tags muss der Arbeitgeber eine Begründung geben.
⊗ ABD § 7 zählt die 'Sonderformen der Arbeit' auf. Da fehlt 'geteilter Dienst' oder Doppelschicht. Es bedarf einer Vereinbarung darüber mit Dir, zumindest einer Dienstvereinbarung mit der MAV. Eine schweigende MAV ist da also nicht das Schlechteste. - Das MVG regelt in § 38 Abs. 1 -
»Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist.« Beginn und Ende Deiner Arbeitszeit sowie deren Verteilung auf die Wochentage ist also nur mit ausdrücklicher Zustimmung der MAV für Dich rechtsverbindlich. Eine schweigende MAV ist da also nicht das Schlechteste. Frag sie, ob sie vom Arbeitgeber beteiligt wurde.
klara fragt am 16.03.2018, 12:07:22
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit.
Ich arbeite am Ostersonntag.
Wann soll ich den Antrag auf einen Ersatzruhetag am besten stellen? Ich hab zur Zeit plus 3,64 Stunden.
Schichtplan-Fibel:- Den 'Ersatz' für Sonntagsarbeit regelt BAT-KF § 6 -
»Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.« - Der BAT-KF beschränkt in § 6 Abs. 7 die Verminderung durch Feiertage auf gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag und fällt auf einen Sonntag.
- BAT-KF § 8 Abs. 1 regelt stattdessen -
»Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde [...] d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag • ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,• mit Freizeitausgleich 35 v.H. [...] Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.« - Einen 'Antrag' auf vertragliche Ansprüche sieht der BAT-KF nicht vor, auch keine Frist. Der Arbeitgeber und die MAV legen nach billigem Ermessen den Freizeitausgleich (Freistellung entsprechend der Arbeitszeit am Ostersonntag) im Plan fest und zeichnen ihn aus. Frag also die MAV!
Manu fragt am 15.03.2018, 22:03:11
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtdienst:
Habe ich als Teilzeit-Kraft (15 Stunden die Woche, 2,5 Tage Woche) Anspruch auf den Zusatzurlaub? Wenn ja, wie berechnet sich dieser?
Schichtplan-Fibel:- Alle, die Schichtarbeit (nicht nur Schichtdienst) im Sinne
TVöD § 7 Abs. 2
TVöD § 7 Abs. 2
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. leisten, können gemäß TVöD § 27 Ansprüche auf Zusatzurlaubstage erwerben.
Nach vier zusammenhängenden Monaten mit Schichtarbeit entsteht der Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag. - Auf die indiviuelle Zeitschuld (hier: Teilzeit) kommt es dabei nicht an, ebenso wie beim Grundurlaub.
Karin fragt am 14.03.2018, 02:45:14
[ AVR J , MAV] Ich arbeite in einer 30-Stunden/Woche bzw. 5-Tage/Woche im Schichtdienst.
Ich bin in einer Woche im April von Montag bis Sonntag mit 6 Stunden, 4 Stunden, 5 Stunden, 4 Stunden 6 Stunden, 6 Stunden und 5 Stunden geplant. Ist es richtig, dass ich mit unterschiedlichen Urlaubsstunden und 7 Tagen in einer Woche geplant werde? Ich dachte, dass Urlaubstage immer die gleichen Stundenanzahl hat.
Schichtplan-Fibel:- Urlaub stellt an einem Arbeitstag von der geplanten Arbeitspflicht frei. Der Schichtplan selbst bleibt also unverändert. Alle Tage der Woche können bei Dir ein Arbeitstag sein.
Marion fragt am 14.03.2018, 00:29:08
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit
Arbeite im Krankenhaus, bisher gab es für unsere Abteilung lediglich Dienste zwischen 6 und 23 Uhr. Testweise findet derzeit eine "Nachtschicht" statt. Ich bin eine Teilzeitkraft mit einer Wochendurchschnittsarbeitszeit von 30 Stunden, ohne Pausen. Die Nachtschicht findet von Mittwoch bis Freitag statt und Teilzeitkräfte müssen um 21:30 zum Dienst antreten und Vollzeitkräfte um 21:48 Uhr. (Teilzeitkräfte bekommen einen Tag frei, für die angefallenen Überstunden). Der Test wurde vom Betriebsrat genehmigt und manche Kollegen finden die Nachtschicht toll. Eingeführt wurde der Test, weil die Arbeitsbelastung angeblich anders nicht bewältigt werden kann.
ABER, offensichtlich bringt es kaum, bis gar nichts. Mein Problem an der Nachtschicht ist aber, dass ich erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten habe, wenn ich Nachtdienst hatte, oder habe. Ich kann kaum, bis gar nicht mehr schlafen, wenn dann nur noch mit Schlaftabletten. Ich leide an einem nervösen Magen und komm meist kaum noch von der WC-Schüssel. Psychisch bin ich derzeit so labil, dass ich wegen nichts zu weinen anfange und mich am liebsten nur noch verstecken möchte. Habe bereits mit meiner T-Leitung gesprochen, da wir aktuell keine Abteilungsleitung haben. Doch ich bekam lediglich zu hören, dann musst Du eben kündigen. Ich mag meine Arbeit eigentlich wirklich sehr gerne und arbeite seit 7 Jahren in der Abteilung, würde also eigentlich ungern gehen. Kann ich irgendetwas tun, um in der Abteilung bleiben zu können, ohne meine Gesundheit komplett zerstören zu müssen?
Schichtplan-Fibel:- Du wendest Dich an den Betriebsrat -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Heranziehung zu Nachtschichten beeinträchtigt mich gesundheitlich erheblich. Entgegen ArbSchG § 3 haben sich meine Arbeitsbedingungen nicht verbessert, sondern verschlechtert. Entgegen GewO § 106 Satz 3 wird auf meine Behinderung ((SGB IX § 2 Abs. 1) keine Rücksicht genommen. Entgegen ArbZG § 6 Abs. 1 sind die Nachtschichten bei erheblicher Arbeitsbelastung überlang. Entgegen ArbZG § 4 wurde meine Pause nicht mitbestimmt und festgelegt. Entgegen ArbSchG § 5 wurde offenbar die mir abverlangte möglicherweise gefährliche Alleinarbeit (MuSchG § 2 Abs. 4; DGUV Regel 100-001: 2.7.1) weder erfasst, noch beurteilt. Entgegen ArbSchG § 12 wurde ich bislang nicht vor der Arbeitsaufnahme an diesem erheblich geänderten Arbeitsplatz in die mit Euch ausgehandelten Maßnahmen zu meinem Gesundheitsschutz eingewiesen.
Könnt Ihr bitte dafür sorgen, dass ich zunächst von diesen Nachtschichten verschont bleibe? Könnt Ihr mich bitte unterstützen, meine Rechte aus ArbZG § 6 Abs. 4 wahrzunehmen? Hilft es Euch dabei, wenn ich eine kurze Stellungnahme von meinem Hausarzt beibringe?
Mit freundliche Grüßen ......« - Zusätzlich kannst Du überlegen, mit einem
Antrag auf weitere Arbeitszeitverkürzung auf 28 Stunden wochendurchschnittlich zugleich die von Dir gewünschte Verteilung der Schichten vertraglich festzuschreiben.
Gitte fragt am 13.03.2018, 17:42:04
[? Vertrag / AVR, ? betriebliche Interessenvertretung] Schichtarbeit?
Ich bin Krankenschwestern und arbeite 100 Stunden im Monat. 80 Stunden im Bereich der Wundambulanz und 20 Stunden in der Aufnahme mit einem Dienst im Monat. Klar fallen Überstunden wenn der Behandlungsplan voll macht man auch mal eine Stunde länger.
So ich habe zur Zeit 40 Überstunden, die ohne Rücksprache mit mir verplant werden und in der Zeit wo ich jetzt in Kur fahre Überstunden eingetragen wurden für drei Tage. Diese verfallen dann. Hab ich da keine Rechte?
Schichtplan-Fibel:- Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
- Es sind die Verträge, die Rechte begründen und Überstunden und deren Ausgleiche beschreiben. Es sind BetrVG, MVG, MAVO oder PersVG, die den Kolleginnen einräumen, eine Interessenvertretung zu wählen, die dannn mitbestimmt.
Nilosa fragt am 13.03.2018, 07:16:36
[ TVöD-K , Betriebsrat]
Ich arbeite als Krankenschwester und habe eine Frage zur Pausenregelung. Unser Nachtdienst geht von 20:00-06:30 Uhr. Eine Pause von 45 Min. ist geplant. Da wir immer alleine sind und keine Hilfe oder Pausenablösung bekommen, ist es oft nicht möglich die Pause zu nehmen oder sie wird durch das Klingeln unterbrochen, so dass wir immer in Bereitschaft sind.
Mich würde zum einen interessieren, ob es rechtens ist, dass wir während unserer Pause die Station nicht verlassen dürfen und ob die "Pause" an Tagen, wo sie nicht oder mit mehreren Unterbrechungen genommen werden kann, nicht als Bereitschaftszeit gewertet werden müsste.
Schichtplan-Fibel:- Die gesetzlich geforderte Erholungspause erkennst Du an den folgenden Mindestbedingungen:
Die Arbeit wird unterbrochen. Die Unterbrechung steht in ihrer Lage und Dauer im voraus fest. Sie liegt spätestens nach 6 Stunden Arbeit. Sie dauert mindestens 15 Minuten; bei einer Schichtlänge von 9 oder mehr Stunden ist die Gesamtpausenlänge mindestens 45 Minuten. Während der Pausen hast Du freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit über diese freie Zeit.
Kurz: Pause ist keine Arbeitszeit!
»Die vertragsgemäße Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf jederzeit berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ist in vollem Umfang Arbeitszeit.« (SIMAP-Urteil des EuGH 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98)). - Pausen werden nicht von Dir 'genommen', sondern sie werden Dir vom Arbeitgeber gewährt, nachdem er zu deren Lage die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt hat.
- Zu Frage 1: In einem Reinraumbereich, im Bergbau oder auf einem Leuchtturm mag es angemessen sein, den Aufenthaltsort während der Pausen zu reglementieren. Im Krankenhaus nicht!
Zu Frage 2: Da Du durchgehend Deinem Arbeitgeber für Einsätze zur Verfügung stehen musst, wird Deine Vollarbeit vielleicht durch 'Bereitschaftsdienste' unterbrochen. Dies erfüllt nicht die Mindestbedingung von Pausen und wäre auch sonst tarifwidrig: »Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.« (TVöD-K § 7.1 Abs. 3 Satz 3)
Du hast den Anspruch auf Vergütung als Überstunden (TVöD § 7 Abs. 8
TVöD § 7 Abs. 8
Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...]
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden [...]
angeordnet worden sind.) von 100 v.H. plus 30 v.H.. Weniger wäre schlecht.
Andi fragt am 12.03.2018, 14:19:03
[ BAT-KF , MAV] Ich arbeite im stationären Pflegebereich im Schichtdienst. Aufgrund von Grippefällen sind zurzeit viele Kollegen krank. Darf in solchen Ausnahmefällen die Ruhezeit auf 9 Stunden vorübergehend gekürzt werden?
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 6 Abs. 4 - »Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann zweimal pro Woche um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.«
Darauf, dass der Arbeitgeber sich auf die jährliche Grippeweööe nicht vorbereitet hat, kommt es dabei nicht an, lediglichlich auf die 'Art der Arbeit'. Ist diese Arbeit während der der Grippeerkrankung der Kollegin verändert? Wohl nicht. - Unverändert bleibt es bei der werktäglichen Höchstarbeitszeit: Ab Beginn der Schicht darf in den folgenden 24 Stunden (Werktag) die Dauer der Abeitsstunden gesamt nicht mehr als 10 sein. Eine Spätschicht, eine 9 stündige Unterbrechung und eine folgende Frühschicht erfüllen auch nicht die Bedingung, dass die Ruhezeit 'nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit' liegen muss.
- Auch die
Leitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 werden durch den BAT-KF nicht außer Kraft gesetzt. Die Schichten sollen vorwärts - und nicht etwa rückwärtsrotieren. - Kurz: Mit der Verkürzung der Ruhezeit löst der Arbeitgeber in der Schichtarbeit keine Probleme.
Tina fragt am 12.03.2018, 11:43:39
[ BAT-KF , MAV] 75 % Stelle.
Ich bitte um Erklärung zu § 26 Abs. 4 BAT-KF.
Wie interpretiere ich den?
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 26 (4) - »Zusatzurlaub nach dieser arbeitsrechtlichen Regelung und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. Bei Mitarbeitenden, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen. § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.«
- Diese Regelung ist eine ungepflegte Ruine und für Dich fast bedeutungslos. Zunächst kennt der BAT-KF - abgesehen vom Jubiläumsurlaub - keine Bestimmungen, die den Urlaubsanspruch über 36 Tage hinaus erweitern.
- Mehr als gesamt sechs Zusatzurlaubstage können in einem Kalenderjahr nicht fällig werden. Der erste Satz des § 26 Abs 4 ist also lediglich eine Erläuterung zu den vorausgehenden Regeln.
- Eine Staffelung von Urlaubsansprüchen aufgrund des Lebensalters ist gemäß BAG (20.03.2012) rechtswidrig und nichtig. Daher gilt die Höchstgrenze von 36 Urlaubstagen (in der 5-Tage/Woche) ebenso für unter 50-Jährige.
- Hier wird auf den Gesamturlaubsanspruch (gesetzlicher, plus vertraglicher, plus Zusatzurlaub) bei 'der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche' (BAT-KF § 25 Abs. 1 Satz 2) abgestellt. Eine 'Kappung' erst nach der Umrechnung - zum Beispiel auf eine Verteilung bei 5,5-Tage/Woche - wäre normzweckwidrig; es ist nicht beabsichtigt, zusätzlich zur belastenden Verteilung (weniger freie Tage) auch noch der Urlaub zu kürzen.
Rebell fragt am 11.03.2018, 18:04:01
[ TVöD-K , Betriebsrat] Schichtarbeit, Minusplanung
Ich werde in meinem Dienstplan mal mehr, mal weniger ins Minus geplant. Meine Vorgesetzte erwartet, dass ich in dem nächsten Monaten das Minus ausgleiche.
Muss ich das dulden?
Schichtplan-Fibel:- Zunächst müssen wir von den Ansichten Deiner Vorgesetzten und von Deinen Schilderungen zu den Regelungen des TVöD-K wechseln. Der TVöD-K kennt kein 'Minus'. Er legt fest, dass Du monatlich Dein ungekürztes Tabellenentgelt bekommst. Er regelt, dass Dir Dein Arbeitgeber im Gegenzug Deine Zeitschuld wochendurchschnittlich festlegen darf. Dieser Durchschnitt bezieht sich auf den Ausgleichszeitraum. Dein Ausgleichszeitraum ist der Schichtplanturnus - die Zeitspanne, über die Dir der Arbeitgeber die Schichten im Dienstplan, mitbestimmt durch den Betriebsrat, festlegt und anordnet.
Das BAG hat diese 'zweite Fallgestaltung' im (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil vom 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.« verständlicher neu gefasst. - Vielleicht arbeitest Du geplant in einem Schichtplanturnus weniger Stunden, als Du schuldest. Dir steht dennoch in jedem Monat das volle Tabellenentgelt zu.
Vielleicht arbeitest Du in einem anderem Schichtplanturnus mehr Stunden, als Du durchschnittlich in diesem Turnus schuldest. Dann entsteht dieses 'mehr' als Überstunden am Ende des Turnus, zwingend zu vergüten am Zahltag zwei Kalendermonate drauf. - Dies hat eine wichtige Folge: Die Unterplanung in einem Schichtplanturnus bleibt für den folgenden Turnus folgenlos. Die BAG-Richter fasten es so: In einem Turnus entstandene Überstunden können nicht durch Stunden in einem anderen Turnus 'ausgeglichen' werden.
- Antwort eins: Du musst die Unterplanung ('Minus') klaglos dulden.
Antwort zwei: Aus dem Verzicht der Vorgesetzten auf Deine Arbeitsstunden entstehen ihnen keine Ansprüche auf Deine spätere Nacharbeit.
Fredchen fragt am 09.03.2018, 20:56:06
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Ich arbeite in Teilzeit, 26 Wochenstunden, Früh-und Spät-Dienste in wöchentlichem Wechsel und 2-3 Nachtdienste im Monat in einem Krankenhauslabor. Mein Vater ist plötzlich zum Pflegefall geworden. Ich möchte eine Pflegefreistellung für 3 Monate in Anspruch nehmen und auf 15 Stunden pro Woche reduzieren. Die Laborleitung lehnt das ab, weil die Dienstbelastung für die anderen Mitarbeiter zu gross wäre. Ich kann in dieser Zeit Spätdienste nur an bestimmten Wochentagen und Nachtdienste gar nicht machen , da ich im Notfall dann für meinen Vater nicht erreichbar wäre.
Die MAV kennt sich auch nicht aus. Habe ich einen Anspruch darauf?
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst an Deine Personalleitung, in Kopie an die § Vorgesetzte und n an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
überraschend ist mein Vater (PflegeZG § 7 Abs. 3) zu einem häuslichen Pflegefall geworden. Bitte stellen Sie mich deshalb gemäß Pflegezeitgesetz § 3 ab dem ... März 2018 (von heute an in zwei Wochen) von 11 meiner 25 wochendurchschnittlich geschuldeten Stunden frei. Die Verteilung der verbleibenden 15 Stunden möchte ich mit Ihnen gemäß PflegeZG § 3 Abs. 3 wie folgt vereinbaren: Am Montag von .... bis .... Uhr, am Mittwoch von .... bis .... Uhr und jeden zweiten Donnertag von .... bis .... Uhr. Bitte teilen Sie mir mit, wann Sie eine PflegeZG § 3 Abs. 4 entsprechende Vereinbarung mit mir zusammen unterzeichnen können.
Die Vereinbarung wird zunächst auf drei Monate ab Beginn befristet sein. Ich vermute, dass die MAV ihre Mitbestimmungsrechte bezüglich der Verteilung meiner Arbeitszeit wahrnehmen möchte und habe sie deshalb in den Verteiler mit aufgenommen.
Den mir gemäß AVR § 10 Abs. 2 aa zustehenden Arbeitstag aufgrund der Erkrankung nehme ich am .... « - Du liest Dir dazu das Pflegezeitgesetz § 2 und vor allem § 3 durch. An der - später beizubringenden - Bescheinigung (Pflegestufe 0 genügt) der Pflegekasse sollte es nicht scheitern. Deine Vorgesetzte kann ihre Einschätzung über Deine Unentbehrlichkeit der Personalleiterin mitteilen. Sie wird dann belehrt werden ...
Tara fragt am 09.03.2018, 10:15:31
[ AVR DD , MAV] Vollzeit
Bekomme ich für den Feiertag doppelte Stunden berechnet also 15,6 Stunden? Und wie viele Wochenenden müssen im Monat frei sei?
Schichtplan-Fibel:- Nein.
- Keine. AVR DD § 9 Abs 4 - »Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein«.
Bernd fragt am 09.03.2018, 10:15:31
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV]
Da es bei uns insbesondere an den Wochenenden immer wieder zu Personalausfällen kommt, möchte unser Dienstgeber die Planung dahingehend ändern, dass ein Wochenende nicht mehr Samstag und Sonntag ist sondern Freitag und Samstag bzw. Sonntag und Montag.
Ist dieses so möglich oder können wir uns dagegen wehren?
Schichtplan-Fibel:- Die Gesetze und die AVR Anl. 33 regelt nichts über 'Wochenenden', weder, welche Tage sie umfassen noch in welcher Anzahl sie Euch als freie zustehen.
- Die
Leitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 lassen 5 bis 7 Schichten in Folge zu; die freien Tage sollen möglichst nicht auseinandergerissen werden.
AVR Caritas Anl. 33 § 1 Abs 1 -
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«
AVR Caritas Anl. 33 § 3 Abs 3 -
»Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.« - Im Ergebnis: Der Arbeitgeber darf Dir an einem Freitag / Samstag frei geben und Dich am Sonntag arbeiten lassen. Doch er muss innerhalb von je zwei Wochen einen Sonntag frei geben. Darum folgt auf den Arbeits-Sonntag immer ein freier.
- Aktiviert die MAV. Legt ihr die oben geschilderten Regeln ans Herz. Sie bestimmt ja die Pläne zwingend mit. Sie darf keinen AVR-widrigen Plänen zustimmen. Möglicherweise kennt Euer Arbeitgeber nicht alle Regeln so genau ...
Frank fragt am 08.03.2018, 16:27:39
[ TVöD-K , Betriebsrat] Wechselschicht
Leider ist eine Kollegin der sogenannten Dienstverpflichtung zum Opfer gefallen. Wir wissen, dass es dies nicht gibt und auch nicht sein darf. Der Vorgesetzte nahm das Wort: "Notfall" und "Anordnung" in den Mund. Dabei waren es krankheitsbedingte Ausfälle anderer Kollegen. Mit dem Gefühl der Angst, Konsequenzen zu erfahren, hat sie die Anordnung befolgt, den Frühdienst zu beenden (12:00 Uhr) und am gleichen Tag den halben Spätdienst anzutreten (18:00 bis 22:20 Uhr) . Denn unser Betriebsrat war in der Eile nicht zu erreichen. Sehr aktiv ist er zudem auch nicht. Was kann die Kollegin tun, damit ihr und evtl. allen anderen dies nicht mehr passiert?
Schichtplan-Fibel:- Die 'Anordnung' kam extrem kurzfristig. Wir kennen keinen ähnlichen Fall, in dem die Weigerung tatsächlich nachteilige Repressalien nach sich zog (mal abgesehen von einer sinnfreien Abmahnung oder Liebesentzug).
- Die Kollegin kann sich gemäß BetrVG § 84 beim Arbeitgeber beschweren. Als Antwort ist zu erwarten: 'Wir wurden unvorbereitet von der Grippe überrascht.'
Die Kollegin kann sich gemäß BetrVG § 85 beim Betriebsrat beschweren. Als Antwort ist zu erwarten: 'Wir haben dem Dienst nicht zugestimmt, da waren wirklich Grippe-Erkrankungen und wir haben gerade etwas Wichtiges zu besprechen ...' - Die Kollegin kann in ver.di beitreten und deren Experten bitten, in ihrem Namen einen Protestbrief an den Arbeitgeber zu richten (Abpressen von nicht tarifvertraglich geschuldeten Extraleistungen).
Mädl fragt am 08.03.2018, 10:38:50
[ AVR EKM (Ost) , MAV]
Wenn ich für Wochenenddienste eingeplant werde und dann an diesen Wochenenden erkranke, bekomme ich meine Stunden auf meinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Aber müsste ich trotz Krankschreibung auch Wochenendzuschläge erhalten?
Schichtplan-Fibel:- Rechtswidrig abweichend vom EntgFG § 3 regelt AVR EKM § 24 -
»Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würden, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.« - AVR EKM § 28 Abs. 10 regelt -
»Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.«
Fielen in diesen 13 Woche auch Samstag- und Sonntagszuschläge an? Dann gehen diese an jeden Tag mit Krankenbezügen mit ein.
Bruni fragt am 07.03.2018, 18:05:07
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit.
Ich arbeite an von mir festgesetzen Tagen in der Woche und alle 14-Tage Wochenende. Nun ist das so, dass der Ostersonntag auf mein Wochenende fällt. Wie gestaltet sich der Ersatzruhetag für den Ostersonntag? Nach meine Anfrage wurde mir mitgeteilt, dass ich den Ersatzruhetag bekäme ,wenn ich Überstunden hätte.
Wie sieht die Regelung tatsächlich aus?
Schichtplan-Fibel:- Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Dir steht daher sicherlich kein gesetzlicher Ersatzruhetag zu.
- Der BAT-KF vermindert die Zeitschuld nur für gesetzliche Feiertage, sofern sie auf einen Werktag fallen. Der Ostersonntag fällt auf einen Sonntag - nicht nur für Dich, für alle.
- Der BAT-KF behandelt in § 8 Arbeitszeit am Ostersonntag besonders: »d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag • ohne Freizeitausgleich 135 v.H., • mit Freizeitausgleich 35 v.H.,«.
Alledings regelt BAT-KF § 6 Abs. 6 - »Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.« Eine Erklärung für diese bizarren Regeln könnte sein, dass sich Deine Arbeitszeit am Ostersonntag durch Freizeit an einem Tag in den beiden Folgewochen 'ausgleicht'.
Franz fragt am 07.03.2018, 16:12:58
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Kinderkrippe, ich bin selber Mitarbeitervertreter.
Die Erzieherinnen in unserer Kinderkrippe schieben im Moment jede Menge Mehrarbeitsstunden bzw. Überstunden vor sich her. Das betrifft sowohl die 100% Kräfte als auch die Teilzeitkräfte, die teilweise zwischen 30-50 Überstunden,(Tendenz steigend) aufgebaut haben. Eine Dienstvereinbarung für Ihren Arbeitsbereich gibt es noch nicht. Das heißt, es wurde auch ein Ausgleichszeitraum nicht festgelegt. Zum Teil werden auch FSJ´lerinnen als Fachkräfte eingerechnet um die Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden zu kompensieren. Die Mitarbeiterinnen werden vertröstet: "Irgendwann wird das schon ausgeglichen".
Wir sind aber jetzt erst von den Erzieherinnen auf diesen Missstand angesprochen worden. Wie sollte sich die Mitarbeitervertretung dazu verhalten? Wie sind die Ausgleichszeiträume festgelegt wenn keine Dienstvereinbarung dazu besteht? Wie können wir den Mitarbeiterinnen helfen?
Schichtplan-Fibel: Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als
Nach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Christian fragt am 07.03.2018, 12:46:47
[ BAT-KF , MAV] Zu BAT-KF § 7 - Sonderformen der Arbeit
Welche Voraussetzungen müssen für Schichtarbeit vorliegen? Zählt Krank mit oder nicht?
Wie werden die Tage nach § 26 Zusatzurlaub ermittelt?
Uns ist aufgefallen, dass die Kolleginnen und Kollegen immer unterschiedliche Zusatzurlaubstage haben.
Schichtplan-Fibel:- BAT-KF § 7 Abs. 2 -
»Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.«
Es braucht keinen formalen Plan (BAG Urteil 08.07.2009 – 10 AZR 589/08). Hier ist für das Vorliegen der Schichtarbeit die tatsächliche Leistung verlangt. Es wird beim Wechsel auf einen 'Monatszeitraum' abgestellt (BAG Urteil 13.6.2012, 10 AZR 351/11); liegt ein Teil dieses Zeitraums im Abrechnungsmonat (Kalendermonat), ist die Rechtsvoraussetzung in diesem Kalendermonat erfüllt.
Das Vorsehen im Plan bei späterer Krankheit reicht nach dem Wortlaut nicht. Doch: Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit [gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD] besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist (BAG, Urteil 24.03.2010 - 10 AZR 58/09). Eine andere, verschlechternde Regelung verstieße gegen EntgFG § 3 und ist bloßen AVR wie dem BAT-KF komplett verstellt. - BAT-KF § 26 verweist in Absatz 5 -
»Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a entsprechend.« Deshalb wird der Zusatzurlaub - gleich dem Grundurlaub - auf die tatsächliche, individuell abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Tage/Woche) umgerechnet.
Anja fragt am 06.03.2018, 21:35:07
[ TVöD-K , Betriebsrat] nicht hilfreicher Betriebsrat, 3-Schichtdienst
Nach Umstellung auf 3-Schichtdienst änderte sich unsere tägliche Arbeitszeit von 7,0 auf 7,5 Stunden. Nach wie vor arbeiten wir aber eine 5,5 Tage/Woche. Somit liegt unsere vorgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit jetzt bei 41,25 Stunden. Ist das rechtens? Vorher haben wir die tarifvertraglichen 38,5 Stunden gearbeitet.
Schichtplan-Fibel:- In der Schichtarbeit bildet der Schichtplanturnus (Dienstplan) den Ausgleichszeitraum für die tarifvertraglich bestimmte regelmäßige wochendurchschnittliche Zeitschuld (38,5 Stunden). Am Ende jedes Turnusses können tatsächlich durch Überplanung Überstunden entstehen (Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11)
Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11
Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind,
und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«. - Dazu sollte der Betriebsrat jedem Plan zuvor zustimmen (BetrVG § 87). Du bist wohl einverstanden, wenn Du nicht mehr als vereinbart verplant wirst. Doch Überplanung solltest Du nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates dulden. Frag ihn danach!
Wenn Du diese überplanten Stunden am Ende des Turnus tatsächlich leistest, entsteht Dir der Anspruch auf Überstundenvergütung: 100 v.H. (höchstens der Stufe 4 Deiner Entgeltgruppe) für die Arbeitsleistung als solche, zuzüglich 30 v.H. Überstundenzeitzuschlag; fällig am Zahltag zwei Monate nach der Leistung. - Wir haben begründete Zweifel, dass es sich vorher um eine 5,5-Tage/Woche handelte und es handelt sich auch wohl jetzt nicht darum. Die Tage/Woche ermittelst Du, indem Du im Turnus alle Kalendertage mit einer Arbeitspflicht zusammenzählst und durch die Anzahl der Wochen (7 Tage) teilst. In der 3-Schicht werden dabei oft die Kalendertage übersehen, an denen Du von Mitternacht an in den Morgen hinein arbeitest.
BD fragt am 05.03.2018, 17:55:11
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschicht
Wir leisten regelmäßig in den Nachtstunden Bereitschaftsdienst. Wenn wir krank sind bekommen wir die Zeit des Bereitschaftsdienstes (Stufe I) nicht angerechnet. Darf das sein?
Schichtplan-Fibel:- Genauso regelt es TVöD § 21: Du erhältst das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monats beträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt.
- Die
Vergütung der Bereitschaftsdienst-Stunden wandert dabei in den tagesgleichen Aufschlagsatz. - Ausnahme 1: Du hast auf diese Vergütung verzichtet und dem Chef die Faktorisierung in Freizeitausgleich erlaubt.
Ausnahme 2: Dein Personalrat hat auf Deine Vergütung verzichtet und dem Chef die Faktorisierung in Freizeitausgleich erlaubt.
Ausnahme 3: Dein Personalrat hat ein Arbeitszeitkonto für Dich einrichten lassen, Du hast den Wunsch auf Umbuchung Deiner Vergütung erklärt und verfügst über dieses Konto selbst; doch ideal hätte der Personalrat da auch geregelt, dass Dein Vergütungsanspruch als 'Schattenentgelt' für Deinen Aufschlagsatz (Urlaub, Krankheit, Vorfesttage) berücksichtigt wird.
Alfons fragt am 04.03.2018, 19:00:10
[ TVöD-B , Betriebsrat]
Wir arbeiten im 365/24/7-Wechselschicht-Dienst mit drei Schichten (Früh-, Spät- und Nacht) sowie gelegentlichen Tagdiensten (z.B. für Fortbildungen, 9-17 Uhr) ohne jeglichen Grundrhythmus, aber mit einigen Grundregeln (max. 2 Sonntage im Monat Dienst, Vorwärtsrotation). Wir haben 48 Urlaubstage im Jahr (30 nach TVöD plus 6 für Wechselschicht plus 12 wegen der 7-Tage-Woche). Da es keinen Grundrhythmus gibt, müssen wir für Urlaub stets die volle Anzahl an Urlaubstage beantragen (z.B. für 16 freie 16 Urlaubstage) bzw. feste schichtfreie Zeiten können nicht berücksichtigt werden. Ist das korrekt durch die +12 Urlaubstage kompensiert?
Schichtplan-Fibel:- Da geht nun vieles bei Euch schief und gegen den Tarifvertrag.
⊗ In Deutschland hat die Kalenderwoche tatsächlich 7 Tage.
⊗ In Deutschland dürfen Arbeitgeber gemäß ArbZG §§ 9 bis 11 eine Beschäftigte höchstens wochendurchschnittlich an 6 Tagen beschäftigen.
⊗ Der TVöD § 6 Abs. 1
TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. regelt, dass Du in Kalenderwochen ausnahmsweise (!) auch an einem sechsten Kalendertag beschäftigt werden darfst. Die Grundnorm sind fünf Kalendertage, auf welche Deine Arbeitszeit verteilt wird. Da werden nicht Schichten betrachtet, sondern Kalendertage. Denn ein 'Arbeitstag' im Sinne des TVöD ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit.
⊗ Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage im Durchschnitt wird als 'Tage/Woche' bezeichnet.
⊗ Dein Arbeitgeber darf zwar seinen Betrieb an 365 Tagen im Jahr betreiben. Er darf das auch selbst arbeiten. Er darf dies aber Dir so nicht zumuten.
⊗ In TVöD-K/B § 6.1 Abs. 3
TVöD-K/B § 6.1 Abs. 3
Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. ist sichergestellt, dass Du nach einem Sonntag mit regelmäßiger Arbeitszeit am folgenden Sonntag arbeitsfrei hast. Von einem 'Monat' ist da nicht die Rede! - TVöD § 26 Abs. 1 ist recht einfach zu verstehen:
»Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.«
Es wird dabei auf die durchschnittliche Verteilung abgestellt, auch eine 4,9- oder 5,2-TageWoche sind damit erfasst. Auch mit Zusatzurlaub ist eine Gesamtanzahl von 48 Urlaubstagen nicht durch den Tarifvertrag gedeckt. - An jedem Arbeitstag (Kalendertag mit Arbeitspflicht), an dem Dir Urlaub gewährt wird, verbrauchst Du einen der tarifvertraglich beschriebenen Urlaubstage. An Kalendertagen ohne Arbeitspflicht verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubstage.
- Der Inhalt Deiner Frage ist also: 'Wir machen alles anders als im BUrlG und im Tarifvertrag; ist das korrekt mit zusätzlichen 12 Tagen verrechnet?'
Die Antwort: Da ist nichts korrekt! Wahrscheinlich ist auch keine marktübliche Software in der Lage, Euch dazu die korrekten Urlaubsaufschläge auszuweisen.
Gina fragt am 04.03.2018, 10:34:48
[ BAT-KF , MAV] Teilzeit (Volle Dienste)
Am 24.12.2017 hatte ich Urlaub, der leider mit 0 Stunden, Monat später bewertet wurde. Ich mache dadurch Minusstunden. Auf Anfrage bei der Pflegedienstleitung wurde ich vertröstet, dass die Korrektur vorgenommen wird , tut sich jedoch nichts. Was wäre für mich zu tun?
Verfällt der Urlaub nicht, wenn ich den bis Ende März nicht nehme?
Schichtplan-Fibel:- Du hast recht - Dir drohen Nachteile. Achtung - da muss vieles gerade gerückt werden.
- An einem Kalendertag, an dem Du keine Arbeitspflicht eingeplant hast, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubstage.
Urlaub kann nicht wirksam durch nachträgliche Schichtplan-Manipulationen gewährt werden. Du hast daher keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine 'Korrektur'.
Dein Anspruch (vertraglicher Mehrurlaub) besteht fort und verfällt Ende März. Du solltest rasch einen Urlaubsantrag stellen, nach dem der Resturlaub spätestens am 31.03. beginnt. - Der BAT-KF kennt keine 'Minusstunden'. Du schuldest Deine Teilzeit wochendurchschnittlich im Kalenderjahr. Das ist recht lang und nicht gut. Zu Deinem Nachteil regelt der BAT-KF, dass Der Arbeitgeber sich auch an das Kalenderjahr nur so ungefähr halten muss. BAT-KF § 6 Abs. 5 ab Satz 4 -
»Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen.« - Du kannst nun die MAV aktivieren: Stellt sie sicher, dass Deine Zeitschuld im Kalenderjahr abgerufen wird? Schützt sie Dich vor Arbeitszeitmassierungen durch unerwünschte 'Nacharbeit'? Kurz: Nutzt sie ihre Mitbestimmung?
Melanie fragt am 03.03.2018, 20:57:12
[tariflos, schutzlos] keine Schichtarbeit
Ich bin als Sozialpädagogische Familienhelferin tätig. Der Arbeitgeber ist nicht bereit, kurzfristige Absagen durch Klienten in ihrer vollen Zeit (z.B. geplanter 3-Stunden-Termin) zu bezahlen, sondern lediglich das, was das Jugendamt auch bezahlt (momentan 0,75 Stunden). Das bedeutet regelmäßig Minusstunden. Anruf beim Anwaltstelefon des Rechtschutzes ergab, dass der Arbeitgeber dieses unternehmerische Risiko nicht an den Arbetnehmer übertragen darf.
Wo kann ich ein entsprechendes Gesetz/Gesetze finden?
Ich würde gerne dem AG gegenüber mit Fakten argumentieren.
Schichtplan-Fibel:- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § § 611a Arbeitsvertrag -
»(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.«
Es handelt sich um einen besonderen zweiseitigen Vertrag - eine Dauerschuldverhältnis. Deine Schuld ist dabei: Du als die 'verpflichtete' schuldest Deine Arbeitskraft. Du wolltest und willst leisten. Du schuldest nicht den Erfolg (Ergebnis) Deiner Leistung. Denn Du kannst die geschuldete Arbeitsleistung nicht einfach abliefern. Der Arbeitgeber als der 'Dienstberechtigte' muss zuvor das Seine tun: Dir Zeit, Ort und Art der Aufgabe zuweisen. - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 615 (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko) -
»Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.«
Der Arbeitgeber schuldet Dir Dein Monatsentgelt. Er darf nichts zurückhalten. - Das alles hilft Dir tatsächlich wenig. Dein Arbeitgeber zahlt.
Doch wahrscheinlich hast Du im Arbeitsvertrag eine wochendurchschnittliche Zeitschuld vereinbart. Dabei bleibt regelmäßig ungeklärt, bis wann der Arbeitgeber diese Zeitschuld im Durchschnitt ausgeglichen abzurufen hat (Fälligkeit). Das Bundesarbeitsgericht hat einen solchen Fall entschieden (BAG 21.06.2011 - 9 AZR 236/10). Im Ergebnis stünden Dir danach für genau jede Woche die Vollzeit-Vergütung zu - ohne jede Nachleistung (Minusstunden). Wir haben Zweifel, dass Dein Arbeitgeber durch diese Hinweis wir vom Zauberbann getroffen einlenkt.
Mirella fragt am 03.03.2018, 17:13:35
[ TV AWO , Betriebsrat]
Wir haben im Kita-Bereich (Tarif AWO) eine Umstellung des Dienstplanes bekommen. Bisher war für vier Tage eine Stundenzahl von je 7,5 und einen Tag 9,5 Stundenhinterlegt (bei einer Teilzeit-Kollegin drei mal 6, einmal 8 und einmal 4 Stunden am Freitag).
Jetzt mit der Umstellung von 39,5 auf 39 Wochenstunden wird an jedem Tag 7,8 (Teilzeit 6) Stunden hinterlegt.
Wenn am langen Tag (Team) ein Urlaubstag oder ein Feiertag ist, dann werden nur 7,8 Stunden vom Dienstplan für den Tag berechnet. Begründung: Ein Urlaubstag beträgt ein Fünftel der geschuldeten Arbeitszeit. Am Ende der Woche kommt man somit nicht auf die Wochenarbeitszeit. Es heißt, dann solle man an anderen Tagen länger arbeiten, dann hätte man ja seine Wochenstundenzahl.
Wenn die Teilzeitkraft Freitag Urlaub nimmt oder z. B. Karfreitag ist, dann bekommt sie 6 Stunden, weil das ihre tägliche Sollstundenzahl wäre. Das heißt, sie nimmt am Team teil (der laut Vorplan längste Tag) und macht Freitag Urlaub und bekommt statt der vier Vorplanstunden 6 Stunden und hat so Überstunden, obwohl sie Freitag eigentlich einen kurzen Tag hat.
Ich finde das ungerecht und brauche Unterstützung in der Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber, denn es kann nicht sein, dass durch solche Verwerfungen die eine Minus und die andere Plus macht. Ich habe mich an den Betriebsrat gewandt, doch ich habe den Eindruck, dass meine Frage nicht verstanden wird (ist es für Euch verständlich, worauf ich hinaus will, wenn nicht muss ich überlegen, wie ich es anders schildere)
Schichtplan-Fibel:- Du schreibst an den Arbeitgeber und zugleich an den Betriebsrat:
»Beschwerde gemäß BetrVG § 84 und gemäß § 85
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen vom Betriebsrat!
Mein Urlaubsanspruch ist nicht stundenweise bestimmt sondern tarifgemäß als 'Arbeitstage' (TV AWO § 30). Von Durchschnittstagen ist nicht die Rede!
Urlaub stellt mich dabei von der geplanten Arbeitspflicht frei. Ich erhalte diesen Urlaub unter Fortzahlung der Vergütung. Ich brauche die durch Urlaubstage ausgefallenen Arbeitsstunden nicht nacharbeiten, auch nicht teilweise. Leider wird dieser Tarifanspruch durch die Betriebspraxis ausgehebelt. Denn mit Einführung unterschiedlicher Schichtdauern abhängig vom Wochentag wurde in meinem Arbeitsbereich übergegangen, mich während meines Urlaubs zu durchschnittlichen Sonderschichten einzuplanen. Ebenso wird für die Wochenfeiertage nicht von genau den Stunden, die ich an diesem Tag ansonsten / ohnehin arbeiten würde, freigestellt. Der Betriebsrat bestimmt diese gezielte Benachteiligung über die Pläne mit. Dies verbaut mir die unmittelbare Durchsetzung meines Rechtsanspruch und beschwert mich.
Im Zuge der Aufklärung der Berechtigung meiner Beschwerden wird es möglicherweise notwendig sein, die Tarifparteien um Unterstützung zu bitten. Bitte halten Sie mich darüber auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Franzi fragt am 02.03.2018, 13:27:02
[ AVR Caritas (Anl. 2) , ohne MAV] keine Schichtarbeit.
Ich bin in der Schulbegleitung tätig und 2 Tage am Nachmittag in der Tagesstätte. Ich arbeite nach einem Dienstplan. Wenn mein zu betreuendes Kind in der Schule krank ist, darf mir mein Arbeitgeber dafür Minusstunden eintragen, wenn er mir keine Vertretung oder andere Arbeit beschafft? Ich bin ja nicht krank, ich bin ja arbeitsbereit.
Ich arbeite nach AVR, momentan ohne MAV, da zu wenig Mitglieder,
Schichtplan-Fibel:- Es handelt sich wohl eher um eine pädagogisch/pflegerische Tätigkeit, die über die Anlage 33 zugeordnet ist. Doch ohne aktive MAV werkelt der Arbeitgeber recht freizügig herum. Eine MAV besteht, solange sie ein Mitglied hat. Ohne Zustimmung der MAV - keine für Dich rechtswirksame Anordnung des Dienstplans. Bei den Dienstpläne darf der Arbeitgeber seine Bedarfe im Auge haben.
- Du erhältst Deine monatliche Vergütung. Du hast aber den Verdacht, dass der Chef Dir einen Teil Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld später einmal abrufen wird.
Für Dich greifen die Arbeitszeitregeln der Anlage 5. Hier § 1 Abs. 1 -
»Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.«
Ob eine MAV früher mal eine Dienstvereinbarung über die Länge oder Lage des Ausgleichszeitraums abgeschlossen hat, erfährst Du am Schwarzen Brett der Dienststelle: Dort muss der Chef Dich über Dienstvereinbarungen informieren. - Mit Ablauf jedes (13-)Wochenzeitraums verfällt die nicht vom Arbeitgeber abgeforderte Zeitschuld.
AP-Schülerin fragt am 03.03.2018, 15:05:54
[ AVR Caritas (Anl. 7) , MAV] Altenheim, Schichtdienst.
Ich bin Altenpflegschüler im 3.ten Jahr und habe mittlerweile meine Minusstunden schon gut "abbauen", also reinarbeiten können. Jetzt sind es nur noch 70 Minusstunden. Jetzt geht es aber richtig los mit den Prüfungen und ich bin fast täglich im Einsatz. Müssten die Stunden nicht irgendwann mal verfallen? Wir haben laut unserer MAV auch keine Dienstvereinbarung für ein Arbeitszeitkonto. Es wird immer gesagt, dass der Arbeitgeber ein Jahr Zeit hätte, um Minus auszugleichen.
Schichtplan-Fibel:- Für Dich greifen die Arbeitszeitregeln der Anlage 5. Hier § 1 Abs. 1 -
»Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.«
Ob Deine MAV eine Dienstvereinbarung über die Länge (52 Wochen) oder Lage des Ausgleichszeitraums abgeschlossen hat, solltest Du sie konkret frage. Vielleicht fällt es der MAV dann ein, Dir diese Vereinbarung in Kopie zu geben. - Du hast einen Ausbildungsvertrag. Der Arbeitgeber schuldet Dir daher die gesamte Ausbildungszeit. Verweigerte Ausbildung gefährdet Deine Prüfungszulassung. Darum hatten und haben Heimleitung und MAV gemeinsam Deine Verplanung je Dienstplanungszeitraum sicherzustellen.
- Eventuell entsteht Dir so ein Schaden und damit ein Schadensersatzanspruch.
Herbert fragt am 03.03.2018, 13:40:21
[ AVR Caritas (Anlage 33), MAV] Schichtdienst Teilzeit
Wie ist das, wenn ein Kollege erkrankt und jemand einspringen muss. In welchem Rahmen darf mein Chef den Dienstplan ändern?
Beispiel: Eine Kollegin erkrankt und hat den Wochenenddienst in 2 Wochen (Dienstplan wird für einen Monat aufgestellt und ist noch im gleichen Dienstplan). Mein Chef plant mich in 2 Wochen als Ersatz ein.
Darf mein Chef längerfristig den Dienstplan ändern und sind das dann Überstunden.
Schichtplan-Fibel:- Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Wir beraten also Deinen Chef nicht, was er darf und was nicht. Wir formulieren daher Deine Fragestellung um: Muss ich mich auf die Änderung einlassen und handelt es sich dann um Überstunden?
- Du wendets Dich an Deine MAV -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
für den .... wurde mir durch den Schichtplan eine Freischicht angeordnet. Ich gehe davon aus, dass die MAV dieser Anordnung zugestimmt hat. Sonst wäre die Anordnung ja gemäß MAVO § 33 unwirksam und Ihr hättet uns sicherlich längst informiert.
Nun lese ich da plötzlich eine Änderung. Da ich hierzu zuvor weder vom Arbeitgeber noch von Euch angehört wurde (GewO § 106 - Billiges Ermessen), vermute ich, dass die MAV in diese Änderung nicht mit einbezogen wurde. Bitte informiert mich zeitnah, um insoweit für mich Rechtssicherheit herzustellen.
Bei Arbeitsstunden an planfreien Tagen könnte es sich nicht um Überstunden handeln. Denn gemäß AVR Anl. 33 § 4 Abs. 8c entstünden diese nur durch die Verlängerung einer geplanten Schicht oder durch Überplanung. Hat die MAV für solche übervertraglichen Leistungen betrieblich ein angemessenes Ausgleichsangebot ausgehandelt?
Liebe Grüße .... «
Verärgerte fragt am 02.03.2018, 20:00:30
[ TVöD-K , Personalrat] Wechselschichtarbeit
In unserem Nachtdienst (20-7 Uhr) leisten wir eine Stunde Bereitschaftsdienst. Wir arbeiten alleine und es ist kein Kollege da, um uns bei Bedarf zur Arbeit zu rufen, wir müssen den Dienst von selbst wieder aufnehmen. In dieser Stunde Bereitschaftsdienst erhalte ich keinen Nachtschichtzuschlag. Ist das alles rechtens?
Schichtplan-Fibel:- Nein.
- Erster Rechtsbruch: Zwischen 20:00 und 07:00 Uhr liegen 11 Stunden Arbeitszeit. Wir haben den Verdacht, diese Arbeitszeit wird nicht spätestens nach 6 Stunden für 45 Minuten Pause unterbrochen.
Zweiter Rechtsbruch: ArbZG § 7 Abs- 1 räumt über den TVöD § 7.1 zwar ein - »a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,«. Doch 60 Minuten Bereitschaftsdienst schließt aus, dass es sich beim bloßen Bereithalten um einen erheblichen Umfang handelt.
Dritter Rechtsbruch: TVöD-K § 7.1 erlaubt nicht ganz so viel - »Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, [...]« Du leistetst jedoch 10 Stunden 'Vollarbeit' plus die Arbeitseinsätze in der Bereitschaftsstunde. - Trotz all der Rechtsbrüche handelt es sich vergütungsrechtlich nicht um tasächlich geleistete Vollarbeit sondern um gesetzwidrig angeordneten Bereitschaftsdienst. Vergütungsrechtlich zieht weiter TVöD-K § 8.1 Abs. 6 -
»Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v. H. des Entgelts nach Absatz 4.« - Kläre Deinen Personalrat auf: Eine Anordnung von 11 Stunden Vollarbeit wäre nicht illegaler als der illegale Bereitschatsdienst. Die 11 Stunden wären aber wenigstens unvermindert zu vergüten.