AVR Caritas (Anlage32; 2),
MAV / MAVO
Bei uns werden die Dienste über einen Schichtplan geplant, in keiner regelmäßigen Schichtabfloge, sondern wie es halt "passt". Geht primär um Anlage 32 Pflegekräfte, aber auch um Anlage 2.
Ich habe mir einige Punkte hier durchgelesen und bin mir unsicher, ob diese allgemein gültig sind oder nur bei gewissen Arbeitsvertraglichen Richtlinien Gültig sind.
In unseren Arbeitsverträgen steht, dass wir nach der 5,5 Tage-Woche arbeiten. Hier wird ja geschrieben, dass die Tagewoche für jeden persönlich berechnet werden müsste und danach auch die Urlaubstage angepasst werden müssen.
Noch spannender wird es dann, wie werden hier dann Zusatzurlaubstage eingerechnet? Kommen diese auf die angepassten Urlaubstage oder müssen diese vor der Anpassung eingerechnet werden?
Bis jetzt wird es so gehandhabt, dass die 30 Tage von der 5tagewoche auf die 5,5tagewoche angepasst werden, also 33 Tage und darauf werden dann die Zusatzurlaubstage zugerechnet, aber natürlich nur bis maximal 35/36 maximale Urlaubstage wie es in Anlage 32 steht.
Nach den Informationen von hier kam ich zum Schluss, dass es eigentlich so berechnet werden müsste:
30 Tage Grundurlaub, darauf mal angenommen 4 Zusatzurlaubstage.
Jetzt muss der Urlaub auf die reale Tagewoche umgerechnet werden. Da bei uns viele mit weniger Prozenten arbeiten nehmen wir hier einfach mal eine 4,2 Tagewoche an, dann käme man auf 34/5*4,2=28,56=>29 Urlaubstage.
Das Problem das ich jetzt sehe ist nur, dass unsere Dienstpläne ja nicht regelmäßig geplant sind und daher ja überhaupt nicht klar ist wie viele Tage jetzt für eine Woche Urlaub genommen werden müssen, weil der Urlaub wird ja Wochen bis Monate vorher geplant und dann werden hier ja keine Dienste mehr geplant.
Daher macht es ja schon irgendwie Sinn, eine gerade Zahl zu haben, durch die klar ersichtlich ist, welche Tage man Urlaub nehmen muss, wie bei uns die 5,5 Tagewoche, aber dann müsste der Urlaub auf diese Hochgerechnet werden. 34/5*5,5=37,4=>38 Tage nicht wie bisher 35/36.
:
§ 12 Abs. 1 des TV DN (Diakonie Niedersachsen) lautet:Arbeitsfreie Tage/Entlastungstage
(1) Innerhalb von 14 Tagen sind 4 Tage arbeitsfrei. Jeweils zwei der arbeitsfreien
Tage werden zusammenhängend gewährt.
Mindestens einer dieser freien Tage muss auf einem Sonntag liegen. Durch Dienst-
vereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
Ob eine Dienstvereinbarung mit einer MAV etwas regelt, können wir nicht raten.
Du hast wohl mit der Arbeitgeberin Schichtarbeit gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart, und in diesem Zuge auch das Schichtsystem und den Schichtrhythmus (Arbeitsmuster gemäß EU RL 2019 / 1152). Alles muss sich im Rahmen des Tarifvertrags halten; Du kannst davon nur abweichend, falls dies für Dich günstiger ist.
In "14 Tagen" liegt in jeder Kalenderwoche mindestens ein arbeitsfreier Tag (24 Stunden mit vorausgehender 10 stündiger Ruhezeit; Artikel 31 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010). Innerhalb jedes betrachteten 14-Tageszeitraum liegt nun gemäß dem Tarifvertrag zumindest ein beschäftigungsfreier Sonntag, zudem sind zwei der gesamt mindestens vier - von aller Arbeit freien - Tage verblockt.
Dein Arbeitgeber könnte Dich deshalb z.B. am 1. und 3. Sonntag eines Kalendermonats beschäftigten, oder am 2. und 4., oder am 1. und 4. Sonntag. Der TV DN regelt hier nicht nur die geplante sondern die tatsächliche Beschäftigung / Verteilung Deiner Arbeitszeit.