BAT-KF ,
MAV / MVG-EKD
Nachtdienst im Pflegeheim.
Im Bat-KF §6 Absatz 7 steht, daß sich die regelmäßige Arbeitszeit für alle Feiertage die auf einen Werktag fallen sowie für Silvester und Heiligabend um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden verringert.
In der Protokollerklärung zu §6 Absatz 7 heißt es dazu, daß das nur für diejenigen gilt die wegen des Dienstplans freihaben.
Ich würde § 6 Absatz 7 so verstehen, daß zum Beispiel für Dezember, falls alle Feiertage und Silvester und Heiligabend auf einen Werktag fallen eine Vollzeitkraft statt 170 Stunden nur 138 Stunden arbeiten müßte egal ob sie an den entsprechenden Tagen frei hat oder nicht weil ja auch die KollegInnen die im Büro arbeiten nur 138 Stunden arbeiten müssen in diesem Monat und es gilt doch das Gleichbehandlungsprinzip.
Aber nach der Protokollerklärung dazu wäre wohl so, daß dies nur für jemanden gilt, der alle vier Feiertage dienstplanmäßig frei hat und für jemanden der nur zwei Feiertage dienplanmäßig frei hat würden sich die Sollstunden nur um 16 Stunden reduzieren statt 32.
Ich meine die Protokollerklärungerklärung wiederspricht dem § 6 oder schränkt ihn zumindest wieder stark ein.
Heißt das jetzt wenn man alle vier Feiertage arbeiten muß, daß einem dann keine Sollstundenreduzierung zusteht und man nur die 135% Zuschlag bekommt?
Meiner Meinung nach müßte doch für alle Mitarbeitenden die Sollstunden um 32 Stunden reduziert werden egal ob sie an den vier Feiertagen bzw. Vorfeiertagen frei haben oder nicht und wenn sie konkret an einem dieserTage auch noch arbeiten müssen, müßten ihnen doch noch zusäztlich 135% Zuschlag laut §8 zustehen.
Oder soll der Freiteitausgleich laut § 8 sozusagen den nicht erhaltenen Sollabzug ersetzen?
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Dein Arbeitsvertrag hat eine AVR in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.Die europäischen Richtlinien und die deutschen Gesetze regeln eine werktägliche Höchstarbeitszeit und eine wochendurchschnittliche.
Die werktägliche Höchstarbeitszeit kann auf Grund der zahlreichen Öffnungen im ArbZG bis zu etwa 21 Stunden betragen. Danch folgt eine Ruhezeit, die wohl entsprechend lang ausfallen muss. Danch wären in einer konkreten Woche bis zu vier solche Monsterschichten denkbar, also um die 80 Stunden. Das hilft uns hier also nicht weiter.