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Im Märchen von Frau Holle tritt Goldmarie nach der Arbeit auf dem Heimweg durch ein Tor. Und wie das Mädchen gerade darunter stand, fiel ein gewaltiger Goldregen, und alles Gold blieb an ihm hängen, so dass es über und über davon bedeckt war. „Das sollst du haben, weil du so fleißig gewesen bist”, sprach die Frau Holle.
Auch in Gesetzen, Tarifen und Verträgen wartet noch manch überraschender Schatz. Doch im Betrieb fällt das Geld nicht vom Himmel. Wir müssen selbst für uns sorgen. Sonst können Ansprüche verfallen und untergehen. Damit nichts verkommt, machen wir sie rechtzeitig geltend.
In Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag steht oft eine kurze Klausel: Gegenseitige Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden.
Wenn Ansprüche des Arbeitgebers verfallen, ist das nicht unsere Sorge. Jeder kümmert sich um die eigenen Forderungen. Was Du schriftlich geltend machst, ist damit für 3 Kalenderjahre „konserviert”

ParagrafBGB

        § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bleibt der Chef stur, führt der Weg zum gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder zum Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die erheben Klage vor dem Arbeitsgericht und hemmen damit die Verjährung. Was am 31. Januar 2015 fällig war, musst Du bis zum 30.07.2015 schriftlich einfordern. Dann bleibt bis zum Jahresende 2018 Zeit, es beim Gericht einzuklagen.
Manch ein Chef reagiert auf unsere höflichen Anschreiben ungehalten. Denn der Arbeitgeber muss unsere Forderungen zunächst in seiner Bilanz berücksichtigen.
Hält er eure Geltendmachung leichtfertig für „abwegig"? Vielleicht sieht sein Wirtschaftsprüfer das ganz anders.


ParagrafBGB

        § 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.


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