(1) […] Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
„Schätzungsweise 1,7 Millionen Arztbesuche ergeben sich nur, weil die Arbeitnehmer
ihre Krankheit gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen wollen oder müssen“
— rechnete die DAK vor. Diese Arztbesuche enden häufig mit der eindringlichen Mahnung,
sich bis zum Ende der Woche zu schonen.
Die Arbeitsunfähigkeit besteht auch an Tagen ohne Arbeitspflicht. Sie ist an solchen arbeitsfreien Tagen zu bescheinigen zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung
(so genannte „Brückentage“).
Noch wichtiger: Die AU ist rechtzeitig vorzulegen.
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Erster Tag krank | Attest vorlegen am |
---|---|
Sonntag | Mittwoch |
Montag | Donnerstag |
Dienstag | Freitag |
Mittwoch | Montag |
Donnerstag | Montag |
Freitag | Montag |
Samstag | Dienstag |
Es genügt leider nicht, die Bescheinigung unserer AU am Tag der Fälligkeit in einen Briefkasten einzuwerfen oder kurz vor Mitternacht unter der Tür des Betriebes durchzuschieben. Sie muss den Arbeitgeber in der Regel die Personalabteilung tatsächlich rechtzeitig erreicht haben.
In der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wird auch die voraussichtliche Dauer angegeben.
Dies begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als dort angegeben,
ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Doch beim Blick in das
Entgeltfortzahlungsgesetz
fällt auf: Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung fehlt die Angabe einer Frist.
Zunächst einmal gilt: Wir sagen im Betrieb Bescheid, dass sie auch weiterhin nicht mit uns rechnen
können. Darüber hinaus wird meist dieselbe Regelung wie für die erste Nachweispflicht herangezogen.
Auf dem Attest wird zwar das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit einem Datum bezeichnet. Damit ist jedoch die gesamte Schicht eingeschlossen, die an diesem letzten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beginnt. Die AU endet also erst mit dem Beginn der nächsten Schicht.
Darf ich denn bereits arbeiten, obwohl eine ärztliche Bescheinigung noch meine AU anzeigt? Ja!
Mit der vorgeschriebenen, unverzüglichen Anzeige (Anruf: „Ich bin krank, voraussichtlich bis
übermorgen.”) wird von uns eine Selbstdiagnose verlangt. Wir dürfen uns dabei irren.
Und auch Ärzte irren sich bei ihren Prognosen über unsere Krankheiten. Ihre Bescheinigung der AU
legt die Krankheitsdauer nicht fest. Die AU sagt sie nur voraus. Jeder Einzelfall verläuft anders.
Aber vorsichtig und besser die attestierten Tage zur Erholung nutzen! Überfleißige riskieren einen Rückfall.
Mittwoch — anrufen und sagen: „Ich bin arbeitsunfähig, wohl bis übermorgen ...”
Montag — wieder gesund sein. Oder zum Arzt gehen, AU holen und noch am selben Tag bis 16:00 Uhr abgeben.
Übertrag | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Bilanz | Übertrag | ||
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Helga Hust | +7,7h | Plan | S | x | S | S | N | x | x | 33,1h | 0,3h |
38,5h 7,7h, 10h |
Ist | k | k | k | |||||||