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Konfliktfeld: Krank werden

Grundsätzlich gilt für die regelmäßige Arbeitszeit: „Krank ist wie gearbeitet.” Da kann also keine einzige Minusstunde entstehen. Ein sauber geführter Schichtplan dokumentiert zweifelsfrei, „wie gearbeitet” worden wäre.

Urteil Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes

Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)

Urteil Krank im Zeitkonto

Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00)


Ausnahme:
In NRW und Rhein-aufwärts galt in der verfassten ev. Kirche und ihrer Diakonie bis Mitte 2017 eine abstruse Sonderregel. Diese wurde dann für Arbeitsunfähigkeit aufgehoben und für den Zeitfaktor beim Urlaub - arg unbestimmt - fortgeführt:

 BAT-KF  § 6   Regelmässige Arbeitszeit

(3) [  …] Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.

Es liegt jetzt bei den Vorgesetzten, die „durchschnittliche tägliche Arbeitszeit” zu ermitteln und im Zweifelsfall nachzuweisen. Die Formel dafür:
   Stunden im Kalenderjahr vor Freistellung und Arbeitsbefreiung
   :    Zahl der individuellen Arbeitstage im Kalenderjahr
   =    durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
Überall dort, wo Schichten unterschiedlich lang sind, führt dies zu Minus- und Plusstunden. Diese können aber erst ermittelt werden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres (Ausgleichszeitraum) alle Schichten verplant sind. Denn erst dann steht die Zahl der individuellen Arbeitstage fest.

  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Und dazu noch Bereitschaftsdienst?

rot17.04.– 19.04.2023 Thüringen – BZ Saalfeld
Die Arbeit mit Patientinnen und Klienten belastet körperlich und oft auch psychisch. Dennoch verlangen manche Arbeitgeber, dass die Beschäftigten über ihre regelmäßige Zeitschuld hinaus im Betrieb bleiben - jederzeit bereit, bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
In den OPs, Laboren und Röntgenabteilungen wächst die Unzufriedenheit. Denn manche arbeiten in den Bereitschaftsdienst hinein, kommen über Nacht kaum zur Ruhe oder schlafen dort deutlich schlechter als zu Hause. Und viele ahnen: Das alles geht nicht mit rechten Dingen zu.
 ⊗ Alternative Ar­beits­zeitmodelle – attraktives Beispiel: Rufbereitschaft
 ⊗ Hürden des Bereitschaftsdienstes: Pau­sen, Alleinarbeit, Nachtarbeit und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz
 ⊗ Erfassung von Belastung und Auslastung im Bereitschaftsdienst
 ⊗ Regelungslücken: Feiertage, Vorfesttage, Kombination mit Überstunden
 ⊗ Vergütung: Zusätzliches Geld oder Ar­beits­zeitverkürzung
 ⊗ Individuelle Ausnahmen bei der Heranziehung zum Dienst
 ⊗ Vorschläge, um Veränderungsprozesse anzustoßen
 ⊗ Gesetzliche und tarifliche Regelungssperren und -öffnungen?
   Referent: Tobias Michel

  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Übergriffe auf die Freizeit

gelb 05.–07.06.2023 in Niedersachsen | Walsrode
Wie die Beschäftigten vor Übergriffen auf die Freizeit geschützt werden können
Die Bedeutung von Freizeit nimmt zu. Für die Kolleginnen und Kollegen genauso wie auch für deren Ar­beit­ge­ber. Für eine verlässliche Lebensplanung braucht es Schichtpläne, die – rechtzeitig angeordnet – die vertraglichen Ansprüche und die Wünsche widerspiegeln. Die Wirklichkeit aber sieht anders aus: Die eingeplanten Pau­sen werden je nach Ar­beitsanfall verschoben oder widerrufen; das Schichtende verrutscht früher oder später; alle paar Tage folgen neue Angebote für Planänderungen und Schichtwechsel.
Anhand kleiner Fallbeispiele untersuchen wir, wie die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung die Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen auf ihre Freizeit schützen kann. Und wir diskutieren, inwiefern ´intelligente Ausfallkonzepte´ ent- oder belasten.
 ⊗ Verbindlichkeit der Schichtpläne: Für Ar­beit­ge­ber, die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung, die Beschäftigten
 ⊗ Planergänzungen: Mehrarbeit und Überstunden
 ⊗ Planänderungen: Schichtwechsel, Ar­beit an planfreien Tagen
 ⊗ Ankündigungsfristen, Zeit- und Gruppendruck
 ⊗ Gesundheitliche und soziale Folgen der Übergriffe
 ⊗ Erhöhte Schutzwirkung durch betriebliche Ver­ein­ba­rungen
 ⊗ Zwangsmaßnahmen gegen ge­setz- und vertragswidrige Übergriffe
   Referent: Tobias Michel

  ⊗ Schicht­plan-Fibel extra
Pau­sen als Hebel zur Entlastung

gruen 18.–20.09.2023 in Mosbach
Pau­sen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihre Erholungswirkung aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pau­sen im Tagesabauf eingeschoben, wenn das Ar­beitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schlecht besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pau­sen. Deshalb empfielt die Ar­beitswissenschaft Ar­beit­ge­bern, geregelte Pau­sen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus vielerlei Gründen schwer. Also kümmert sich die In­ter­es­sen­ver­tre­tung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pau­sen für die Kolleginnen und Kollegen eine stärkende, entlastende Wirkung entfalten und erarbeiten uns Wege, bessere Pau­senregeln durchzusetzen.
 ⊗ Gesetzliche Pflichten der Ar­beit­ge­ber
 ⊗ Ar­beitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
 ⊗ Lage und Länge der Pau­sen
 ⊗ Pau­senräume als soziale Kristallisationspunkte
 ⊗ Bezahlte Pau­sen, Pau­sen als Ar­beits­zeit
 ⊗ Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Ar­beit­ge­bers
 ⊗ Mit­be­stim­mung der Pau­sen in den einzelnen Dienstplänen
   Referent: Tobias Michel



Link und Lesezeichen: Bunter Vogelwww.minusstunden.schichtplanfibel.de



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