TVöD-V ,
Betriebsrat / BetrVG
Wir arbeiten Wechselschicht mit Tag- (12 Std) / Früh- (8 Std.) / Spät-(8 Std.) / Mittel- (10,5 Std.) / Nachtschicht (12 Std.).
Bei uns wurden Springerdienste eingeführt. Diese werden im Dienstplan wie eine Tag- / Früh- / Spät-/ Mittel- / Nachtschicht eingetragen. Grundlegende Aussage zur Dienstzeit ist 7:00 - 15:30 Uhr. Bei dieser Schicht handelt es sich um keine Rufbereitschaft, eine Einteilung bei abweichenden Zeiten erfolgt mindestens 24 Std. vor Dienstbeginn.
a) Kann der Arbeitgeber Springer-Schichten (Zweck: Dienst in der Einsatzannahme und Einsatzvermittlung, Ersatz für einen abwesenden Kollegen, leichte unterstützende Büroarbeiten, Übernahme einer offenen Schicht, Ausbildung, Übernahme von Sonderaufgaben nach Auftrag des direkten Vorgesetzten, Überstundenabbau) ohne Mitbestimmung des Betriebsrat einführen (§ 106 GewO) und die Dienstzeiten (Beginn / Ende) festlegen)?
b) Mit welcher Frist (24 Std., vier Tage) muss der Vorgesetzte die tatsächliche Arbeitszeit ankündigen?
c) Kann aus einem Springerdienst auch eine 12-Std-Schicht oder auch auch eine Nachtschicht werden (z.B. wenn der Folgetag frei nach Dienstplan ist und die Ruhezeit eingehalten wird)?
d) Mit welchen zeitlichen Vorlauf kann der Vorgesetzte die Springerschicht absagen (z.B. weil kein Bedarf besteht und der betr. Mitarbeiter genügend Plusstunden hat)?
e) Wie erhält der Mitarbeiter/in die Information über aa) eine andere Arbeitszeit als 7 - 15:30 Uhr oder bb) Absage der Springerschicht - der MA muss ja nicht in seiner Freizeit über Telefon / Piepser erreichbar sein - sprich: muss eine andere Zeit mit zeitlichen Vorlauf (vgl. b) und innerhalb Arbeitszeit mitgeteilt werden?
f) Was muss vergütet / angerechnet werden, wenn der Mitarbeiter zur Springerschicht den Arbeitsplatz aufsucht, es sich aber herausstellt, dass vergessen wurde, die Springerschicht abzusagen?
g) Werden die Zuschläge (§ 8 TVöD-V) auch fällig?
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Die Frage ist, ob der Betriebsrat seine Mitbestimmungsaufgabe bei der Abgrenzung der Arbveitszeit von der Freizeit tatsächlich ernst nimmt. Denn dann achtet er ja auf die - der Mitbestimmung vorgelagerte - Einhaltung der Schutzgesetze und des Tarufvertrags:* § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD: In jeder Kalenderwoche wird die regelmäßige Arbeitszeit auf fünd der sieben Kalendertage verteilt.
* § 6.1 Abs. 3 Satz 2 TVöD-K: Auf einen Sonntag mit (irgendwelcher) Arbeitszeit folgt ein arbeitsfreier.
* Artikel 31 II EU GRC: In jeder Woche bleibt eine Ruhezeit aus mindestens 34 Stunden.
Da bleibt für eine versehentliche Verletzung des Ersatzruhetags wenig Raum.
Es braucht schon weitere Arbeitszeit, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, um mit den Ersatzruhetagen in Konflikt zu geraten. Nur für solche Sonderfälle erhebt der Betriebsrat die Forderung: "Weisen Sie im Plan aus, wie Sie Sonntagsarbeit an anderen Tagen gemäß § 11 ArbZG ausgleichen und damit vor versehentlichem Einspringen oder Überstunden schützen!"
Der Betriebsrat unterbricht seine Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit nicht. Schon gar nicht, wenn der Arbeitgeber Urlaub gewähren will. Denn dazu muss ja erst umsichtig Arbeitspflicht festgelegt werden, von der im Folgeschritt Urlaub freistellen kann.