Mitbestimmung bei kurzfristigen DP Änderungen
AVR Caritas Anlage 33, MAV MAVO, Schichtarbeit
Bei uns kommt es aufgrund teilweise unvorhersehbarer Ereignisse immer wieder zu kurzfristigen Änderungen im Dienstplan, beispielsweise durch länger bleiben oder Verschiebungen von Diensten.
Unser Dienstgeber vertritt die Auffassung, dass wir als Mitarbeitervertretung bei solchen kurzfristigen Änderungen nur eingeschränkte bzw. gar keine Mitbestimmungsrechte haben, da diese betrieblich notwendig und kurzfristig erforderlich seien.
Ist diese Auffassung des Dienstgebers rechtlich zutreffend? In welchem Umfang bestehen in solchen Fällen tatsächlich Mitbestimmungsrechte, insbesondere bei kurzfristigen Änderungen bereits bestehender Dienstpläne?

Antwort:
Stellst Du die Frage so, dann erhälst Du als Antwort ein mitbestimmungsrechtliches Traktat unter besonderer Berücksichtigung kirchenrechlicher Kastrierung.Besser, wir stellen uns dem Problem: Wie erreichen wir, Beschäftigte und MAV zusammen, verlässliche Arbeitszeiten?
Plan A: Die Mitarbeitervertretung nimmt ihre Mitbestimmung bei der Aufstellung der einzelnen Dienstpläne ernst. Sie stimmt den Plänen des Arbeitgebers nicht nur zu (erlaubt ihm, Arbeitszeit so anzuordnen). Stattdessen beschließet sie, mit dem Arbeitgeber diese Pläne jeweils zu vereinbaren. Diese Dienstvereinbarungen macht der Arbeitgeber danach im Betrieb bekannt (Aushang). Er kann sie natürlich kündigen (in der durch die MAVo vorgegebenen Frist). Er kann sie auch zusammen mit der MAV kurzfristig ändern. Er kann sie auch um weitere Arbeitszeit ergänzen - dann stoßen wir wieder auf Euer Problem.
Plan B: "Kurzfristig" kann der Arbeitgeber vielleicht die MAV übergehen. Aber die einzelnen Beschäftigten dürfen getrost und genervt abwinken: "Da habe ich schon etwas anderes geplant. Schade." Die MAV informiert also die Kolleginnen über die "Fristen": ZUnächst muss der Arbeitgeber "billiges Ermessen" durchführen, also seine eigenen, betrieblichen Interessen gegen die der Betroffenen abwägen. Dazu muss er die Betroffenen nach ihrer Lebensplanung fragen! Und die müssen nicht sofort antworten! Sie können z.B. zunächst ihre Lebenspartner kontaktieren, die Agentur "Kinderbetreuung kostenlos" oder die MAV. Wenn die MAV von einer drohenden Änderung / Ergänzung hören, dann ist dies der Beleg - "Für die Beteiligung der MAV ist noch ausreichend Zeit!" Clever, wenn die MAV ihre 24/7 - Erreichbarkeit (email) sicherstellt.
Plan C: Die MAV setzt sich in Ruhe hin und studiert einmal
Nur der guten Ordnung halber schauen wir auch noch hin zur MAVO:
Kirchliches Arbeitsgericht 1. Instanz für das Erzbistum Paderborn, AZ: V/2021, Urteil vom 3. März 2022. Leitsatz:
Eine von der Dienstgeberin ohne Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 36
Abs. 1 Nr. 1 MAVO vorgenommene Änderung eines bereits genehmigten
Monatsdienstplanes (Soll-Dienstplan) oder die Inkraftsetzung eines nicht mitbestimmten Dienstplanes, hier für eine Pflegeeinrichtung, verletzen die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung. Dies kann auf Antrag der Mitarbeitervertretung auch nach Ablauf der jeweiligen Dienstplanperiode gerichtlich festgestellt werden, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil zwischen den Parteien die Begründung von Abreden zur Einleitung und Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens streitig ist.