Festlegung der Arbeitswochentage gegen den Willen der KollegInnen
TV DN,
MAV MVG.EKD
1. Eine Kollegin ist seit rund 4 Jahren im Betrieb und arbeitet seitdem am Donnerstag und Freitag jeweils 7,5 Stunden. Wenn Bedarf besteht, z. B. für Schulungen oder in Ferien- bzw. Krankheitszeiten, hat sie sich bereiterklärt, auch an anderen Tagen zu arbeiten, sofern das rechtzeitig vorher bekanntgegeben wurde, damit sie die Betreuung ihrer Enkelkinder anders organisieren konnte. Es hängen also an diesen beiden geplanten Arbeitstagen noch mehrere Personen mit dran. Unser Arbeitgeber möchte nun, vielleicht um die Kollegin loszuwerden, diese beiden Arbeitstage auf Mittwoch und Freitag verlegen. Die Begründung dafür ist u. a. Ermöglichung der zeitnahen Bearbeitung von E-Mails und Rückfragen, einen gleichmäßigen Arbeitsfluss über die Woche hinweg, das frühzeitige Klären von Abrechnungsfragen und offenen Punkten, eine Verbesserung der Abstimmung und Erreichbarkeit für KollegInnen aus anderen Bereichen, nach Urlaubszeiten oder bei Vertretungen schneller auf dem aktuellen Stand zu sein.
Das ist alles Bullshit, weil in der Abteilung mindestens 3 KollegInnen arbeiten, alle in Teilzeit, die sich alle gegenseitig vertreten können.
Unser Verdacht ist, dass die Leitungen der Abteilung lieber noch mehr Köpfe in Teilzeit haben möchte, die ihre Teilzeitarbeit an 5 Tagen pro Woche erbringen, damit sie bei Ausfall von KollegInnen zum Einspringen gedrängt werden können.
Wir werden mit dem Thema jetzt offiziell befasst, weil die GF die Arbeitstageregelung im Rahmen des Direktionsrechts nach § 106 GewO auch gegen den erklärten Willen der Kollegin durchsetzen möchte.
Wir werden in der nächsten Sitzung erstmal die Erörterung beschließen und einfordern.
Das ist mit der Kollegin so abgesprochen, die gerne noch die letzten zwei Jahre ihrer beruflichen Karriere am Donnerstag und Freitag arbeiten möchte. Wir spielen also auch „auf Zeit“.
Welche weiteren Schritte kannst du uns empfehlen?
Antwort:
Wir vermuten also -Der Betriebsrat spielt zunächst mal auf Zeit! Jede Änderung bedarf zuvor der Zustimmung des Betriebsrats. Darauf, ob diese Änderung überhaupt zulässig wäre, ob die Regelungsabrede überhaupt gekündigt wurde, ob sie fair und billig ist und ob sich im Rahmen der Ergebnisse der aktuellen Belastungsbewertung hält - auf all dies kommt es erst an, wenn der Streit in einer Einigungsstelle landet.