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Nachtarbeit im Sinnedes Gesetzes

Nachtarbeitnehmer/innen sind besonders belastet und besonders geschützt. Das Gesetz zieht enge Grenzen, wer unter seinen besonderen linkSchutz fällt.

ParagrafArbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 2   Begriffsbestimmungen

(3)  Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 - 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 - 5 Uhr.

(4)  Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als 2 Stunden der Nachtzeit umfasst.

(5)  Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.  auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2.  Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Es genügt also nicht, Nachtarbeit zu leisten. Um als Nachtarbeitnehmer/in zu gelten, muss die Nachtarbeit besonders oft geleistet werden oder in einer besonders belastenden Form, der Wechselschicht.

Wir bemerken an dieser Stelle: Das Gesetz bewertet offenbar hier Arbeit in Wechselschicht mit gelegentlichen Nachtschichten (2 bis 3 Nächten im Monat) als belastend, sogar belastender als Dauernachtwache.