Schichtplanung

Grenzen

aktiv werden

verdi
Bunter Vogel schatten

Teilzeit irgendwie anders

Teilzeitarbeit ist in den Kliniken und Heimen weit verbreitet. Die Teilzeitbeschäftigten arbeiten dabei genauso wie die anderen Kolleg/inn/en. Genauso - das bedeutet:

UrteilGleiche Zeitzuschläge

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleiche Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit wie Vollzeitbeschäftigte.
(BAG, 25.4.2001, 5 AZR 368/99)

Genauso - das bedeutet aber auch:

UrteilBelastungen auch nur anteilig

Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten (Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität, kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen.
(BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)

In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”

„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."”
(Teilzeitarbeit — Ein Leitfaden für die Praxis, Zwanziger, Winkelmann, 2007, Rn. 18, unter Verweis auf die BAG-Entscheidung 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)

Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart, eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
Mehr in: linkGeteiltes Leid ist halbes Leid (Arbeitsrecht und Kirche 3/2010)
Es bleibt eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben einzelvertraglich ihre durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Mehr brauchen sie nicht. Damit haben sie den Übergriffen eine Grenze gezogen.
Tarife und Gerichte sind sich da einig: Über diese vereinbarte Grenze braucht die Teilzeitkraft nur leisten, was sie ausdrücklich vereinbart oder wenn sie zustimmt.

 TVöD  und  TV-L 

§ 6   Regelmäßige Arbeitszeit

(5)  Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

In den  AVR.DD  (AVR DW EKD) wurde dies darüber hinaus ausdrücklich auf die linkPlusstunden erweitert. Die Tarifparteien vollziehen damit nach, was die Gerichte vorgegeben haben:

UrteilTeilzeitbeschäftigte ohne Bereitschaftsdienst

Die regelmäßige Arbeitszeit ist von der mit nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarten Arbeitszeit zu unterscheiden. Damit können Teilzeitbeschäftigte nicht zur Ableistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet werden. Anderes gilt nur, wenn einzelvertraglich die Leistung von Bereitschaftsdienst vereinbart ist.
(BAG, am 21.11.1991 - 6 AZR 551/89)

Vor 15 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht noch den  BAT  ganz anders ausgeurteilt -

UrteilRufbereitschaft auch für Teilzeitkräfte

Nach § 15 Abs. 6b BAT (früher SR 2a Nr. 6 Abschnitt B Abs. 6 BAT) sind grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet.
(BAG, 5. Senat, 12.2.1992 - 5 AZR 566/90)

Der  BAT  lebt zwar noch in etlichen Arbeitsverträgen und Abkömmlingen weiter. Doch aufgrund der zugunsten der Teilzeitkräfte geänderten Rechtssprechung gibt es berechtigte Zweifel, ob das BAG seine Urteile so heute noch aufrecht erhalten würde.

linkTeilzeit und mehr (drei.64)
linkTeilzeit: Rosinenpicker oder Lückenbüßer (drei.36)
linkGeteiltes Leid ist halbes Leid (anteilige Belastungen bei Teilzeit) (in: Arbeitsrecht und Kirche 3/2010)




Link und Lesezeichen: Bunter Vogelwww.teilzeit.schichtplanfibel.de