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Urlaub nach Plan

Bundesurlaubsgesetz   linkBUrlG

Antrag und Gewährung

§ 7  Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1)  Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Beispiel: Urlaub ohne Lücken

Carla hat bereits Mitte Januar ihren Urlaub für Mai beantragt. Damals war der Schichtplan noch längst nicht geschrieben und angeordnet. Das macht nichts. Carla hatte geschrieben: „Bitte Urlaub von Montag, den 12.05. bis Sonntag, den 19.05.!“ Mehr war auch nicht nötig.
Jetzt wird der Schichtplan ganz normal weitergeschrieben. Für die Tage, an denen Carla arbeiten müsste, wird einer ihrer Urlaubstage angerechnet.
Wenn Carla „ohnehin nicht“ arbeiten muss, braucht sie auch keinen Urlaubstag. Ein kleines »u« dokumentiert, dass jeder Tag vom ersten bis zum letzten unter besonderem Schutz steht.
Carlas Arbeitszeit zählt, als ob sie wie sonst an diesem (Werk-)Tag 7,7 oder 10 Stunden gearbeitet hätte. Ein Urlaubstag „befreit“.

  Übertrag   Mo Di Mi Do Fr Sa So Bilanz Übertrag
Carla Van +-0  Plan  N x x x F S S 33,1h -5,4h
38,5h
7,7h, 10h
   Ist  U u u u U U U    
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10h
x = Frei
U = Urlaub
u = Frei im Urlaub

Merke:

Urlaubstage sind wie gearbeitete Tage.

Ausnahme:
In NRW und Rhein-aufwärts galt in der verfassten ev. Kirche und ihrer Diakonie bis Mitte 2017 eine abstruse Sonderregel. Diese wurde dann für Arbeitsunfähigkeit aufgehoben und für den Zeitfaktor beim Urlaub - arg unbestimmt - fortgeführt:

 BAT-KF  § 6   Regelmässige Arbeitszeit

(3) [  …] Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.

Es liegt jetzt bei den Vorgesetzten, die „durchschnittliche tägliche Arbeitszeit” zu ermitteln und im Zweifelsfall nachzuweisen. Die Formel dafür:
   Stunden im Kalenderjahr vor Freistellung und Arbeitsbefreiung
   :    Zahl der individuellen Arbeitstage im Kalenderjahr
   =    durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
Überall dort, wo Schichten unterschiedlich lang sind, führt dies zu Minus- und Plusstunden. Diese können aber erst ermittelt werden, wenn mit Ablauf des Kalenderjahres (Ausgleichszeitraum) alle Schichten verplant sind. Denn erst dann steht die Zahl der individuellen Arbeitstage fest.

Link und Lesezeichen: Bunter Vogelwww.urlaub.schichtplanfibel.de