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Bunter Vogel schatten

Urlaub geht schief

Vorgesetzte können stören:

Und einige haben ohne Vorgesetze Pech: Sie werden im Urlaub krank.

UrteilUrlaubsantrag: Genehmigen lassen!

Ein Lackierer aus Trier entschwand in die Ferien, obwohl der Vorgesetzte seinen Urlaubsantrag nicht unterschrieben hatte. Daraufhin wurde er umgehend gefeuert. Zu Recht, sagten die Richter. Niemand dürfe sich eigenmächtig Urlaub erteilen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4 Sa 1097/01).

UrteilArbeitsmangel: Kein Urlaubsgrund

Arbeitgeber dürfen nicht mit ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass sie bei erwartetem Auftragsmangel Urlaub nehmen müssen. Grundsätzlich hat das Wirtschaftsrisiko eines Unternehmens der Arbeitgeber zu tragen. Dies würde in unzulässiger Weise auf die Arbeitnehmer durch eine solche Vereinbarung verlagert. Sie ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind.
(LAG Nürnberg, 14.10.2006, Az.: Sa 111/06)

UrteilArbeitgeber darf genehmigten Urlaubstermin nicht ändern

Angestellte müssen einen bereits genehmigten Urlaub nicht auf Verlangen des Arbeitgebers verschieben. Die Richter erklärten damit die Kündigung eines EDV-Spezialisten bei einem Softwareunternehmen für unwirksam Er wurde entlassen, weil er sich geweigert hatte, seine Ferien um zwei Wochen zu verschieben, und in Urlaub gegangen war. Nach Ansicht des Gerichts darf ein Urlaub nur dann widerrufen werden, wenn der Betrieb sonst in wirtschaftlich existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten würde. Bloße organisatorische Probleme aber reichten dazu noch nicht aus, meinten die Richter. Arbeitnehmer müssten schließlich ohne Unsicherheiten planen und disponieren können.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 2 Ca 4283/05, Mai 2006)


Merke:

Steht das »U« in Deinem Plan
tritt Deine Reise ruhig an.

UrteilUrlaubserteilung — Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).
(Bundesarbeitsgericht-Urteil vom 20.06.2000 - 9 AZR 405/ 99)

Paragraf Bundesurlaubsgesetz  linkBUrlG

§ 9  Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Beispiel: So ist's richtig!

Der Urlaub von Carla Van wird durch Krankheit verdorben. Aber sie darf später noch einmal.

  Übertrag   Mo Di Mi Do Fr Sa So Bilanz Übertrag
Carla Van +7,7h  Plan  N x x x F S S 33,1h 0,3h
38,5h
7,7h, 10h
   Ist  U u u u U U U   +2U !
        k k k k      
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10h
x = Frei
U = Urlaub
u = Frei im Urlaub
k = krank


Du hast den Urlaubsantrag frühzeitig gestellt. Er ist genehmigt oder steht fest im Schichtplan. Doch manchmal kommt es eben anders. Vielleicht kannst Du nicht mehr so wie geplant, vielleicht möchtest Du Deinen Urlaub verschieben. Einige Vorgesetzte bestehen dennoch auf die ursprüngliche Planung.
Doch: Urlaub kann der Arbeitgeber nur Arbeitsfähigen gewähren. Vielleicht wirst Du bereits vor Antritt des festgelegten Urlaubs krank und damit arbeitsunfähig. Vielleicht kannst Du nicht damit rechnen, bis zum Urlausbeginn wieder auf dem Damm zu sein. Dann kannst Du die Verlegung verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob Du reisefähig bist oder ob Deine Krankheit den Erholungszweck vereitelt.


Die Rücktrittsversicherung

So verlegt Carla ihren Urlaub. Sie darf später noch einmal.

  Übertrag   Mo Di Mi Do Fr Sa So Bilanz Übertrag
Carla Van +7,7h  Plan  U U U U U x x 38,5,1h 0h
38,5h
7,7h, 10h
   Ist  k k ? ? ?   +5U !
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10h
x = Frei
U = Urlaub
u = Frei im Urlaub
k = krank

UrteilUrlaubserteilung — Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber den Urlaubszeitpunkt bestimmt und erkrankt der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt oder während des Urlaubs arbeitsunfähig, so entfällt dadurch nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Urlaub zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer wieder zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht in der Lage und der Urlaubsanspruch noch nicht durch Fristablauf erloschen ist.
(Bundesarbeitsgericht-Urteil vom 09.06.1988 - 8 AZR 755/85)

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