(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.
1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung. 2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des § 51 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
1. Ärztinnen und Ärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Zahnärztinnen und Zahnärzte.
2. 1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, verbleibt es bei der Anwendung des BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem 1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen. 3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 1| Allgemeiner Teil (AT) | Besonderer Teil (BT) |
|---|---|
| kommunale Bereiche | TVöD BT-V (Verwaltung) |
| TVöD BT-K (Krankenhäuser) | |
| TVöD BT-B (Pflege und Betreuung | |
| TVöD BT-F (Flughäfen) | |
| TVöD BT-S (Sparkassen) | |
| TVöD BT-E (Entsorgung) | |
| TVöD Bund | TVöD BT-V (Verwaltung) |
● Die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erschließt in »Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD BT-B § 12.3. Für Sozialarbeiter*innen im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen des TVöD BT-K einschlägig: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte Bezahlung und so weiter.
💡 Siehe § 36 Abs. 2 TVöD.● Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigtengruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der »Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B.
des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von
ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.
● Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.
● Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um
● »medizinische Institute […] von Kranken, Heil und Pflegeeinrichtungen«, falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.
● »Einrichtungen […], die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.
Nur in solchen Fällen ist der TVöD BT-B einschlägig.