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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum sechsten Tag

Zu Satz 3

auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die Arbeit kann auf fünf Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch gelegentlich auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden.

Beispiel:
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
                     
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer /Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „notwendig“).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
»Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.20198 - 3 BV 8/1
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Tage. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von Tagen oder Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen Werktag (Zweiter Abschnitt des ArbZG) bleibt es beim allgemeinen Sprachgebrauch: Ein Tag ist ein Kalendertag (0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der Entgeltfortzahlung Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (Protokollerklärung Nr 2). Beim Urlaub werden Arbeitstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Tage umgerechnet; auch Ansprüche auf Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung sind in Arbeitstagen bemessen. Siehe auch: BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn. 20 / 21 in § 26 Abs. 1 Satz 3.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß § 7 Abs. 7. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß § 7 Abs. 3 oder Rufbereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen gemäß § 7 Abs. 4. Beides begrenzt § 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend arbeitsfreie (von aller Arbeit freie) Tage.
Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta Artikel 31 II GRC hast Du Anspruch auf 34 bzw. 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
• Siehe Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum freien Sonntag

Mindestanspruch: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.

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