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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 5

Eine Dich verpflichtende Anordnung von Überarbeit setzt voraus –

● eine Begründung

● welche die betriebliche Alternativlosigkeit dieser Maßnahme belegt

● die Rücksprache mit Dir, ob das in die Lebensplanung passt (billiges Ermessen)

● die Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung


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