(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach
§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über
die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(
§ 6 Abs. 1) hinausgehen.
2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.
1Erhöhungsstunden gemäß § 7 Abs. 9 sind die nach § 44 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 44 Abs. 1) und Ärztinnen und Ärzten (§ 44 Abs. 2) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach § 7 Abs. und 8.
Hinweis des Bearbeiters
zu Erhöhungsstunden● deren Verteilung auf fünf der sieben Wochentage (§ 6 Abs. 1 Satz 3)
● das kollektivrechtlich vereinbarte Arbeitszeitmodell
● der kollektivrechtlich vereinbarte Beginn und das Ende der Schichten