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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.

BT-K
BT-B

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Faktorisierung

»Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt, sondern nur zusätzlich zur regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden.«
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung rechnen und verwandeln Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist um einen Faktor kleiner als die zuvor geleistete Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst.
Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
💡 Eine Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen Weg über das Arbeitszeitkonto (§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs­- und vorbehaltslose Inanspruchnahme von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
💡 Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.

Personalabteilung                Kopien: Interessenvertretung / Vorgesetzter

Kein Einvernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen Ihnen und mir besteht nicht das in § 46 TVöD BT-K / BT-B normierte Einvernehmen über eine Verrechnung meiner Vergütungsansprüche aufgrund geleisteter Bereitschaftsdienste gegen regelmäßige Zeitschuld,
 weder aufgrund § 8.1 Abs. 7 oder 8 TVöD-K als »Freizeitausgleich«
 noch aufgrund § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA als »weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste«.
Stattdessen bin ich aber im Einzelfall für bessere Lösungen offen:
 entweder als Ausgleich über § 28 TVöD (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts),
 oder als eine Faktorisierung auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto, welches meinen Abbuchungswünschen folgt.
Bitte nehmen Sie diese Erklärung zu meinen Personalakten.
Mit freundlichen Grüßen

...................................................................................... (Datum)

......................................................................................................... (Name, Unterschrift)

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum umgerechneten Bereitschaftsdienstentgelt

Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden, gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21), der Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) / § 20 (VKA)) und in das LOB-­Gesamtvolumen (§ 18) ein.
LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06
💡 Siehe auch: Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.

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