Hinweis des Bearbeiters
zur Faktorisierung
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung rechnen und verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist um einen Faktor kleiner als die zuvor geleistete Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst.
Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
💡 Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe
BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
💡 Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Personalabteilung Kopien: Interessenvertretung / Vorgesetzter
Kein Einvernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen Ihnen und mir besteht nicht das in § 46 TVöD BT-K / BT-B normierte Einvernehmen über eine Verrechnung meiner Vergütungsansprüche aufgrund geleisteter Bereitschaftsdienste gegen regelmäßige Zeitschuld,
☐ weder aufgrund § 8.1 Abs. 7 oder 8 TVöD-K als »Freizeitausgleich«
☐ noch aufgrund § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA als »weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste«.
Stattdessen bin ich aber im Einzelfall für bessere Lösungen offen:
☐ entweder als Ausgleich über § 28 TVöD (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts),
☐ oder als eine Faktorisierung auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto, welches meinen Abbuchungswünschen folgt.
Bitte nehmen Sie diese Erklärung zu meinen Personalakten.
Mit freundlichen Grüßen
...................................................................................... (Datum)
......................................................................................................... (Name, Unterschrift)
Hinweis des Bearbeiters
zum umgerechneten Bereitschaftsdienstentgelt
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden,
gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (
§ 21), der Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) /
§ 20 (VKA)) und in das LOB-Gesamtvolumen (
§ 18) ein.
LAG Niedersachsen
Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06
💡 Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.