(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für
das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch
die/den Beschäftigten;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B.
an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
Hinweis des Bearbeiters
zur betrieblichen Vereinbarung
Hier sind zwingende Gegenstände einer Regelung aufgezählt.
Zu a)
Zeitschuld ... Zeitguthaben
Der Tarifvertrag verwendet hier nicht die Begriffe
Plus und
Minus. Diese beschreiben stattdessen in der
Protokollerklärung zu § 6 das Saldo der Aufzeichnungen.
Das höchstzulässige Zeitguthaben soll nicht größer sein als der realistische Umfang kurzfristiger Anträge auf Freistellung: ein oder zwei Wochen.
Zu b)
Fristen
Einerseits wünscht sich der Arbeitgeber auch kurzfristig Überarbeit statt der festgelegten Freizeit; deren Ausgleichsanspruch befüllt nun das Arbeitszeitkonto.
Andererseits wünschen sich die Beschäftigten ebenfalls oft kurzfristig, frei zu sein von bereits festgelegter Arbeitszeit zu bekommen. Diese beiden Fristen stehen in einem inneren Zusammenhang.
Zu c)
Brückentage
Die Tarifparteien dachten hier wohl zunächst nur an Verwaltungsteile, die mit der Überbrückung einzelner Tage zwischen dem Wochenende und Feiertagen eine Betriebsschließungen erreichen (»Heute geschlossen wegen Brückentag«). Der Text kann aber auch umgekehrt verstanden werden:
Die betriebliche Interessenvertretung kann hier anbieten, die Spanne zwischen dem 24.12. und dem 02.01., die Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, ganze Ferienzeiten oder die Haupturlaubszeit gegen Anträge auf Abbuchung zu sperren. Sie beschneidet dabei Freiheiten der Beschäftigten, vermeidet aber auch eventuell Konflikte untereinander bei Antragsflut.
Zu d)
widerruft
Die betriebliche Interessenvertretung kann mit der Vereinbarung zugleich der Gewährung von Freizeitausgleich zustimmen.
Anders als zugesagter Urlaub oder die im Dienstplan verbindlich festgelegte Arbeitszeit ist der Freizeitausgleich (Abbuchung vom Arbeitszeitkonto) widerruflich. Dieser Widerruf der Arbeitgeberin unterliegt der Mitbestimmung und wird damit im Regelfall die Handlungsoptionen des Arbeitgebers erheblich unter Zeitdruck setzen.
Typisch sind hier Regelung über die ausdrückliche Zustimmung der/des Beschäftigten und die Entschädigung durch eine Zubuchung einer Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto.
Muster
● Muster Betriebliche Vereinbarung
● Muster Formular Buchungsoptionen
● Muster Formular für Antrag auf Freizeitausgleich
Gelegentlich verschanzen sich Arbeitgeber hinter den Beschränkungen der von ihnen eingesetzten Arbeitszeit-Software. Für diesen Fall hat sich eine ergänzende Papierlösung bewährt:
● Muster Konto analog