Erst wird die gesamte fällige Zeitschuld im Plan festgelegt. Dann kann außerhalb noch Bereitschaftsdienst angeordnet werden.
● »Im Umkreis der Erreichbarkeit des betrieblichen Dect-Telefons. Dies ist pausenlos bei sich zu tragen, auch beim Besuch von Toiletten!«
Dies betrifft auch das Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Die gesetzliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV) bestimmt also mit. Greift der Arbeitgeber vor? Dann kann die Interessenvertretung ihr Initiativrecht für eine Betriebs- / Dienstvereinbarung nutzen!
Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein
Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist für sie
auch regelmäßige Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine mit Bereitschaftsdienst kombinierte Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an
fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant. Für einen sechsten Tag mit regelmäßiger Arbeitszeit fehlt es an der in
§ 6 Abs. 1 Satz 3 geforderten betrieblichen Notwendigkeit. Längere Nachtschichten wären gesetzwidrig.
Minus 10,9 Stunden? Im Plan fehlt es an der Festlegung der gesamten fälligen regelmäßigen Zeitschuld! Das kann kaum nachgeholt werden. Das Arbeitszeitmodell ist unzulässig! Zudem ist die Pause zu kurz; hier werden wohl mehr als 6 Stunden pausenlos am Stück abgefordert.
Dennoch steht Sophie die Vergütung für ihre 6 Stunden aus zusätzlichem Bereitschaftsdienst zu.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
S BD |
BD F |
|
|
F |
S |
S |
27,6 h |
-10,9 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4 |
0,5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
max. 48 |
|
+6 |
|
|
|
|
|
+6 |
33,6 |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
S BD F = Kombinationsschicht aus
Spätschicht 19:30 bis 23:30 Uhr / 4 h
BD =Bereitschaftsdienst 23:30 bis 06:00 Uhr / 6 h
F = Frühdienst 06:00 bis 06:30 Uhr / 0,5 h
Zu Satz 2
Der zweite Satz schränkt im BT-K und im BT-B die Anordnung von Bereitschaftsdienst darauf ein –
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt
Der Anfall der Arbeit (Arbeitseinsätze) wird dazu über eine Zeitspanne erfasst. Das Erfasste begründet die Erfahrung. Aus ihm lässt sich die Tageszeit ableiten, zu welcher die durchschnittliche Auslastung erstmals unter 50 von Hundert sinkt (Schwellenwert).
Falls zu einer späteren Tageszeit dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, endet zugleich die Erlaubnis (»darf«), Bereitschaftsdienst anzuordnen.
Zeitspannen der gesetzlichen Pausen sind ohne jeden Arbeitsanfall und ohne die Pflicht, sich bereit zu halten. Das Einschieben von Pausen erhöht meist die durchschnittliche Auslastung in der übrigen Zeit.
»Selbst wenn der Beklagte bei der Anordnung dieser Dienste gegen Bestimmungen des ArbZG verstoßen haben sollte oder eine Anordnung erfolgte, obwohl es an der tariflich vorgesehenen Belastungsanalyse fehlte, hat das nicht zur Folge, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie volle Arbeitszeit zu behandeln wäre [...].
Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen Bestimmungen der Dienstvereinbarung [...]; auch dadurch würde sich am Charakter der geleisteten Stunden als Bereitschaftsdienststunden nichts ändern. [...]
Auch ein Verstoß gegen § 3 ArbZG würde nicht dazu führen, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit
anzusehen ist; er verliert dadurch nicht den Charakter als Bereitschaftsdienst.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 Rn. 55 und 57