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Besonderer Teil Krankenhäuser

§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(1) 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Absatz 1

Zu Satz 1

außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Erst wird die gesamte fällige Zeitschuld im Plan festgelegt. Dann kann außerhalb noch Bereitschaftsdienst angeordnet werden.
»Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung [...]. Er kann nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden [...].«
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 17
»Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.«
BAG Beschluss 29.02.2000 – 1 ABR 15/99
Ebenso für den Personalrat:
»Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist unabhängig davon, ob Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich gewährt wird, als Anordnung von Überstunden nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig.«
BVerwG 28.03.2001 - 6 P 4/00
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten
Der Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort? Etwa –

● »Im Umkreis von 10 Kilometern zum Betriebsteil!«

● »In den Räumen des Arbeitsbereichs; das Rauchverbot wird dazu gelockert!«

● »Im Umkreis der Erreichbarkeit des betrieblichen Dect-Telefons. Dies ist pausenlos bei sich zu tragen, auch beim Besuch von Toiletten!«

Dies betrifft auch das Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Die gesetzliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV) bestimmt also mit. Greift der Arbeitgeber vor? Dann kann die Interessenvertretung ihr Initiativrecht für eine Betriebs- / Dienst­ver­ein­ba­rung nutzen!

Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist für sie auch regelmäßige Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine mit Bereitschaftsdienst kombinierte Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant. Für einen sechsten Tag mit regelmäßiger Arbeitszeit fehlt es an der in § 6 Abs. 1 Satz 3 geforderten betrieblichen Notwendigkeit. Längere Nachtschichten wären gesetzwidrig.
Minus 10,9 Stunden? Im Plan fehlt es an der Festlegung der gesamten fälligen regelmäßigen Zeitschuld! Das kann kaum nachgeholt werden. Das Arbeitszeitmodell ist unzulässig! Zudem ist die Pause zu kurz; hier werden wohl mehr als 6 Stunden pausenlos am Stück abgefordert.
Dennoch steht Sophie die Vergütung für ihre 6 Stunden aus zusätzlichem Bereitschaftsdienst zu.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan S BD BD F     F S S 27,6 h -10,9 h
38,5 h    Ist  4 0,5 7,7 7,7 7,7    
  max. 48   +6           +6 33,6
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h

S BD F = Kombinationsschicht aus
    Spätschicht 19:30 bis 23:30 Uhr / 4 h
    BD =Bereitschaftsdienst 23:30 bis 06:00 Uhr / 6 h
    F  = Frühdienst 06:00 bis 06:30 Uhr / 0,5 h

Zu Satz 2

Der zweite Satz schränkt im BT-K und im BT-B die Anordnung von Bereitschaftsdienst darauf ein –
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt
Der Anfall der Arbeit (Arbeitseinsätze) wird dazu über eine Zeitspanne erfasst. Das Erfasste begründet die Erfahrung. Aus ihm lässt sich die Tageszeit ableiten, zu welcher die durchschnittliche Auslastung erstmals unter 50 von Hundert sinkt (Schwellenwert).
Falls zu einer späteren Tageszeit dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, endet zugleich die Erlaubnis (»darf«), Bereitschaftsdienst anzuordnen.
Zeitspannen der gesetzlichen Pausen sind ohne jeden Arbeitsanfall und ohne die Pflicht, sich bereit zu halten. Das Einschieben von Pausen erhöht meist die durchschnittliche Auslastung in der übrigen Zeit.
»Selbst wenn der Beklagte bei der Anordnung dieser Dienste gegen Bestimmungen des ArbZG verstoßen haben sollte oder eine Anordnung erfolgte, obwohl es an der tariflich vorgesehenen Belastungsanalyse fehlte, hat das nicht zur Folge, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie volle Arbeitszeit zu behandeln wäre [...].
Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen Bestimmungen der Dienstvereinbarung [...]; auch dadurch würde sich am Charakter der geleisteten Stunden als Bereitschaftsdienststunden nichts ändern. [...]
Auch ein Verstoß gegen § 3 ArbZG würde nicht dazu führen, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit anzusehen ist; er verliert dadurch nicht den Charakter als Bereitschaftsdienst.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 Rn. 55 und 57

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