Kommunaler Rettungsdienst,
TVöD-BTV ,
Betriebsrat / BetrVG
Um welche Sonderform der Arbeit handelt es sich wenn für
Ausfallreserve-Dienste folgende Rahmenbedingungen vorliegen:
1. Ausfallreserve-Dienste sind ebenso wie Tag- und Nachtdienste im Rahmendienstplan vorgeplant. Allein die Tag- und Nachtdienste reichen nicht aus, um die Soll-Arbeitszeit zu erreichen; die Ausfallreserve-Dienste sind also Teil der regelmäßigen Arbeitszeit.
2. Ausfallreserve-Dienste dauern 24 Stunden (von 7 bis 7 Uhr), d. h. innerhalb dieser Zeit kann die Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgen.
3. Die/der Beschäftigte kann seinen Aufenthaltsort insofern frei Wählen, als dass er sich innerhalb von 30 Min. nach Anruf durch den Vorgesetzten auf den Weg zur Arbeitsstätte begeben muss (also Abfahrt innerhalb von 30 Minuten; Fahrzeit nicht inklusive; Dauer bis zur Aufnahme der Arbeit ist nicht näher definiert).
4. Erreichbarkeit für den Arbeitgeber muss von 6 bis 22 Uhr gegeben sein (also bereits eine Stunde vor einer möglichen Inanspruchnahme); von 22 bis 7 Uhr darf die/der Beschäftigte nicht mehr kontaktiert werden.
5. Die maximale Inanspruchnahme innerhalb der 24 Stunden beträgt 12 Stunden.
Kann hier Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst noch gegeben sein, wenn die Ausfallreserve-Dienste nicht außerhalb zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten sind, sondern geleistet werden müssen, um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen? Aktuell werden die 24-stündigen Ausfallreserve-Dienste per Betriebsvereinbarung wie ein 12-Stunden-Dienst gem. Anhang B zu Paragraph 9 TVöD mit 9,75 Stunden bewertet, unabhängig davon, ob eine Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgt oder nicht.
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§ 46 TVöD BT-K regelt in Absatz 5 und 6 -(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach der Anlage G. 2 Im Übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(6) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 7 Abs. 5) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Entgelts nach Absatz 4. 2Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Tarifverträge sind Ausdruck eines Kräfteverhältnis.
Die Feiertagszeitzuschläge sind tatsächlich in § 2 EntgFG begründet, zudem in § 3 EStG § 3b.
Die Nachtschläge fehlten bis vor 14 Jahren; wir haben sie mit Verweis auf § 6 Abs. 5 ArbZG begründet und arbeitsgerichtlich durchgesetzt. Dann wurden sie auch im TVöD ergänzt.
Die Sonntagszeitschläge wären allenfalls in § 3b EStG beründet. § 11 ArbZG läuft für uns eigenartig leer.
Auch deshalb wird sich ein Personalrat, der um Zustimmung zu Festlegung von Bereitschaftsdienst an Sonntagen gebeten wird, sperrig zeigen.