Verrechnung von Minusstunden TVÖD V
TVöD,
Personalrat, Schichtarbeit
Im kommunalen Rettungsdienst des Landkreises arbeiten wir nach einem Monat im Voraus ausgegebenen Dienstplänen. Hier fallen sowohl, je nach Personalbestand, Plusstunden, alsauch Minusstunden an. Zusätzlich werden wir für bis zu zwei Verfügerdiensten/Rufbereitschaften im Monat herangezogen, welche im Dienstplan zunächst mit 12,5% der Bereithaltungszeit von 5 Stunden berücksichtigt werden. Im Falle eines Heranziehens zum Dienst ist die entsprechende volle Schicht ( 8, 16, 24 Stunden) zu leisten.
Trotz voller Stellenbesetzung wird der Bedarfsplan und damit die politisch beschlossene Vorhaltung der Fahrzeuge nicht erfüllt - wodurch für die Mitarbeitenden natürlich Minusstunden anfallen und zum anderen eine erhöhte Arbeitsbelastung für das diensthabende Personal, insbesondere in der Nacht (23h - 7h) anfällt. Die Faktorisierung wird nicht angepasst.
Dürfen die durch den Dienstplan angeordneten Minusstunden mit Plusstunden im Zeitkonto durch den Arbeitgeber verrechnet werden?
Wieviele Minusstunden im Kalenderjahr darf man mir ansammeln?
Wann, wenn überhaupt, verfallen diese?
Dürfen durch gezogene Rufbereitschaften anfallende Plusstunden mit den angeordneten Minusstunden verrechnet werden?
In unserem Fall bestimmt der Arbeitgeber derzeit, wann wir mehr arbeiten müssen und wann wir die angefallenen Plusstunden abzufeiern haben. Konkret arbeiten wir in den Ferienzeiten mehr und müssen außerhalb dieser ( bei schlechtem Wetter) zu Hause bleiben.
Vielen lieben Dank schonmal für die Rückmeldung ???!
Antwort:
Mitbestimmungsfrage behandeln wir wenn, dann als§ 19 MVFG.EKD:
(3) 1Den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ist für die Teilnahme an Tagungen
und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitendenvertretung erforderliche
Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge
oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amts-
zeit zu gewähren. 2Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchs-
tens aber bis zur täglichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter. ... 4Die Dienststellenleitung
kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend
berücksichtigt worden sind.
§ 30 MVG.EKD
(2) 1Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitendenvertretung entstehenden erforderlichen
Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist.