Wochenenddienste
AVR Caritas Anlage ,
MAV MAVO, Schichtarbeit
Ich arbeite im Zweischichtsystem mit Monatsdienstplan, im 14 tägigem Rhythmus Wochenende Dienst. So wird auch der Jahresurlsub berechnet , also Dienst, frei, Dienst usw.
Nachdem ich geklärt hatte, dass auf einen gearbeiteten Sonntag ein freier Sonntag folgen muss , wird nun das Arbeitswochenende verschoben
Ich habe frei wo ich Dienst hätte und Dienst wo ich frei hätte.
Z.b das 1.Wochenende frei , hätte jedoch Dienst , dann 2 Wochenenden frei , dann wieder Dienst
So kann ich nicht im Voraus planen weil ich nie weis wann ich frei oder Dienst habe .
Darf mein Dienstherren das so gestalten ?
Ich finde dazu nichts in AVR
Doch meist wird absichtlich versäumt, im dort erwähnten § 7 ArbZG nachzulesen.
Es handelt sich um eine Kürzung der werktäglichen Ruhezeit (gemeint ist der individuelle Werktag, also ab Beginn der Spätschicht (z.B. um 14 Uhr) die folgenden 24 Stunden. Jede Kürzung muss unmittelbar im Anschluss an diesen Werktag vor Aufnahme der Arbeit am folgenden Werktag ausgeglichen werden. Also hier: um 14 Uhr erstmal Ausgleichszeit zwei Stunden!
§ 3 ArbZG bestimmt:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer {...} kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Werktäglich? Als ab Beginn der Spätschicht darf in den folgenden 24 Stunden nicht mehr als zehn Stunden gearbeitet werden.
Die Dienstvereinbarung will aber eine Ausnahme regeln?
§ 7 Abs. 9 ArbZG bestimmt:
Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Wird ab Beginn der Spätschicht die folgenden 24 Stunden mehr als 12 Stunden gearbeitet? Dann verlängert sich die Ruhezeit schon wieder von neun auf 12 Stunden. Nichts mit Kürzung!
Die Arbeitgeberin will immer noch hartnäckig? Dann muss sie den Weg über § 7 Abs. 2 ArbZG versuchen. Der ist voller Hürden:
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, ...
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,....
Was ist denn Euch plötzlich so eigenartig? Ist das zum Wohl der Patienten / Bewohner?