AVR Caritas (Anlage 32),
MAV / MAVO
Ich arbeite 50% Stelle im ambul. Pflegedienst mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 19,5 Stunden mit einem monatl. Dienstplan. Bei Einstellung wurde vereinbart, dass ich 7 Tage am Stück arbeite, danach 7 Tage frei habe. Heißt, ich arbeite regelmäßig Spätdienst von Montag bis Freitag mit 4 Stunden geplant (17-21 Uhr), Samstag Frühdienst (6-11.30 Uhr) - plus den Spätdienst (17-21Uhr) mit 9,5 Stunden. geplant und Sonntag Frühdienst (6-11.30 Uhr) mit 5,5 Std. geplant. Danach 7 Tage frei.
Eigentlich müsste ich in der Arbeitswoche mit 39 Stunden geplant werden, um keine Minusstunden zu fahren, es sind aber planmäßig nur 35 Stunden. Hinzu kommt, dass meist die Touren kürzer sind (Kunden im Krankenhaus, Kurzzeitpflege, etc.) oder man einfach mit der Pflege zügiger durch ist, wodurch ich noch mehr Minusstunden einfahre. Diese fehlenden Stunden müssen dann irgendwann wieder durch Einspringen in meiner Frei-Woche eingeholt werden. Somit ist es für mich ja keine richtige Frei-Woche, da ich immer damit rechnen muss, wenn's Telefon geht, dass ich einspringen muss, da ich ja die Minusstunden aufweise.
Das kann doch nicht richtig sein. Meine Sollstunden variieren auch, je nach dem, wie viele Arbeitstage der Monat hat. Feiertage generell beide Dienste geplant wegen den Minusstunden.
Zur Arbeitsunfähigkeit und Urlaub: Bei Arbeitsunfähigkeit werden die geplanten Stunden laut Dienstplan eingetragen. In meiner Frei-Woche werden die Tage mit 0 Stunden berechnet.
Bei Urlaub wird jeder Tag mit 3,25 Stunden eingetragen und in meiner Frei-Woche muss auch Urlaub genommen werden, wenn ich für die Firma nicht verfügbar bin - diese Woche wird dann auch mit 3,25 Stunden berechnet. Letztendlich - ob Urlaub oder AU - fahre ich den Monat immer Minusstunden ein. Diese werden Monat für Monat auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt, bei gleichbleibendem Entgelt.
Müssen diese tatsächlich alle nachgearbeitet werden? Ich habe diese doch nicht selbst verschuldet. Man fühlt sich ständig in der Pflicht, obwohl bei Einstellung alles klar besprochen wurde.
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Hier purzeln viele Fragen durcheinander.Zunächst schuldrechtlich:
TVöD § 29 Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: {...}
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
- erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.
Der Tarifvertrag hat also § 616 BGB "abbedungen". Der Tarifvertrag stellt - falls die Abwesenheit erforderlich und nachgewiesen ist - von der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit frei. Liegt in dieser Zeitspanne eine gesetzliche Pause? Dann stellt der Tarifvertrag in dieser Spanne von nichts frei.
Dann schutzrechtlich:
Während der schuldrechtlichen Freistellung von der Arbeitspflicht wird nicht gearbeitet. Ob in dieser Zeitspanne eine gesetzliche Mindestpause liegt, haben die Betriebsparteien für den Dienstplan mitbestimmt und hat die Arbeitgeberin angeordnet.
Ein "Arbeitszeitkonto" kennt der TVöD allein in § 10. Dies betrifft jedoch ausschließlich Buchungen auf Wunsch der Beschäftigten.
Möglicherweise handelt es sich bei Eurem "Arbeitszeitkonto" also um eine tariffremde bzw. tarifwidrige Praxis. Eventuell regelt eine Betriebsvereinbarung, was da zu buchen ist und wie Störfälle zu behandeln sind.
Eher aber handelt es sich nicht um ein § 10-Arbeitszeitkonto, sondern um die Saldierung der vertraglichen Zeitschuld einerseits gegen andererseits der - auch schutzrechtlich zwingenden - Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsleistung, einschließlich Urlaub, Feiertagsfrei und Arbeitsunfähigkeit.