Bereitschaftszeiten
TVöD BTK, Betriebsrat, Schichtarbeit
Die Mitarbeiter in der OP-Abteilung leisten regelmäßig Bereitschaftsdienst in der Stufe II, diese Zeiten werden zu 75% als Arbeitszeit gewertet und als Freizeitausgleich gewährt gem. §8.1 TVöD zu
Der Arbeitgeber ist jetzt auf die Idee gekommen, diese Bereitschaftsdienste durch Bereitschaftszeiten (§9 TVöD) zu ersetzten und somit die Dienste nur noch zu 50% als Arbeitszeit zu werten.
Bei einer Auslastung von mehr als 25% ist das doch nicht möglich, selbst bei einer Auslastung von bis zu 25% werden 60% als Arbeitszeit gewertet.
Wann kann denn dann § 9 angewendet werden?

Antwort:
TVöD BTK endet mit einerProtokollerklärung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.
Schutzrechtlich handelt es sich durchgängig um Arbeitszeit.
Bereitschaftsdienst kann nicht durch Bereitschaftszeiten ersetzt werden. Bereitschaftsdienst kann (teilweise) entfallen, und die - um Bereitschaftszeiten aufplusterte - regelmäßige Arbeitszeit kann ausgeweitet werden.
NIcht geregelt ist, ob ein Arbeitszeitmodell sowohl Bereitschaftszeiten als auch Bereitschaftsdienste zumuten kann.