Vorworte
Die zwingende Wirkung von Tarifverträgen
Das
Tarifvertragsgesetz (TVG) bestimmt in
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
Wir schließen mit den Arbeitgebern Tarifverträge. Doch tatsächlich halten viele Arbeitgeber diese eher für Richtlinien oder Vorschläge.
• Sie gewähren
nicht in allen zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen arbeitsfreien Sonntag, trotz der Sonderregeln in
§ 49 Abs. 3 BT-K und in
§ 49 Abs. 3 BT-B.
• Sie gleichen im
Ausgleichszeitraum nicht aus.
• Sie rechnen
nicht auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage im Wochendurchschnitt um; ungeachtet von
§ 21 (tagesgleicher Aufschlagsatz),
§ 26 (Urlaubsanspruch),
§ 27 (Zusatzurlaub) TVöD.
Oft wirkt das zuungunsten der Kolleginnen und Kollegen. Das ist rechtswidrig!
Doch sicher greift das TVG nur bei »tariflichen« Rechten und Ansprüchen. Dazu müssen Arbeitgeber und Beschäftigte selbst Tarifpartei sein. Ein bloßer Bezug auf den TVöD im Arbeitsvertrag reicht nicht. Darum:
ver.di-Mitglied werden
Und umgekehrt? Wollen wir dann einzelne unserer Pflichten aus dem Tarifvertrag in Frage stellen?
Mit unserer online-Fassung wollen wir –
● Licht und Schatten im TVöD aufklären helfen
● Zusammenhänge herstellen und Widersprüche aufzeigen zwischem Allgemeinen und Besonderen, Regeln und Ausnahmen, Wortlaut und Rechtsprechung
● Dir unverstellten Zugang zu Deinen Ansprüchen verschaffen, am PC, auf dem Smartphone, ausgedruckt
● Dir und Euch zeitnah die Rechtsprechung und neue Werkzeuge bereit stellen
● die betriebliche Praxis in Richtung dieser Ansprüche bewegen.
Mit unserer online-Fassung des TVöD können wir jedoch –
● die Rätsel und Ungereimtheiten im TVöD nicht auflösen
● Personalleitungen keine weitere Hilfestellung bei ihrem Turnen am Hochreck bieten.