§ 48 BT-B Wechselschichtarbeit
(2) Abweichend von
§ 7 Abs. 1 Satz 1durchschnittliche
Betrachtung Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
Hinweis des Bearbeiters
zur erhöhten Voraussetzung
Zu § 48 Satz 1
längstens nach Ablauf eines Monats
[Rn 17, 18] »Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K [seit 2026 unmittelbar § 48] weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat. ... Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht.«
BAG Urteil 24.05.2018 – 6 AZR 191/17
Hinweis des Bearbeiters
zu ununterbrochenen Wechseln ...
Zu § 7 Abs. 1 Satz 2
ununterbrochen bei Tag und Nacht
[Rn 43] »Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor,
wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an
allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird.
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12
[Rn 43] »Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd.
§ 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird
nicht "ununterbrochen" iSd.
§ 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet. Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.«
BAG Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 770/07
Krank, Urlaub, Feiertag, Arbeitsbefreiung ... bleibt unschädlich!
[Rn 43] »Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der geforderten Nachtschicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß
§ 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten geleistet hätte«.
[Rn 49] »Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht
an [...]. Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh- oder Spätschichten bezeichnet
werden, sind
Nachtschichten im Tarifsinn, wenn sie entweder bis
spätestens 04:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23:00 Uhr enden.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12