Hinweis des Bearbeiters
zu Nachtarbeit
Nachtarbeit belastet!
Nachtschichten im Tarifsinn definiert
§ 7 Abs. 1 in Satz 3.
Nachtarbeitnehmer im Sinne des Gesetzes bestimmt
§ 2 Abs. 5 ArbZG: Sie leisten
Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes (
§ 2 Abs. 4 ArbZG), die mehr als zwei Stunden der
Nachtzeit (
§ 2 Abs. 3 ArbZG) umfaßt.
Artikel 8 der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ist rigoros:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen,
damit:
a) die normale Arbeitszeit für Nachtarbeiter im Durchschnitt
acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreitet;
b) Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.
Zum Zweck von Buchstabe b) wird im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten oder von Tarifverträgen oder
Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt, welche Arbeit unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Nachtarbeit und der ihr eigenen Risiken mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen und
geistigen Anspannung verbunden ist.
Die »Sozialpartner« Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung sollten also beim Arbeitgeber auf eine solche Vereinbarung drängen.
Manchmal besteht die nächtliche Aufgabe lediglich aus entspanntem Wachen. Dann dürfen Nachtschichten auch länger als acht Stunden dauern. Schwerbehinderten bleibt ein Ausweg:
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Keine Schicht länger als 8 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20).
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
In manchen Betrieben gewährt der Arbeitgeber in den Nachtschichten seit je her die gesetzlichen Pausen nicht. Dennoch schummeln sich die Arbeitgeber um den gesetzlich vorgegebenen Sonderausgleich herum. Da sind erhebliche Ansprüche auf Freizeitausgleich angelaufen. Schutzrechte verjähren nicht! Da könnt Ihr gemeinsam initiativ werden:
An: Personalleitung Kopie: Betriebsrat
Gesetzlicher Freizeitausgleich
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir betreuen für Sie Menschen – rund um die Uhr. Das ist wohl der Grund, wenn Sie uns in den Nachtschichten keine Pausen gewähren. Sie passen unsere Erholung an die Erfordernisse der Patienten und Klienten an.
Doch: »Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist.«
BAG Urteil 29.10.2002 – 1 AZR 603/01, Rn. 20).
Ihnen ist dies auch bekannt, Sie stellen keine Pausenablösungen bereit. Es reicht nicht, wenn Sie uns die gesamte pausenlose Länge der Nachtschichten schutzrechtlich als Arbeitszeit anrechnen. Das Arbeitszeitgesetz fordert für solche Fälle in
§ 7 Abs. 2, dass Sie unseren Gesundheitsschutz zusätzlich durch einen
entsprechenden Zeitausgleich gewährleisten.
Bitte teilen Sie uns mit, wann Sie mit uns diesen Freizeitausgleich planen.
Mit freundlichen Grüßen
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