Zum Inhaltsverzeichnis§ 6 Anhang  ◀▶ §  8

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27
BT-K
BT-B

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu ununterbrochenen Wechseln ...

ununterbrochen bei Tag und Nacht
Arbeitgeber dürfen niemanden ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten lassen (§ 6  Abs. 2 ArbZG). Niemand muss an allen sieben Tagen einer Woche arbeiten (Artikel 31 II GRC). Der TVöD bezieht sich daher nicht auf die individuellen Beschäftigten und deren individuelles Arbeitsmuster / deren Dienstplan.
Im Arbeitsbereich
»[Rn 43] Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12
Bereitschaftsdienst unterbricht
»[Rn 43] Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd. § 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird nicht "ununterbrochen" iSd. § 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet. Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.«
BAG Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 770/07
Tricksereien
»[Rn 49] Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an [...]. Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh- oder Spätschichten bezeichnet werden, sind Nachtschichten im Tarifsinn, wenn sie entweder bis spätestens 04:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23:00 Uhr enden.«
»[Rn 17] Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat«
BAG Urteil 24.05.2018 – 6 AZR 191/17
Krank, Urlaub, Feiertag, Arbeitsbefreiung ... bleiben unschädlich!
»[Rn 43] Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der geforderten Nachtschicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung die erforderlichen Schichten geleistet hätte«.
»[Rn 49] Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an [...]. Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh- oder Spätschichten bezeichnet werden, sind Nachtschichten im Tarifsinn, wenn sie entweder bis spätestens 04:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23:00 Uhr enden.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12
Frisch nach dem ersten Tarifabschluss berichtete die ver.di-Tarifabteilung zu Umsetzung des TVöD – Hinweise zu Streitfragen Teil 1 – Arbeitszeit – TVöD (Berlin den 08.05.2006, Seite 5):
Arbeitsmuster
Um eine konkrete Bewertung vornehmen zu können, ob Wechselschichtarbeit vorliegt, ist v.a. im Bereich des BT-K zu empfehlen, Rahmendienstpläne zu gestalten, (die der Mitbestimmung unterliegen). Liegt kein Rahmendienstplan vor und wird der entsprechende Dienstplan für den betroffenen Beschäftigten „von Monat zu Monat“ und „je nach Personalstand“ geschrieben, so kann der Beschäftigte nur in einer rückwirkenden Betrachtung bewerten, ob Wechselschichtarbeit vorliegt. Dabei hat der Beschäftigte die Beweispflicht, ob er zur Nachtschicht (im BT-K zwei Nachtschichten) herangezogen bzw. eingesetzt worden ist.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.