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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27
BT-K
BT-B

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Mehrarbeit

Mehrarbeit beschränkt § 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte. Der Wortlaut des TVöD zieht die Grenze beim Überschreiten der »vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit«. Die regelmäßige Arbeitszeit bestimmt § 6 Abs. 1 wochendurchschnittlich; der Teilzeitvertrag meist ebenfalls.

Überraschend länger
Eigentlich will sich Tyla um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Tyla kommt erst um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
 ✓  als Teilzeitbeschäftigte
 ✓  Arbeitsstunden geleistet
❓ über die vereinbarte Zeitschuld hinaus.
Tyla hat wochendurchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. Am Donnerstag gingen die zusätzlichen 1,2 Stunden nicht über die 20. Stunde in dieser Woche hinaus; die 1,2 Stunden betrafen stattdessen die 15. Stunde in dieser Woche. Es handelt sich (noch) nicht um Mehrarbeit im Sinne des TVöD.
Am Freitagabend gehen Arbeitsstunden über die zwanzigste Stunde dieser Woche hinaus. Sie stehen so im Plan. Doch dies geht dann noch nicht über die wochendurchschnittlich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus.
Tyla hat sich nicht durch § 6 Abs. 5 zur Leistung von überraschenden Arbeitsstunden verpflichtet.
  Saldo   Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Saldo
Tyla - 4,2 h  Plan  x x F S S x x 23,1 h -4,2h
20 h
7,7 h
   Ist        8,9          
        1,2         1,2 h
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei

Bislang haben sich Gerichte nicht mit wichtigen Rätseln auseinandergesetzt:

● Handelt es sich stets um Mehrarbeit, sobald eine Teilzeitbeschäftigte in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leistet?

● Macht es einen Unterschied, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt?

● Werden am Ende des Ausgleichszeitraums über diesen hinaus und damit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeitsstunden geleistet?


§ 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig­keiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Einen finanziellen Ausgleich verschiebt § 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (§ 24 Abs. 2) der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bieten § 50 Abs. 3 BT-K und § 49a Abs. 3 BT-B interessante Alternativen.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.