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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Hinweis

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Zulage § 8 Abs. 5
Zusatzurlaub § 27
BT-K
BT-B

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Gleitzeit

Die Einschränkungen in § 7 Abs. 8 a und b gelten nicht für alle übrigen Gleitzeitregelungen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 7 Abs. 8c (zur Rechtslage)

Keine Überraschungen

rechtsunwirksam
Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zunächst entwickelte Rechtsprechung korrigiert -
»Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch bei dieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.«
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19
Dies betrifft die Sonderregeln Überstunden in Schicht­ und Wechselschichtarbeit. § 7 Abs. 8 blockiert zunächst die praxisferne Regelung für Überstundenchancen in § 7 Abs. 7: »Abweichend von Absatz 7 ...«. Die Tarifparteien haben versucht, stattdessen zwei einfache Fallgestaltung zu regeln –

● eine Schicht dauert länger als im Plan festgesetzt (Überraschung)

● der Dienstplan legt mehr Arbeitsstunden fest, als wochendurchschnittlich vereinbart (Überplanung).

In beiden Fällen sollte es sich bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten um Überstunden handeln. Zu deren Leistung wären sie damit über § 6 Abs. 5 verpflichtet. Für diese fast schrankenlose Zugriffsmöglichkeit der Arbeitgeber auf die Freizeit der Beschäftigten fehlte es den Bundesarbeitsrichter:innen im Tariftext an klaren Worten.
Doch sie gingen mit ihrer rigorosen Streichung der unklaren Regelung im Kleinb. c noch einen Schritt weiter. Sie erklärten für diese Lebenssachverhalte auch die Aufhebung von § 7 Abs. 7 im Einleitungssatz (»Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden...«) für nichtig. Sie setzten so – gegen den erklärten Willen der Tarifparteien § 7 Abs. 7 – für Schicht- und Wechselschichtarbeitende wieder in Kraft.

Keine Überplanung

Mit dieser Entscheidung fehlt nun einer Überplanung (mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart) jede Grundlage im Tarifvertrag. Umso besser!
Am Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) muss sich die verplante Zeitschuld mit den Festlegungen im Plan tatsächlich ausgleichen (Saldo ist Null). Ist die Zeitschuld erfüllt, endet die Leistungspflicht.

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.