Zum Inhaltsverzeichnis§ 5  ◀▶ §  6 Anhang

Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

BT-K
BT-B

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung geregelt werden.

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz
 nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

(7) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 6 - 8

Zu Abs. 6

wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Arbeitszeitkorridor« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich

● um eine auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und

● die Woche bezogene und

● durch die Korridorbreite begrenzte (»bis zu 45 Stunden«)

● Flexibilisierung (»kann«, »zusätzlichen Arbeitsstunden«)

● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).

● Arbeitszeitkorridore ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«

● Arbeitgeber umgehen so über §  7 Abs. 8 a den Begriff der »Überstunde« samt der Vergütung. Sie verlieren zugleich das Recht, Überstunden in diesem Korridor anzuordnen.

Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die Zeitdisposition (freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.

Zu Abs. 7

tägliche Rahmenzeit
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Rahmenzeit« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich

● um eine auf die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit und

● den Tag bezogene und

● durch die Rahmenbreite begrenzte (»bis zu zwölf Stunden«)

● Flexibilisierung (»kann«, »zusätzlichen Arbeitsstunden«)

● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).

● die schutzrechtliche Grenze des § 3 Satz 2 ArbZG (»bis zu 10 Stunden«) wird nicht angetastet.

● Rahmenzeiten ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«

●  Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor(§ 38 Abs. 3).

● Arbeitgeber umgehen so über §  7 Abs. 8 b den Begriff der »Überstunde« samt der Vergütung. Sie verlieren zugleich das Recht, Überstunden in diesem täglichen Rahmen anzuordnen.

Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die Zeitdisopsition (freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.

Frisch nach dem ersten Tarifabschluss berichtete die ver.di-Tarifabteilung zur Umsetzung des TVöD – Hinweise zu Streitfragen Teil 1 – Arbeitszeit – TVöD (Berlin den 08.05.2006, Seite 5 und 13):
»• Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Bezugnahme: § 6 Absätze 6 und 7 TVöD
Beide Absätze sehen neu (bisher nur im TV-Versorgung tarifiert) eine Flexibilisierungsmöglichkeit vor. Die Absätze ermöglichen Mehrarbeit ohne dass ein Überstundenzuschlag fällig wird:
- zum einen innerhalb einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden (Abs. 6)
- zum anderen innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden in der Zeit von 6 bis 20 Uhr (Absatz 7); im Besonderen Teil Entsorgung in der Zeit von 6 bis 22 Uhr
Beide Varianten sind nur alternativ für einen Betrieb/Dienststelle bzw. Betrieb-/Dienststellenteile und grundsätzlich nicht für Wechselschicht- oder Schichtarbeit anzuwenden! Es handelt sich um Obergrenzen, die nicht zwangsläufig ausgeschöpft werden müssen.
Voraussetzung für beide Gestaltungsmöglichkeiten ist der Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung.
Die Vereinbarung einer täglichen Rahmenzeit bedeutet nicht die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit bis zu 12 Stunden. Sie eröffnet die Möglichkeit, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr einen Rahmen (von bis zu 12 Stunden) zu vereinbaren innerhalb dessen Mehrarbeit (bis zu einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden) ohne Zuschlagspflicht angeordnet werden kann.
Die getroffenen Regelungen sowohl bezüglich des Arbeitszeitkorridors, als auch der Rahmenzeit bedeuten weder eine Verlängerungsmöglichkeit der wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 6 Absatz 1 noch der täglichen Arbeitszeit gemäß § 3 ArbZG. Die erbrachte Arbeitszeit ist innerhalb des Ausgleichzeitraumes entsprechend der durchschnittlichen tariflichen Wochenarbeitszeit bzw. ArbZG auszugleichen.
Abgrenzung zu Gleitzeitvereinbarungen
Es ist lediglich mit den Arbeitgebern intensiv über die verschiedenen Arbeitszeitflexibilisierungsmöglichkeiten und deren Abgrenzung voneinander diskutiert worden. So war man sich einig, dass es sich bei Gleitzeitregelung um eine Form der Arbeitszeitgestaltung handelt, aus der sich bereits die Zeitdisposition der Beschäftigten ergeben muss. Im Gegensatz z.B. bei einer Vereinbarung zur Rahmenzeit, die bestimmte Arbeitsspitzen abdeckt, in der die Beschäftigten dann auch über keine individuelle Zeitdisposition verfügen, sondern lediglich im Team/in der Gruppe Absprachen treffen können. Ähnliches gilt auch für die wöchentliche Variante eines Arbeitszeitkorridors.
Auf eine einfache Formel gebracht:
Korridor/Rahmenzeit: Vorgaben, wann Arbeit zu erbringen ist, mit ggf. Zeitdisposition innerhalb Team/Gruppe
Gleitzeit: individuelle Zeitdisposition, höchstens begrenzt durch "Kernzeiten" mit Anwesenheitspflicht
[...]
Ein Arbeitszeitkonto muss zwingend bei Flexibilisierungsvereinbarungen wie Rahmenzeit oder Arbeitszeitkorridor eingerichtet werden.«

Zu Abs. 8

nur alternativ
Der wöchentliche Arbeitskorridor besteht aus täglich festen Schichtlängen.
In der täglichen Rahmenzeit bleibt die Dauer der wöchentlich gesamt abgeforderten Arbeitszeit gleich.
Dies verbietet jede Hybrid-Lösung.
nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit
Schichtarbeit (§  7 Abs. 2) belastet durch einen Wechsel im Beginn der täglichen Arbeitszeit. Schichtdienst im moderateren, weiteren Sinn scheint nach Absatz 8 zulässig zu bleiben.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.