Beim Sonderurlaub greifen dieselben Mitbestimmungsregeln wie beim Grund- und Zusatzurlaub. Insbesondere bei der Ablehnung eines Antrags oder bereits bei dessen Verzögerung führt also der Weg zum Betriebsrat (
§ 87 Abs. 1 Nummer 5 und Abs. 2 BetrVG - »wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird ... kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.«), zum Personalrat (§ 78 Abs. 1 Nr. 11, § 80 Abs. 1 Nr. 6), oder zur MAV (§ 42 k MVG.EKD).
bietet eine oft finanziell günstigere Alternative für Freistellungen über wenige Tage.
kann
Eine Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann« oder »können«.
»Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
Das Entgelt-Transparenz-Gesetz verschafft dem Betriebsrat Handlungsaufgaben:
[Der PR geht über § 16 Satz 2 i. V. m. § 14 EntgTranspG,
eine MAV muss hilfsweise über § 26 Abs. 2 MAVO oder
§ 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD (Kirchengerichtshof Beschluss
KGH.EKD II-0124/28-2025 - 25.02.2026)]
§ 13 EntgTranspG
(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.
Achtung: Oft verstecken die Arbeitgeber ihre zusätzlichen Zahlungen in einer willkürlich von ihnen überhöhten Eingruppierung. Dies ist dann schwieriger zu erkennen. Erst die Gliederung der Listen aller Beschäftigter entlang der Arbeitsbereiche und ihrer Funktionen dort zeigt überraschende Ausreißer.