(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung
und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses
ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).
(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten
ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).
(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 35 Abs. 1 und 3
Personalabteilung Kopie: Interessenvertretung
Qualifiziertes Zwischenzeugnis gemäß § 35 Abs. 3 TVöD
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte stellen Sie mir unverzüglich ein Zwischenzeugnis / vorläufiges Zeugnis aus.
Es soll sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (qualifiziertes Zeugnis gemäß
§ 109 Abs. 1 GewO).
Mit freundlichen Grüßen
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Oft macht es Sinn, dies unter Verweis auf
§ 629 BGB mit einer Bitte um (bezahlte) Freistellung zur Stellensuche zu verbinden (»Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.«)
Personalabteilung Kopie: Interessenvertretung
Qualifiziertes Endzeugnis gemäß § 35 Abs. 1 TVöD
Sehr geehrte Damen und Herren,
entgegen § 35 Abs.1 TVöD haben Sie mir bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer meiner Tätigkeit ausgestellt, welches sich auch auf Verhalten und Leistung erstreckt. Ich mache dies nun ausdrücklich geltend und bitte um unverzügliche (§ 35 Abs. 4 TVöD) Ausstellung. Andernfalls drohen mir finanzielle Nachteile.
Ich bitte Sie zudem um eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III.
Hochachtungsvoll
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