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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Link§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des Link§ 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus

a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,

b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

(3) 1Im Rahmen des Link§ 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen

a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArSchG und

c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes

aufgrund einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt (§ 38 Abs. 3) und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 4Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Abs. 2 und 3

§ 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 erinnern an die gesetzlichen Pausen. Der Tarifvertrag hat die werktägliche Ruhezeit übersehen. Doch die Pausen wollte er nicht vergessen.
die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht
... die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
Der TVöD stellt den Arbeitgeber offenbar nicht von seiner Pflicht frei, spätestens alle sechs Stunden eine Pause von Arbeitszeit zu gewähren.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - also keine Pause.
»Der Arbeitnehmer kann [im Bereitschaftsdienst] nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann [...] entgegen«.
LinkBAG Urteil 16.12.2009 – 5 AZR 157/09

link§ 7 Abs 1 ArbZG öffnet den Gesundheitsschutz für Wagnisse und Zumutungen – in »einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung«.

§ 45 Abs. 2 ...

nennt als Öffner der werktäglichen Höchstarbeitszeit den Tarifvertrag selbst. Auf die geöffnete Tür kann sich der Arbeitgeber nun – in einer Einigunsstelle – berufen. Und umgekehrt kann die Interessenvertretung die Form einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung verlangen. Die Einigungsstelle kann im Streitfall sogar über einen Spruch ein solches Arbeitszeitmodell einführen. Regelungsgegenstände sind dann die Wahl des geeigneten Arbeitszeitmodells und Lage der Schichten. Die Grenzen bilden hier:
❍ link§ 4 Satz 3 ArbZG (Ruhepausen spätestens alle sechs Stunden; hier also mindestens zwei);
❍ link§ 5 Abs. 1 ArbZG (die werktägliche Ruhezeit, hier gemäß link§ 7 Absatz 9 ArbZG wohl mindestestens elf Stunden, innerhalb der 24 Stunden nach Arbeitsbeginn)
❍ § 45 verhält sich hierzu nicht!

§ 45 Abs. 3 ...

überträgt (»auf Grund eines Tarifvertrags«) stattdessen jede weitergehende Öffnung auf die Betriebsparteien und verlangt die Form einer Betriebs- oder Dienst­ver­ein­ba­rung. Ein Gedanke dabei war wohl: Die gesetzliche Interessenvertretung kann betriebsnah für den besten Schutz sorgen. Der Regelungsgegenstand »Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit« taucht nicht in den zwingenden Regelungsgegenständen der Mitbestimmung auf. Deshalb sind sich die Kommentare hier einig: Es handelt sich um eine freiwillige, nicht in einer Einigungsstelle erzwingbare Vereinbarung (z.B. § 88 BetrVG).
Siehe auch linkLAG Niedersachsen Beschluss 19.12.2017 – 10 TaBV 108/16

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