(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt
§ 6 Abs. 2 Satz 1Die beiden
Betriebsparteien
beachten § 6 Abs. 2 ArbZG
und legen fest.
Hinweis des Bearbeiters
zu AusgleichszeiträumenBezugszeiträume
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar [...]
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten [...]
c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen
oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird.
Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen
[...] Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, [...]
4. abweichend von§ 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen [...]
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
• Wer sind hier die betroffenenen Nachtarbeitbeitnehmer/innen?
• Was wird bislang zu deren Schutz organisiert?
• Wie sind die Messergebnisse bezüglich der Belastung und wie die des Erfolgs der Schutzmaßnahmen?
Dann soll die mögliche Belastung unter anderem durch nächtliche Alleinarbeit erfasst und beurteilt werden – durch Experten der Arbeitssicherheit (§ 5 ArbSchG).