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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 2

In Abs. 2 wird allenfalls ein Rahmen zugrunde gelegt. Alles von zwei Wochen bis viele Monate ist zulässig. Lange Zeiträume sind aber meist nicht geeignet.
Ein Blick nach Link§ 6 Abs. 6 und 7, erst recht nach Link8 Abs. 2 und Link§ 10 Abs. 3 zeigt:
Dieser Ausgleichszeitraum muss zunächst festgelegt werden.
Diese Festlegung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (einschließlich dem Initiativrecht) von Betriebsrat, Personalrat und MAV.
Der TVöD kennt nicht den Begriff der Sollarbeitszeit, aber in die Link§ 10 Abs. 3 Zeitschuld und neuerdings das LinkSaldo.
Zeitschuld
Die vertragliche Zeitschuld wird dann zum Ende des schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum fällig. Was nicht verplant wurde, verfällt.
Die Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Darum kann sie rechtssicher nur als Vielfaches von Wochen errechnet werden.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
LinkBAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
• Siehe dazu unseren LinkZeitschuld-Rechner.
• Siehe auch Link§ 45 Abs. 5 BT-K und Link§ 45 Abs. 5 BT-B.

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