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Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen

Link§ 45 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt Link§ 6 Abs. 2 Satz 1Die beiden
Betriebsparteien
beachten § 6 Abs. 2 ArbZG
und legen fest.
.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu Ausgleichzeiträumen

Schutzrechtlich legt das ArbZG die Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens acht Stunden - durchschnittlich (bei höchstens sechs Arbeitstagen je Woche). Für diesen Ausgleich braucht es einen festen Zeitraum. Die Betriebsparteien legen ihn fest. Da gibt es viel zu beachten:
• Zunächst stolpern wir in LinkArtikel 16 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:

Bezugszeiträume
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar [...]
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten [...]
c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird.

•  Die Beschäftigten, denen Bereitschaftsdienst zugemutet wird, sind wohl Nachtarbeitnehmer im Sinne von Link§ 2 Abs. 5 ArbZG. Sie stehen unter besonderem Schutz. Link§ 6 Abs. 2 ArbZG lässt dazu die Wahl zwischen vier Wochen und einem Kalendermonat.
• Die EU-Schutzrichtlinie und in der Folge das deutsche Arbeitszeitgesetz öffnen unübersichtlich mit Ausnahmen und Sonderlaubnissen. Doch knüpfen sie diese jeweils an Voraussetzungen. Zunächst beachten wir LinkArtikel 19 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:

Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen
[...] Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.

• Link§ 7 Abs 1 ArbZG hat diese Voraussetzungen nicht noch einmal wiederholt:

Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, [...]
4. abweichend von§ 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen [...]

Der TVöD verlängert nicht. Er legt selbst keinen - erst recht keinen anderen - Ausgleichszeitraum fest. Er lässt dies aber zu und reicht es wortkarg als Aufgabe für die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Interessenvertretung) durch.
Der TVöD hat auch die gesetzliche Vorschrift der Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht wiederholt. Er errinnert in § 45 Abs. 2 und 3 an den »Rahmen des § 7 ArbZG«. Er verweist nun lediglich auf seinen Satz 1 des Link§ 6 Abs. 2 TVöD:

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.


Dieser Grundsatz zieht den äußeren denkbaren Rahmen - »bis zu einem Jahr«. Und es stellt uns vor die Aufgabe, misstrauisch angebliche »objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe« zu untersuchen. Rechtfertigen sie eine Verlängerung über den Kalendermonat hinaus? Wir beginnen mit den Fragen:

• Wer sind hier die betroffenenen Nachtarbeitbeitnehmer/innen?

• Was wird bislang zu deren Schutz organisiert?

• Wie sind die Messergebnisse bezüglich der Belastung und wie die des Erfolgs der Schutzmaßnahmen?

Dann soll die mögliche Belastung unter anderem durch nächtliche Alleinarbeit erfasst und beurteilt werden – durch Experten der Arbeitssicherheit (§ 5 ArbSchG).
Danach erst beraten wir Lage und Länge der Ausgleichszeiträume. Vier Wochen oder Kalendermonat? Jeder Tag länger als ein Kalendermonat verlangt den Weg über eine – freiwillige – Betriebs- / Dienstvereinbarung.
Bis dahin stellen wir die Anordnung von Bereitschaftsdiensten zurück.

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