§ 49 BT-K Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und
Feiertage Folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird
durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende
des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse
zulassen.
2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der
Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß
§ 10 Abs. 3Gemeint tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit! zulässig. 4
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dGenau: Arbeit ohne Freizeitausgleich
135 v.H.!
Beim Einspringen 235 v.H. bleibt unberührt.
(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem
gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dGenau: Arbeit
ohne Freizeitausgleich
135 v.H.!
beim Einspringen 235 v.H.. bleibt unberührt.
Zu Satz 1
Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen
Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2
Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers
gesondert auszuweisen.«.
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
»[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 (Feiertage)
Arbeitszeit vermindert sich
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob
sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamtzusammenhang
und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
💡 Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln.
Dabei unterstützt unser Prüfschema
Vorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte:
Vorfest- und Feiertage
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schicht
dienst« leisten.
»Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen«
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Artikel 2 Nr. 5
Schichtdienst im Sinne § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein
ungleicher Zwilling der
Schichtarbeit im Sinne
§ 7 Abs. 2 TVöD.
💡 Siehe zudem:
Feiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Montag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
trotz des Feiertags
arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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Frei wegen des Plans
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Auf den Mittwoch fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig am Feiertag frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
xF |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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-7,7 |
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Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat
wegen des Feiertags frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund
§ 2 EntgFG.
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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xF |
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Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun
§ 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
|
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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| |
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135 % |
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Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,8 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
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Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
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|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |
Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
entsprechende Freischicht zu (7,8 oder 10 Stunden). Das regelt
§ 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
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Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
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Ist |
4,5 |
5,5 |
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7,7 |
7,7 |
7,7 |
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1 HaSi |
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1 HaSi |