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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 10 Arbeitszeitkonto

(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2Voraussetzung:
Beide Betriebsparteien haben den Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlichen Zeitschuld festgelegt
 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5Gemeint:Überstunden
als solche
 und  Abs. 2Gemeint:
Überplanung und Plus am Ende des Ausgleichszeitraums
 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4Zeitzuschläge
Achtung:
steuerbefreit!
 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereit­schafts-/Bereitschafts­dienst­entgelte) können durch Betriebs-­/Dienst­verein­ba­rung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-­/Dienst­verein­barung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Wandlung Vergütungsanspruch in Zeit

Zu Satz 1

können ... gebucht werden
Ist die Voraussetzung der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfüllt, dann gibt der Tarifvertrag eine Reihe von Kontingenten zur Buchung durch die einzelnen Beschäftigten frei:

● Zeitguthaben am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)

● Zeitschuld am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)

● während der Wochen des Ausgleichszeitraums geleistete zusätzliche Arbeitsstunden ohne Perspektive eines anderen Ausgleichs (§ 8 Abs. 2)

● Überstunden als solche, nach deren Entstehen, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 5)

● Zeitzuschläge, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 4)

Dabei werden die betrieblichen Verhältnisse von den Betriebsparteien im Zuge der Aushandlung der betrieblichen Vereinbarung zur Einrichtung der Konten gemeinsam beurteilt.
Die meisten Beschäftigten haben kein Interesse, ihre Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feiertagsarbeit gegen Freizeit zu tauschen. Denn für diese Vergütungsanteile greift ein Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (§ 3b EStG, § 1 nr.1 SvEV). Dabei spart sich der Arbeitgeber zugleich die Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.

Zu Satz 2

Weitere Kontingente ... können
Eventuelle weitere Vergütungsansprüche übergibt der Tarifvertrag der Aushandlung durch die Betriebsparteien. Er räumt ihnen insoweit Optionen ein. Auch diese können sie an den Wunsch der Beschäftigten binden.

● Bereitschaftsdienst: Die Vergütung von Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit kann gegen einen entsprechenden Anteil der regelmäßigen Zeitschuld getauscht werden (§ 46 Abs. 8 und 9 BT-K, § 46 Abs. 6 BT-B). Es handelt sich zugleich um eine Maßnahme zur individuell-orientierten Entlastung.
Dieser Weg der Faktorisierung über das Arbeitszeitkonto entzieht dem Arbeitgeber die einseitige Verfügung über den Freizeitausgleich / die Abbuchung.

Zu Satz 3

Beschäftigte entscheidet
Ein Verzicht auf zustehende Vergütung im Tausch gegen einen Anspruch auf Freizeitausgleich wirkt bei den Kontingenten des Satzes 1 nur auf Wunsch der einzelnen Beschäftigen. Darüber kann weder der Arbeitgeber alleine entscheiden, noch können die beiden Betriebsparteien darüber in einer Betriebsvereinbarung verfügen (den Kolleg*innen in die Tasche greifen).
Die zwingende Voraussetzung »Wunsch« findet sich neben § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in § 8 Abs. 1 Satz 4 und »entsprechend« in dessen Satz 5.
Hier kann nicht die wochendurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zur Buchung freigegeben werden. Denn –

● über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.

● für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.


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