(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2Voraussetzung:
Beide Betriebsparteien haben den Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlichen Zeitschuld festgelegt festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5Gemeint:Überstunden
als solche und Abs. 2Gemeint:
Überplanung und Plus am Ende des Ausgleichszeitraums sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4Zeitzuschläge
Achtung:
steuerbefreit! gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
Hinweis des Bearbeiters
zur Wandlung Vergütungsanspruch in Zeit● Zeitguthaben am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)
● Zeitschuld am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)
● während der Wochen des Ausgleichszeitraums geleistete zusätzliche Arbeitsstunden ohne Perspektive eines anderen Ausgleichs (§ 8 Abs. 2)
● Überstunden als solche, nach deren Entstehen, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 5)
● Zeitzuschläge, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 4)
Dabei werden die betrieblichen Verhältnisse von den Betriebsparteien im Zuge der Aushandlung der betrieblichen Vereinbarung zur Einrichtung der Konten gemeinsam beurteilt.● Bereitschaftsdienst: Die Vergütung von Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit kann gegen einen entsprechenden Anteil der regelmäßigen Zeitschuld getauscht werden (§ 46 Abs. 8 und 9 BT-K, § 46 Abs. 6 BT-B). Es handelt sich zugleich um eine Maßnahme zur individuell-orientierten Entlastung.
Dieser Weg der Faktorisierung über das Arbeitszeitkonto entzieht dem Arbeitgeber die einseitige Verfügung über den Freizeitausgleich / die Abbuchung.
● über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.
● für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.