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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2Gemeint ist ein durch beide Betriebsparteien festgelegter Ausgleichszeitraum der wochendurchschnittlichen Zeitschuld Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zur Vergütung von Überplanung und Überraschung

nicht innerhalb des ... Zeitraums ... ausgeglichen
Abgesehen von Überstunden als solchen (§ 8 Abs. 1 Satz 5), Rufdienstinanspruchnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4) und Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 BT-K bzw. BT-B) können weitere zusätzliche Arbeitsstunden während des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums zu einem positiven Saldo führen (Zeitschuld gegen tatsächliche Arbeitsleistung). Dies betrifft unter anderem tariffremde Überplanung, auch in der Form nicht ausgeglichener Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
Diese Betrachtung fängt zudem Korrekturen und andere Zubuchungen bereits während dieser Wochen auf. Der Blick auf die Periode unterscheidet sie von der auf regelmäßige Arbeitszeit verengten Stichtagsbetrachtung in § 10 Abs. 3 Satz 1 (»Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben«). Wegen dieses Unterschieds zählt § 10 Abs. 3 Satz 1 auch diesen § 8 Abs. 2 als eigenständige Buchungsoption auf. Nur mit dieser Deutung stehen in § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht zwei identische Lebenssachverhalte (Zeitguthaben und Rechtsgrundverweis in § 8 Abs. 2) nebeneinander.
Die Arbeitgeberin darf über dieses Plus nicht frei verfügen. § 10 Abs. 3 Satz 1 gibt diesen Vergütungsanspruch mit dessen Entstehen als Buchungsoption für eine Verwandlung in Freizeit frei. Fehlt dieser Buchungsauftrag auf Wunsch der/des Beschäftigten, erfolgt zwingend die Vergütung.
Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH­-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.-27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend § 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein
Tarifrechner
❍  in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 oder § 20 (VKA) Abs. 2) und
❍  in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3)!
Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an. Erst recht nicht darauf, ob dies über den einzigen tarifkonformen Weg (§ 10) geschah oder tariffremd.

💡Siehe auch: Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.

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