Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Überplanung und Überraschung
nicht innerhalb des ... Zeitraums ... ausgeglichen
Abgesehen von Überstunden als solchen (§ 8 Abs. 1 Satz 5), Rufdienstinanspruchnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4) und Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 BT-K bzw. BT-B) können weitere zusätzliche Arbeitsstunden während des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums zu einem positiven Saldo führen (Zeitschuld gegen tatsächliche Arbeitsleistung). Dies betrifft unter anderem tariffremde Überplanung, auch in der Form nicht ausgeglichener Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
Diese Betrachtung fängt zudem Korrekturen und andere Zubuchungen bereits während dieser Wochen auf. Der Blick auf die Periode unterscheidet sie von der auf regelmäßige Arbeitszeit verengten Stichtagsbetrachtung in
§ 10 Abs. 3 Satz 1 (»Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld
bestehen bleiben«). Wegen dieses Unterschieds zählt § 10 Abs. 3 Satz 1 auch diesen § 8 Abs. 2 als eigenständige Buchungsoption auf. Nur mit dieser Deutung stehen in § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht zwei identische Lebenssachverhalte (Zeitguthaben und Rechtsgrundverweis in § 8 Abs. 2) nebeneinander.
Die Arbeitgeberin darf über dieses
Plus nicht frei verfügen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 gibt diesen Vergütungsanspruch mit dessen Entstehen als Buchungsoption für eine Verwandlung in Freizeit frei. Fehlt dieser Buchungsauftrag auf Wunsch der/des Beschäftigten, erfolgt zwingend die Vergütung.
Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.-27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein
❍ in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 oder § 20 (VKA) Abs. 2) und
❍ in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3)!
Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an. Erst recht nicht darauf, ob dies über den einzigen tarifkonformen Weg (
§ 10) geschah oder tariffremd.
💡Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.