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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu § 6 Abs. 2

In Abs. 2 wird allenfalls ein Rahmen zugrunde gelegt. Alles von zwei Wochen bis viele Monate ist zulässig. Lange Zeiträume sind aber meist nicht geeignet.
Ein Blick nach § 6 Abs. 6 und 7, erst recht nach 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 zeigt:
Dieser Ausgleichszeitraum muss zunächst festgelegt werden.
Diese Festlegung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (einschließlich dem Initiativrecht) von Betriebsrat, Personalrat und MAV.

● Muster einer Betrieblichen Vereinbarung zum schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum des Wochendurchschnitts

Der TVöD kennt nicht den Begriff der Sollarbeitszeit, sondern in § 10 Abs. 3 die Zeitschuld und neuerdings das Saldo.
Zeitschuld
Die vertragliche Zeitschuld wird dann zum Ende des schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum fällig. Was nicht verplant wurde, verfällt.
Die Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Darum kann sie rechtssicher nur als Vielfaches von Wochen errechnet werden.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
💡 Siehe unseren Zeitschuld-Rechner.
💡 Siehe § 45 Abs. 5 BT-K und § 45 Abs. 5 BT-B.

Dennoch stoßen Kolleginnen und Kollegen in ihren Dienstplänen auf mitgeschleppte Minusstunden. Da können sie sich gut gemeinsam beschweren, bei der Arbeitgeberin und bei der Interessenvertretung:
Personalabteilung
Interessenvertretung
Verfallene Minusstunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mit Ende jedes Schichtplanes endet der jeweilige Ausgleichszeitraum für unsere wochendurchschnittliche Zeitschuld. Doch oft gleicht sich da gar nichts aus.
a) Minus- oder Plusstunden (Zeiten, die bei Anwendung des nach TVöD § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben), können ausschließlich auf ein tarifkonformes Arbeitszeitkonto gebucht werden (TVöD § 10 Abs 3 Satz 1). Dies fehlt in unserem Betrieb bis heute.
b) Sie dürfen Minusstunden (Unterplanung, Verzicht auf geplante Arbeitsleistung) nicht auf ein von Ihnen geführtes tariffremdes Konto buchen. Sie dürfen erst recht nicht von uns deren Nacharbeit fordern. 'Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs¬ bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.' (Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 der TVöD).
c) Sie dürfen uns nicht die Vergütung unserer so zusätzlichen Stunden vorenthalten. 'Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.' (BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00). Dies gilt sowohl für die Freistellung nach dem Entstehen von Überstunden als auch für Freistellung im Voraus.
Leider halten Sie sich nicht an diese Regeln. Ihre fehlerhafte Dokumentation verleitet unsere Vorgesetzten, von uns tarifwidrige 'Nacharbeit' der vorausgegangenen Minusstunden zu verlangen. Sie behindert Sie, unsere Vergütungsansprüche zu erkennen und zu begleichen. Sie behindert uns, unsere tatsächlich entstehenden Ansprüche auf Vergütung unserer Mehr- und Überstunden geltend zu machen.
Darüber beschweren wir uns (§ 84 und § 85 BetrVG).
Mit freundlichen Grüßen
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