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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,

b) für Nachtarbeit 20 v.H.,

c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10Gemeint sind
tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit!
) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienst­ver­ein­ba­rung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschudeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.

Kurzkommentare zu § 8 Abs. 1 (Zeitzuschläge)

Zu Satz 1

für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge

Abs. 1 Satz 2 Kleinb a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)

Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
 Pflege (§ 52 (1) BT-K)    SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) 
EG 9b P 11 S 11b bis S 13
EG 9a P 9, P 10 S 9 bis S 11a
EG 8 P 8 S 6 bis S 8b
EG 7 P 7
EG 6 S 5
EG 5 S 4
EG 4 P 6 S 3
EG 3 P 5
EG 2 S 2

Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
Anspruch  Höhe 
Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: 0,15 € je zusätzliche Stunde
Wechselschicht­zulage (§ 8 Abs. 5) 1,18 € je zusätzliche Stunde
Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) 0,59 € je zusätzliche Stunde
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
Anspruch  Höhe 
Intensivpflegezulage 0,60 € je zusätzliche Stunde
Onkologiezulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
Infektionszulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
Geriatriezulage 0,28 € je zusätzliche Stunde
»Gelähmtenzulage« 0,28 € je zusätzliche Stunde
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH­-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend § 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Die Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 / § 20 (VKA) Abs 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3) ein!
💡 Siehe auch: Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.

Zu Satz 4

in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«, § 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In § 10 wird das Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Auf den Montag fällt ein Feiertag, Sophie wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie wird in Anspruch genommen: Die Zeit der Arbeitsleistung einschließlich der Wegezeit waren 4,25 Stunden. Es wird auf die volle Stunde (5 Stunden) aufgerundet. Ihr steht als Ausgleich zu:

● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).

● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4).

● 0,75mal ihr der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 3 Satz 4).

● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit oh­ne Frei­zeit­aus­gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17.

Die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies betrifft jedoch nur die 4,25 Stunden.
Etwaige Zeitschläge fallen nicht für die Aufrundungsanteile an (BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08).
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan xRD     F F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  5 7,7 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei
RD  = Rufbereitschaftsdienst

Einspringen am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag. Sophie springt am planfreien Tag ein. Ihr steht als Ausgleich zu:

● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche

● 7,7mal ihr Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)

● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).

Doch die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert (§ 8 Abs. 1 Kleinb. d).
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan x     F F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  7,7 7,7 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x  = Frei
RD  = Rufbereitschaftsdienst

Zu § 50 Abs. 3 Satz 1

erhöht werden
Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feiertagsarbeit sonnen sich in einem Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (§ 3b EStG, § 1 nr.1 SvEV). Wir sparen uns Steuern und Krankenkassenbeiträge. Der Arbeitgeber spart auch, nämlich seine Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für –

● Nachtarbeit bei 25 Prozent,

● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,

● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,

● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent

Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseiteschaffen.

Zu § 50 Abs. 3 Satz 2

betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen.
freiwillige Übernahme
Freiwillig meint: Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht wohl nur, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Selbst die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.

Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:

● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.

● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II, werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.

● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.

● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.

● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.

● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).


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