(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10Gemeint sind
tarifkonforme Umwandlungskonten - Geld in meine Zeit!) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschudeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.
| Pflege (§ 52 (1) BT-K) | SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) | |
|---|---|---|
| EG 9b | P 11 | S 11b bis S 13 |
| EG 9a | P 9, P 10 | S 9 bis S 11a |
| EG 8 | P 8 | S 6 bis S 8b |
| EG 7 | P 7 | |
| EG 6 | S 5 | |
| EG 5 | S 4 | |
| EG 4 | P 6 | S 3 |
| EG 3 | P 5 | |
| EG 2 | S 2 |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: | 0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage (§ 8 Abs. 5) | 1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) | 0,59 € je zusätzliche Stunde |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Intensivpflegezulage | 0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).
● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
● 0,75mal ihr der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17.
Die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies betrifft jedoch nur die 4,25 Stunden.| Saldo | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Summe | Saldo | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sophie | + - 0 | Plan | xRD | F | F | S | S | 33,1 h | +2,3 h | ||
| 38,5 h | Ist | 5 | 7,7 | 7,7 | 7,7 | 7,7 | |||||
| -7,7 |
● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche
● 7,7mal ihr Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)
● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).
Doch die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert (§ 8 Abs. 1 Kleinb. d).| Saldo | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | Summe | Saldo | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Sophie | + - 0 | Plan | x | F | F | S | S | 33,1 h | +2,3 h | ||
| 38,5 h | Ist | 7,7 | 7,7 | 7,7 | 7,7 | 7,7 | |||||
| -7,7 |
● Nachtarbeit bei 25 Prozent,
● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,
● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,
● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent
Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.
● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II, werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.
● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.
● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.
● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.
● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).