Hinweis des Bearbeiters
zur Vergütung von Überplanung und Überraschung
nicht innerhalb des ... Zeitraums ... ausgeglichen
Aus dem gemäß
§ 6 Abs. 2 in der Länge und Lage festgelegten Berechnungszeitraum folgt nun automatisch ein
Ausgleichszeitraum.
Im Sinne § 8 Abs. 2 können weitere zusätzliche Arbeitsstunden während des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Bezugszeitraums zu einem positiven Saldo führen (Zeitschuld gegen tatsächliche Arbeitsleistung). Dies betrifft unter anderem tariffremde Überplanung, auch in der Form nicht ausgeglichener Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
Diese Betrachtung fängt zudem Korrekturen und andere Zubuchungen bereits während dieser Wochen auf. Der Blick auf die Periode unterscheidet sie von der auf regelmäßige Arbeitszeit verengten Stichtagsbetrachtung in
§ 10 Abs. 3 Satz 1 (»Zeiten, die bei Anwendung des nach
§ 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld
bestehen bleiben«). Wegen dieses Unterschieds zählt § 10 Abs. 3 Satz
1 auch diesen § 8 Abs. 2 als eigenständige Buchungsoption auf. Nur mit dieser Deutung stehen in § 10 Abs. 3 Satz
1 nicht zwei identische Lebenssachverhalte (Zeitguthaben und Rechtsgrundverweis in § 8 Abs. 2) nebeneinander.
die keine Überstunden sind
In anderen Fällen wird innerhalb anderer Ausgleichszeiträumen ausgeglichen, sei es durch Zeit oder Vergütung:
● Überstundenchancen (
§ 7 Abs. 7)
● Überstunden als solche (
§ 8 Abs. 1 Satz 5),
● Rufdienstinanspruchnahmen (
§ 8 Abs. 3 Satz
3 und
4)
● Bereitschaftsdienstentgelt (
§ 46 BT-K bzw. BT-B).
erhält die/der Beschäftigte
Die Arbeitgeberin darf über dieses
Plus am Ende des Ausgleichszeitraums nicht frei verfügen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 gibt diesen Vergütungsanspruch mit dessen Entstehen als Buchungsoption für eine Verwandlung in Freizeit frei. Fehlt dieser Buchungsauftrag auf Wunsch der/des Beschäftigten, erfolgt zwingend die Vergütung.
Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.-27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein
❍ in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 oder § 20 (VKA) Abs. 2) und
❍ in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3)!
Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an. Erst recht nicht darauf, ob dies über den einzigen tarifkonformen Weg (
§ 10) geschah oder tariffremd.
💡Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Zur Protokollerklärung zu Abs. 2
angeordnet
Außerhalb von der in Dienstplänen festgelegten Arbeitszeit gibt es gelegentlich Streit: Warum haben sich Beschäftigte zu viel Arbeitszeit selbst verordnet?
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist […].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […].
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer
Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist […].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber
duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].«
BAG Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn. 66
In dem Tarifabschluss 2025 wurde etwas unvermittelt die
Protokollerklärung zu § 6 erweitert:
»
3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf
hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die
geregelten Saldogrenzen überschreiten.
4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (
§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird.«
Der Berechnungszeitraum gemäß
§ 6 Abs. 2 i.V.m.
§ 6 Abs. 1 regelt die Grenze: Die Höhe der Zeitschuld.
§ 8 Abs. 2 bestimmt die Rechtsfolge, falls dieser Durchschnitt am Ende des Ausgleichszeitraums überschritten wird: Vergütung.