(1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden.
2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der
Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor
(
§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (
§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
Hinweis des Bearbeiters
zu »kann« in Abs.1
❍ »Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn
ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der
Voraussetzungen allen vergleichbaren anderen zustehen).
❍ Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können
es aber. So kann der Betriebsrat – nach Scheitern der Verhandlungen – die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (
LAG Düsseldorf 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
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§ 6 Abs. 3 Satz 3 (Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit zur Buchung)
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§ 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung)
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§ 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung)
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§ 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereitschaften)
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§ 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K und
BT-B (Feiertagsarbeit).
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§ 46 Abs. 9 BT-K und
BT-B (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).